Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3956/2026
Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien A._______, geb. (…) (Geburtsdatum bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alice Pochon, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2026 / N (…).
F-3956/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am 5. Juli 2009 geboren worden zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. November 2025 in Griechenland und am 8. Januar 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Kroatien oder Griechenland. Zudem befragte sie den Beschwerdeführer unter anderem zu seiner Identität. A.c Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit beauftragte die Vorinstanz am 17. März 2026 das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich mit der Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik. Dieses erstatte am 23. März 2026 einen Bericht. Mit Schreiben vom 2. April 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur durchgeführten forensischen Altersdiagnostik sowie zu der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2008. Dieser nahm mit Schreiben vom 7. April 2026 Stellung. A.d Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. Diese informierten am 2. März 2026 dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 registriert worden sei. Am 9. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese das Gesuch am 20. April 2026 zuerst abgewiesen hatten, hiessen die kroatischen Behörden, nachdem die Vorinstanz am 22. April 2026 dagegen remonstriert hatte, das Gesuch am 6. Mai 2026 schliesslich gut. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 – der zugewiesenen Rechtsvertretung am 28. Mai 2026 eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig setzte sie das
F-3956/2026 Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2008 fest. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. Juli 2009 anzupassen, eventualiter auf den 1. Januar 2009. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen, ihn als Minderjährigen zu behandeln und ihn in Strukturen für Minderjährige unterzubringen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 5. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ZEMIS-Eintrag wird separat vom vorliegenden Dublin-Beschwerdeverfahren unter der Nummer F-4062/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108
F-3956/2026 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung
F-3956/2026 (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur Berufsbildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit vage, ungenaue und teilweise ausweichende Angaben gemacht. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Anhand des Altersgutachtens könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden; Minderjährigkeit sei möglich. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 8 Monaten (16.7 Jahren) könne nicht zutreffen.
F-3956/2026 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, in der Gesamtwürdigung würden die Anhaltspunkte, die für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen. Die Angaben zu seinem Geburtsdatum seien konsistent und plausibel gewesen. Er habe sein Geburtsdatum im vorinstanzlichen Verfahren durchgehend gleich angegeben und durch eine Tazkera, wenngleich in Kopie, untermauern können. 5. 5.1 Zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkera ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Der geringe Beweiswert ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers an der Befragung, sein Onkel habe die Tazkera ausstellen lassen, wobei das von diesem angegebene Geburtsdatum eingetragen worden sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie der Tazkera eingereicht hat. 5.1 Die Untersuchung der Weisheitszähne ergab ein Mindestalter von 16.9 Jahren. Bei der Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen konnte infolge einer Deformation kein Mindestalter festgelegt werden. Zusammenfassend ergab das Gutachten, dass von einem Durchschnittsalter zwischen 18.5 und 22.7 Jahren und einem Mindestalter von 16.9 Jahren auszugehen war. Bei einer derartigen Konstellation ist sowohl eine Vollals auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2.). 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung zu seinem Alter sind sodann nicht als glaubhaft zu werten. So will dieser erst vor kurzem erfahren haben, wie alt er sei. Vor zwei Jahren, anlässlich der Ausstellung der Tazkera, habe er das erste Mal sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender – und zugleich auch gemäss europäischem Kalender – erfahren und vor etwa einem Monat das erste Mal sein Alter. Er habe die Schule nicht besucht und habe daher vorher nicht nachgerechnet, was für ein Alter er gestützt auf das Geburtsdatum habe. Diese Behauptung ist jedoch lebensfremd, erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Alter seiner Geschwister an der Befragung nennen konnte. 5.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er in Griechenland und in Kroatien als Volljähriger registriert wurde. Seine Behauptung, er sei in Kroatien nicht nach seinem Alter gefragt worden bzw.
F-3956/2026 er wisse nicht, wie es zur Registrierung seines Geburtsdatums in Griechenland gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die griechischen und kroatischen Behörden nach eigenem Gutdünken Geburtsdaten eintragen. Vielmehr sind die beiden Registrierungen als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. 5.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Vorinstanz ist zu Recht von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor). 6. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus zu Recht keine weiteren Gründe vorgebracht, welche Kroatiens Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens in Frage stellen könnten. 7. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3956/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2026) wird vom vorliegenden Dublin-Beschwerdeverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-4062/2026 geführt. 2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
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