Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3945/2018
Urteil v o m 2 4 . Juli 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren (…) 1988, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 27. April 2018
F-3945/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte – seinen eigenen Angaben zufolge – am 27. Dezember 2017 in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Rumänien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Poststempel: 7. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Bei gleicher Gelegenheit ersuchte er um Wiederherstellung der abgelaufenen Rechtsmittelfrist. Zur Begründung des Firstwiederherstellungsgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit längerem psychische Probleme habe. Im Wesentlichen leide er als Folge seiner Bürgerkriegserlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen. Deswegen stehe er in ärztlicher Behandlung. Als er den negativen Entscheid des SEM erhalten habe, habe er – so psychisch angeschlagen und instabil er bereits gewesen sei – einen kompletten Zusammenbruch erlitten. Das habe dazu geführt, dass er am 4. Juni 2018 keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich das Leben zu nehmen. Der Versuch sei gescheitert, worauf er in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden sein. Dort halte er sich wegen anhaltender Suizidalität nach wie vor auf. Die dargestellten Umstände in Verbindung mit fehlenden Sprachkenntnissen und finanziellen Mitteln hätten dazu geführt, dass er es versäumt habe, die Beschwerdefrist zu wahren. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe medizinischer Unterlagen zu den Akten (Bericht der […] an das SEM vom 24.03.2018 mit medizinischen Unterlagen, Schreiben des Hausarztes an den kantonalen psychiatrischen Dienst vom 09.04.2018 mit der Bitte um ein Aufgebot des Beschwerdeführers zwecks Untersuchung, Aufgebot des Beschwerdeführers zu einem Untersuchungstermin durch den kantonalen
F-3945/2018 psychiatrischen Dienst vom 10.04.2018, Verlaufsbericht des Hausarztes mit Einträgen vom 09.04.2018 bis 22.05.2018). Im Übrigen führte er aus, dass er eine Bestätigung des kantonalen psychiatrischen Dienstes über seinen stationären Aufenthalt bis jetzt nicht habe erhalten können. Das Gericht werde gebeten, bei Bedarf den psychiatrischen Dienst telefonisch zu kontaktieren. D. Mit Telefax-Verfügung vom 10. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Rumänien per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. 1.1 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter vorbehaltene Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch hier. 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 eröffnet. Die gegen Verfügungen der vorliegenden Art geltende Beschwerdefrist beträgt fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Es steht fest und wird nicht bestritten, dass diese Frist am 14. Mai 2018 unbenützt abgelaufen ist. Ein Eintreten auf die Beschwerde setzt somit voraus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt wird. 2.2. Auf ein Gesuch um Wiederherstellung einer unbenützt abgelaufenen Frist wird eingetreten, wenn die gesuchstellende Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung innert gleicher Frist nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ausserdem muss das Gesuch begründet und unter Beilage
F-3945/2018 der entsprechenden Beweismittel erfolgen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 5 bis 8 zu Art. 24). 2.3. Der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich nur entnehmen, dass sich der fristauslösende Wegfall des behaupteten Hindernisses zwischen dem 4. Juni und dem 4. Juli 2018 zugetragen haben muss. Da aber die für die Fristwahrung massgebende Übergabe der Beschwerde an die Post erst am 7. Juli 2018 erfolgte (Art. 21 Abs. 1 VwVG), stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs. Diese Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, da sich das Gesuch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin als unbegründet erweist. 3. 3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegen bei organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 11 ff.: STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, N. 1 ff. zu Art. 24 VwVG; BGE 112 V 255). 3.2. Die entschuldigenden Umstände sind zu beweisen, ein blosses Glaubhaftmachen genügt insoweit nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; URSINA BEERLI-
F-3945/2018 BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233; STEFAN VOGEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 24 VwVG, m.H.). 3.3. Dem Wiederherstellungsgesuch könnte entsprochen werden, wenn der Beschwerdeführer aufzeigen könnte, dass er im Zeitraum zwischen der Eröffnung der Verfügung am 5. Mai 2018 und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Mai 2018 in einer Situation gewesen war, die als unverschuldetes Hindernis im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu qualifizieren ist, d.h. in der er ohne eigenes Verschulden ausserstande gewesen war, allein oder mit Hilfe eines Dritten fristwahrend tätig zu werden. Das ist nicht der Fall: Weder seine psychische Beeinträchtigung durch eine posttraumatischen Belastungsstörung (mit Schlafstörungen), derentwegen er gemäss den aus den Monaten März bis Mai 2018 stammenden Medizinalakten in ambulanter Behandlung stand, noch der drei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist verübte Suizidversuch mit anschliessendem Aufenthalt in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung lassen den Schluss zu, dass eine solche Situation während laufender Rechtsmittelfrist eingetreten ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach Erhalt der Verfügung des SEM einen „kompletten Zusammenbruch“ erlitten, ist in ihrer Knappheit und Unbestimmtheit ohne Aussagekraft und wird durch die eingereichten Beweismittel nicht gestützt. In Wirklichkeit verhält es sich umgekehrt. Denn der eingereichte Verlaufsbericht des Hausarztes enthält Einträge, die den Zeitraum von 9. April bis 22. Mai 2018 umfassen, also auch die hier interessierende Zeitspanne. Ein Ereignis wie der behauptete „komplette Zusammenbruch“ müsste im Dokument in irgendeiner Form Niederschlag gefunden haben. Das tut es jedoch nicht. Keiner der Einträge deutet auch im Entferntesten darauf hin, dass sich derartiges zugetragen hätte. Die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlenden finanziellen Mittel für eine Rechtsvertretung, auf die sich der Beschwerdeführer hilfsweise beruft, sind schliesslich ebenfalls unbehelflich. Denn es nichts ersichtlich, was den Beschwerdeführer daran hätte hindern können, eines der vielfältigen Hilfsangebote für Personen in seiner Situation in Anspruch zu nehmen, wie es zahlreiche andere Betroffene auch tun. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde selbst oder durch Beizug einer Drittperson fristgerecht einzureichen.
F-3945/2018 4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen, und auf die Beschwerde vom 4. Juli 2018 ist infolge Verspätung nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird der am 10. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp aufgehoben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3945/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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