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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2020 F-4151/2020

27. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4151/2020

Urteil v o m v o m 2 7 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2020 / N […].

F-4151/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. […]) ersuchte am 21. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. Juni 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. August 2020 rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz gereist. In Italien sei er zwangsweise daktyloskopiert und von der Polizei schlecht behandelt worden. Zu seiner Gesundheit gab er an, er habe Probleme mit den Nieren. Es sei ihm Blut und Urin zur Prüfung abgenommen worden. Ferner leide er unter Schlafstörungen. C. Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 3. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 4. August 2020 zunächst ab. Dem erneuten Übernahmegesuch des SEM vom 5. August 2020 (Remonstrationsersuchen) stimmten die italienischen Behörden am 7. August 2020 zu. D. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (eröffnet am 13. August 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-4151/2020 E. Mit Beschwerde vom 20. August 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten; eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 21. August 2020 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-4151/2020 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste. Nachdem das Übernahmeersuchen des SEM zunächst abgelehnt wurde, stellte die Vorinstanz ein Remonstrationsersuchen, welches die italienischen Behörden am 7. August 2020 ausdrücklich guthiessen, womit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist. 5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als auch in Bezug auf allgemein bekannte Mängel im italienischen Asylsystem rechtsgenüglich abzuklären, und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Auch habe sie nicht eingehend begründet, wes-

F-4151/2020 halb sie keinen Selbsteintritt vorgenommen und sich lediglich mit einer pauschalen Abhandlung begnügt, womit sie ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt habe. Aufgrund seiner Angaben anlässlich des Dublingesprächs vom 3. August 2020 und des medizinischen Datenblatts vom 30. Juli 2020 habe die Vorinstanz von den noch nicht abschliessend geklärten gesundheitlichen Problemen (Nieren- und Hodenschmerzen, Schlafstörungen) Kenntnis gehabt, wobei vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kontaktaufnahme mit der Pflege erfolgt sei. Somit stehe auch nicht fest, was die bisherigen Untersuchungen ergeben hätten (Blut- und Urinprobe) und welche weitere Behandlung er – der Beschwerdeführer – benötige. Die Vorinstanz halte zwar fest, dass er an Nierenproblemen und Schlafstörungen leide, gehe aber nicht weiter darauf ein. Im Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 sei das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der derzeitigen Situation des Aufnahmesystems in Italien und der Änderungen nach Inkrafttreten des "Salvini-Dekrets" zum Schluss gekommen, dass die Schweizer Asylbehörden für schwer erkrankte Asylsuchende, die nach der Ankunft in Italien auf medizinische Versorgung angewiesen seien, individuelle Zusicherungen betreffend Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einholen müssten. Die Vorinstanz habe die italienischen Behörden zweimal ersucht, ihn – den Beschwerdeführer – aufzunehmen, ohne dabei zu erwähnen, dass er unter gesundheitlichen Probleme leide. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Eine Überstellung nach Italien könne daher nur erfolgen, wenn der medizinische Sachverhalt abschliessend festgestellt und bekannt sei, welche Behandlung er benötige, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um gravierende gesundheitliche Probleme handle. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin- III-VO aufweist (vgl. u.a. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

F-4151/2020 7. 7.1 Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ Basel vom 30. Juli 2020 (vgl. SEM act 16/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Nierenschmerzen (links) leidet und deswegen eine Blut- und eine Urinprobe angeordnet wurde. Gemäss seinen Angaben habe er ferner Hodenschmerzen und leide an Schlafstörungen. 7.2 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin- Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aber nicht in diese Kategorie, zumal er die von ihm geschilderten Leiden offensichtlich schon seit längerer Zeit hat, ohne dass beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt war oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. Das SEM war deshalb nicht gehalten, diese Leiden den italienischen Behörden anlässlich der Überstellungsanfragen mitzuteilen. Hinzu kommt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die imstande ist, die notwendigen Blut- und Urinproben oder allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. D-2846/2020 E. 6.2.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch unlängst eine vom SEM angeordnete Überstellung eines taubstummen Asylsuchenden mit Nieren- und Herzproblemen (auf gelegentliche Kontrolle der Nierenwerte und kardiale Untersuchungen angewiesen) nach Italien bestätigt (vgl. D-2846/2020 vom 16. Juli 2020). Indem das SEM im vorliegenden Verfahren das Ergebnis der Blut- und Urinprobe nicht abwartete und den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklärte, hat es seine Untersuchungspflicht demnach nicht verletzt. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen im Sinne des Urteils E-962/2019 E. 7.4 gehört. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht

F-4151/2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. 7.4 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden – sofern notwendig – vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4151/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand:

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