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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 F-3985/2018

8. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,283 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3985/2018

Urteil v o m 8 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N _______.

F-3985/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 23. April 2018 zum Reiseweg ausführte, er sei am 14. April 2017 übers Meer nach Italien gelangt, von wo aus er nach einem viermonatigen Aufenthalt über Frankreich und Belgien in die Niederlande gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich aber nach drei Monaten über Belgien nach Luxemburg begeben habe, da er nach Italien hätte zurückgeschafft werden sollen, dass er in Luxemburg ebenfalls um Asyl ersucht habe, aber bereits nach zwei Monaten von dort aus in die Schweiz gereist sei, da er wiederum nach Italien hätte weggewiesen werden sollen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. April 2017 in Italien, am 21. August 2017 in den Niederlanden sowie am 15. Januar 2018 in Luxemburg um Asyl ersucht hatte, und ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens, der Niederlande oder Luxemburgs sowie eventuell Belgiens und Frankreichs gewährte (vgl. Akten der Vorinstanz A15/11 S. 7), dass er hierbei geltend machte, er habe mit diesen Ländern keine Probleme, er habe dort die Gesetze akzeptiert und keine Delikte begangen; sollte die Schweiz sein Asylgesuch ablehnen, würde er in eines dieser Länder zurückkehren; wichtig sei aber, dass er nicht nach Algerien zurückgeschickt werde, dass er ferner zu Protokoll gab, unter keinen bestimmten Krankheiten zu leiden, jedoch unter Gelenkschmerzen in der linken Schulter und seinem Fuss, weshalb er vor vier Tagen eine Spritze in die Schulter erhalten habe, dass das SEM die luxemburgischen Behörden am 14. Mai 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags

F-3985/2018 auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass daraufhin die luxemburgischen Behörden am 18. Mai 2018 mitteilten (vgl. A23/3), die italienischen Behörden hätten die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM in der Folge die italienischen Behörden am 23. Mai 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und infolgedessen die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter per Telefax vom 12. Juli 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

F-3985/2018 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde) einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Poststempel) die unterzeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass es auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht

F-3985/2018 einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Abklärungen mit den luxemburgischen Behörden ergeben haben, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers liege bei Italien, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Mai 2018 um ihre Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

F-3985/2018 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohamed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer sodann gemäss konstanter Asylpraxis als junger ungebundener und im Wesentlichen gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, N. 9.4 Alleinstehende Männer), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

F-3985/2018 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er werde in Italien von bestimmten Personen bedroht, ausserdem habe er mit seinen dort lebenden Familienangehörigen aufgrund von Missverständnissen und Geldschulden Schwierigkeiten, dass er ausserdem befürchte, diese – aber auch die italienischen Behörden – könnten dem algerischen Nachrichtendienst melden, er halte sich wieder in Italien auf und er müsse dann nach Algerien zurück und Militärdienst leisten, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, dass sich der Beschwerdeführer folglich bei Problemen mit Drittpersonen bzw. mit Familienangehörigen an die Polizei wenden oder juristisch gegen diese vorgehen kann, dass auch nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass der Beschwerdeführer des Weiteren zu Protokoll gegeben hat, er habe Gelenkschmerzen in der linken Schulter und seinem Fuss, dass hierzu festzustellen ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu gewähren, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde, dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK

F-3985/2018 oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzungen des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m. H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

F-3985/2018 dass der am 12. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3985/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

Versand:

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