Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.07.2016 F-3941/2015

11. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III F-3941/2015

Urteil v o m 11 . Juli 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-3941/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener algerischer Staatsbürger, gelangte im März 2003 in die Schweiz und stellte hier unter Verwendung falscher Personalien ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Mit Entscheid vom 8. April 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Asylrekurskommission mit Urteil vom 4. August 2003 letztinstanzlich abgewiesen. Einer daraufhin an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Ausreise kam dieser nicht nach. B. In der Zeit zwischen 2003 und 2008 wurde der Beschwerdeführer elfmal strafrechtlich verurteilt. Nebst mehreren Verstössen gegen das damals geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG, BS 1 121]; u.a. rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Missachtung einer Massnahme) wurde er namentlich des Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens sowie der Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen (vgl. Akten der Migrationsbehörde des Kantons E._______ [nachfolgend: X act.] 196 ff: Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. März 2012). Gegen den Beschwerdeführer wurden auch ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet. So verfügte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ am 12. Januar 2004 seine sofortige Eingrenzung in das Gebiet der Gemeinde D._______ (vgl. [nicht paginierte] Asylakten der Vorinstanz, Unterdossier Vollzugsunterstützung [nachfolgend: SEM Asyl act.]: Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Januar 2004). Sie nahm den Beschwerdeführer sodann am 13. April 2007 für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft und ordnete im Anschluss daran die Durchsetzungshaft an, welche später noch bis zum 18. Januar 2008 verlängert wurde. Anlässlich eines Spitalaufenthalts entwich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 aus der Durchsetzungshaft und galt vorerst als untergetaucht, bis er am 8. April 2008 polizeilich aufgegriffen und dem Strafvollzug zugeführt wurde. Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ verfügte am 24. April 2008 im Anschluss an seine Entlassung erneut die

F-3941/2015 Durchsetzungshaft, diesmal bis zum 23. Mai 2008 (SEM Asyl act.: Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörde vom 13. April 2007, 6. Juli 2007, 19. Oktober 2007, 7. November 2007, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 25. April 2008). Unter der Auflage, dass er Reisepapiere beschaffe und die Schweiz freiwillig verlasse, wurde der Beschwerdeführer aus der Durchsetzungshaft entlassen. Er tauchte jedoch erneut unter. Nach einer polizeilichen Festnahme am 1. Juli 2008 wurde er abermals dem Strafvollzug zugeführt. Im Anschluss an seine Entlassung am 9. Oktober 2008 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ die Ausschaffungshaft bis am 8. Januar 2009 (SEM Asyl act.: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Oktober 2008). C. Im Zusammenhang mit Vorbereitungen für einen Eheschluss gab der Beschwerdeführer schliesslich seine wahre Identität bekannt. Am 30. Januar 2009 heiratete er im Kanton G._______ die Schweizer Bürgerin B._______, worauf ihm dort eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge noch bis zum 30. Januar 2011 verlängert wurde. Aus der Ehe ging ein Sohn, geboren am (…), hervor. D. Der Beschwerdeführer wurde auch während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig und deshalb wie folgt verurteilt (X act. 196 ff.):  mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 22. Mai 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit;  mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 14. August 2009 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, im Umfang von 20 Stunden bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.–;  mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 28. Oktober 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Betrugs, Nichtanzeigen eines Fundes und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 100.–;

F-3941/2015  mit Entscheid des Amtsstatthalteramts C._______ vom 11. Januar 2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen;  mit Entscheid des Amtsstatthalteramts I._______ vom 4. Mai 2010 wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit. E. Am 9. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Migrationsbehörde des Kantons E._______ um Bewilligung eines Kantonswechsels (X act. 6). F. Am 27. August 2011 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach einem weiteren Vorfall ehelicher Gewalt (SEM Asyl act.: Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums des Kantons E._______ vom 22. März 2012, S. 3). Ebenfalls noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Kantonswechsels beziehungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (dazu nachstehend Bst. H.) erstellte der Forensische Dienst der (…) im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung (dazu nachfolgend Bst. G) am 15. Dezember 2011 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (X act. 124 ff.). G. Am 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft H._______ unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 100.– verurteilt (X act. 196 ff.). H. Mit Verfügung vom 3. April 2012 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons E._______ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (X act. 204 ff.). Das gegen diesen Entscheid ergriffene kantonale Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (X act. 246 ff.). Der daraufhin an ihn gerichteten Aufforderung zur Ausreise bis spätestens am 2. Oktober 2012 kam der Beschwerdeführer nicht nach (X act. 295). I. Aufgrund weiterhin anhaltender Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

