Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 F-3988/2022

15. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,319 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3988/2022

Urteil v o m 1 5 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, geboren (…), Algerien, BAZ Embrach, Römerweg 27, 8424 Embrach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / (…).

F-3988/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2022 im Bundesasylzentrum in Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. Oktober 2021 illegal in Spanien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.]. 8). B. Am 22. Mai 2002 stürzte der Beschwerdeführer aus 30 Meter Höhe von einer Brücke. Durch den Sturz erlitt er unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma und ein stumpfes Bauchtrauma, weshalb er bis zum 21. Juni 2022 im Spital B._______ stationär behandelt wurde. Anschliessend hielt er sich einen Monat in der Rehabilitationsklinik in X._______/ZH auf. C. Aufgrund des «Eurodac»-Treffers ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 4. Juli 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Juli 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 18). D. Ebenfalls am 4. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – gestützt auf einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf schriftlichem Weg – das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 17). E. Die zugewiesene Rechtsvertretung machte vom Äusserungsrecht am 13. Juli 2022 Gebrauch. Hierbei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Spanien zurückkehren könne.

F-3988/2022 Die Schweiz habe den medizinischen Sachverhalt vielmehr sauber abzuklären und in dessen Würdigung gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt vorzunehmen. Der Stellungnahme lag ein Kurz-Austrittsbericht der Klinik Wald/ZH vom 13. Juli 2022 bei (SEM act. 20). F. Am 23. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer mit deutlich gebesserter Mobilität und in gebessertem Allgemeinzustand aus der Rehabilitationsklinik X._______/ZH entlassen (SEM act. 23), worauf er ins Bundesasylzentrum Embrach zurückkehrte. G. Aufgrund der ärztlichen Berichte wurde der Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._______ angemeldet. Diese teilte dem SEM am 31. August 2022 mit, dass mit Entscheid vom 16. August 2022 auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet worden sei (SEM act. 29). H. Mit Verfügung vom 5. September 2022 (eröffnet am 7. September 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 7. September 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 36). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und von dieser neu zu beurteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

F-3988/2022 er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Rechtsmittel war mit Kopien des Austrittsberichts der Physiotherapie der Rehabilitationsklinik X._______/ZH vom 22. Juli 2022, des definitiven Austrittsberichts derselben Klinik vom 23. Juli 2022 sowie eines Berichts des Spitals Y._______ vom 16. August 2022 über eine an jenem Datum erfolgte notfallmässige ambulante Behandlung ergänzt (BVGer act. 1). J. Am 13. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-3988/2022 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber einzig vor, den Sachverhalt unvollständig erhoben zu haben. Diese Frage bildet Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, in aller Regel auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat,

F-3988/2022 auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. Oktober 2021 in Spanien aufgegriffen und danach daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Die dortigen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 7. Juli 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO (SEM act. 18). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7. 7.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

F-3988/2022 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM die Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Spanien sprechen könnten, im Übrigen erfragt. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die am 4. Juli 2022 erfolgte Gewährung des rechtlichen Gehörs und die entsprechende Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung (SEM act. 17 und 20). 8.3 Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe. Die spanischen Behörden seien diesbezüglich zu informieren und anzuweisen, ihn

F-3988/2022 medizinisch zu behandeln. Zudem habe das SEM den medizinischen Sachverhalt noch nicht abschliessend festgestellt. Auf den 19. September 2022 sei ein Termin zwecks Evaluation des psychiatrischen Handlungsbedarfs angesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, mit dem Entscheid bis zum Vorliegen der psychiatrischen Evaluation zuzuwarten. 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2022 einen schweren Unfall (Sturz von einer Brücke aus 30 Metern Höhe) mit multiplen Verletzungen, welche mehrere Operationen nach sich zogen. Diagnostiziert wurden insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Traum, ein Wirbelsäulentrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma und ein stumpfes Abdominaltrauma. Vom 22. Mai 2022 bis 21. Juni 2022 befand er sich deshalb im Spital B._______ in stationärer Behandlung. Im Anschluss daran hielt er sich bis zum 23. Juli 2002 in der Rehabilitationsklinik X._______/ZH auf. Es kann diesbezüglich auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Q._______ vom 13. Juni 2022 (SEM act. 22), den Kurz-Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X._______/ZH vom 13. Juli 2022 (SEM act. 20) sowie die Berichte derselben Klinik vom 22. Juli 2022 (Austrittsbericht Physiotherapie, SEM act. 24) und 23. Juli 2022 (definitiver Austrittsbericht, SEM act. 23) verwiesen werden. Laut dem letztgenannten Austrittsbericht konnte der Patient in deutlich gebesserter Mobilität und gebessertem Allgemeinzustand in die Asylunterkunft entlassen werden. Ebenso sei das beim Eintritt in die Rehabilitationsklinik festgelegte Partizipationsziel (zu Hause alleine und ohne Unterstützung wohnen) vollumfänglich erreicht worden. Beim Klinikaustritt erhielt er denn einzig ein Medikament zur Verhütung von Thrombosen und zwei Reservemedikamente verschrieben. Insoweit vermag sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

F-3988/2022 8.3.3 Nicht anders verhält es sich mit denjenigen Beeinträchtigungen, welche für die Zeit nach der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik aktenkundig sind. Wohl sprach der Beschwerdeführer am 16. August 2022 selbständig auf der Notfallstation des Spitals Y._______ vor und beklagte zunehmende Schmerzen als Folgen seines Sturzes. Gegen die hierbei diagnostizierte Schmerzexazerbation erhielt er eine angepasste Medikation, ansonsten wurde er in die physiotherapeutische Betreuung verwiesen (SEM act. 32). Den sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen kann sodann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine psychiatrische Grunderkrankung bestehe (mögliche Suizidalität bei unbekannten Unfallumständen, Hautnarben bei möglicher Selbstverletzung, fremdanamnestische Selbstverletzungen bei Trunkenheit [SEM act. 23]). In der Rehabilitationsklinik fanden hierzu psychologische Gespräche statt, einen auf den 15. August 2022 angesetzten Termin zur Evaluation seines psychischen Zustandes nahm der Beschwerdeführer allerdings unentschuldigt nicht wahr (SEM act. 28). Aktuell geht er denn lediglich in die Physiotherapie (SEM act. 30). Zudem nimmt er zwei Schmerzmittel sowie ein Magenschutzmittel ein. Bereits früher festgestellt worden war beim Beschwerdeführer überdies eine Medikamentensucht (Abhängigkeit von Rivotril und Pregabalin [SEM act. 13]). Inzwischen hat er sich beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums gemeldet. Weil er angab, wegen der fortdauernden Schmerzen eine medikamentöse Einstellung mit Pregabalin zu wünschen und psychisch belastet zu sein, wurde für den 19. September 2022 in der Praxis Medbase ein neuer Termin zur Evaluation allfälligen psychischen Handlungsbedarfs vereinbart (SEM act. 33). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder einer Überstellung nach Spanien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. 8.3.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie dargetan, in der Schweiz medizinisch betreut und er unterzog sich wegen des Sturzes hier mehreren Operationen. Mittlerweile hat er sich aber so gut erholt, dass er im Stande ist, den Alltag grundsätzlich alleine zu bewältigen. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten sind

F-3988/2022 aufgrund des Gesagten die Ergebnisse der geplanten Evaluation seines psychischen Zustandes. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich mithin als nicht stichhaltig. 8.4 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend in der ausführlichen Beschreibung der Überstellungsmodalitäten geschehen (Sturz aus 30 Metern mit dessen Folgen, Abhängigkeit von Rivotril und Pregabalin, Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung, mögliche Suizidalität bei unbekannten Unfallumständen [SEM act. 34]). Zusätzlicher Vorkehren bedarf es daher nicht. 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

F-3988/2022 11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. Der am 13. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 14. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3988/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-3988/2022 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)

F-3988/2022 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 F-3988/2022 — Swissrulings