F-3941/2015  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 27. Dezember 2012 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (X act. 311 f.);  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 10. Juli 2013 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen (X act. 315);  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 23. Juli 2013 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (X act. 316);  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 30. Juli 2013 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 80.– (X act. 317);  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 10. September 2013 wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, rechtswidrigen Aufenthalts (nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts), Hinderung einer Amtshandlung und Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 100.– (X act. 362);  mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 3. Oktober 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen (X act. 377). J. Dazwischen, am 8. März 2013, wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen (SEM Asyl act.: Mitteilung einer Kindesanerkennung des kantonalen Zivilstandsamtes vom (…)). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (…) 2013 geschieden (X act. 314). K. Der Beschwerdeführer trat am 5. Dezember 2013 den Strafvollzug an. Im Mai 2015 gelang es den schweizerischen Behörden zwar, ein Laisser-Passer für seine Rückkehr nach Algerien zu organisieren. Der Beschwerdeführer widersetzte sich jedoch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

F-3941/2015 am 21. Juni 2015 einer Ausreise (X act. 408 ff. bzw. 433). Die beigezogenen Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass er die Schweiz inzwischen verlassen hätte. L. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (X act. 426 ff., SEM act. 10/40 f.) verfügte die Vorinstanz am 19. Juni 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot, gültig ab 23. Juni 2015. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und diese Werte gefährde. Die von ihm vorgebrachten persönlichen Interessen an möglichst ungehinderten Kontakten zu seinen hier lebenden Kindern vermöchten dagegen nicht aufzukommen. Ihnen könne durch die Möglichkeit von zeitweisen Suspensionen und durch Benutzung moderner Kommunikationsmittel in genügender Weise Rechnung getragen werden. Einer allfälligen Beschwerde entzog das SEM vorsorglich die aufschiebende Wirkung. M. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2015 (Postaufgabe: 22. Juni 2015) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken und die Ausschreibung im SIS zu löschen. Die gegen ihn ergriffene Massnahme sei verfrüht ausgesprochen worden und unangemessen. Er sei seit zwei Jahren drogenfrei und delinquiere „nur noch“, um ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beziehungsweise ohne Nothilfe überleben zu können. Ausserdem würden in der Schweiz seine beiden Kinder leben, zu denen er einen regelmässigen Kontakt pflege. Würde ihm die Chance eingeräumt, sich während einiger Monate zu bewähren, könnte er beweisen, dass seine Probleme der Vergangenheit angehörten und er gewillt sei zu arbeiten. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

F-3941/2015 O. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 24. September 2015 – und damit innert Replikfrist – gelangte indes die geschiedene Ehefrau an das Bundesverwaltungsgericht und gab der Hoffnung Ausdruck, dass das Einreiseverbot aufgehoben und der Aufenthalt des Beschwerdeführers doch noch geregelt werden könne. Der Beschwerdeführer lebe inzwischen drogenfrei und kümmere sich liebevoll um den gemeinsamen Sohn. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus

F-3941/2015 anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], BBl 2002 3709, 3813, nachfolgend: Botschaft zum AuG). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft zum AuG BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

F-3941/2015 und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2003 und 2014 mehr als 20 Strafbefehle bzw. -urteile. Nebst Verstössen gegen das BetmG richteten sich die von ihm begangenen Delikte insbesondere gegen das Eigentum, aber auch gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die Freiheit. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als dreieinhalb Jahren verurteilt (X act. 196 ff., 397 ff.). 4.2 Mit der im erwähnten Zeitraum abgeurteilten Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Weiteres verwirklicht. Darüber hinaus konnte die Vorinstanz zu Recht auch von einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Eine solche wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeschlossen, wenn er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er könnte – aufgrund der ihm nicht gewährten Aufenthaltsregelung und einer sich daraus ergebenden finanziellen Notlage – weiterhin zur Begehung von Eigentumsdelikten gezwungen sein. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 f.). 5.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die über Jahre hinweg immer wieder straffällig werden, sind nach

F-3941/2015 Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die begangene Delinquenz wie vorliegend auch besonders sensible Rechtgüter betrifft. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass erhebliche Delinquenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Fernhaltemassnahme zur Folge haben kann. 5.2 Aber auch in subjektiver Hinsicht wog das vom Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten schwer und war im Zeitpunkt der Verfügung von einer ernsthaften Gefahr für weitere Delikte auszugehen. Der Beschwerdeführer delinquierte schon bald nach seiner Einreise in die Schweiz und danach über Jahre hinweg immer wieder. Dabei zeichnete er sich durch eine augenscheinliche Uneinsichtigkeit beziehungsweise Unbelehrbarkeit aus. Weder eine ausgestandene Untersuchungshaft noch gegen ihn ausgesprochene Strafen konnten ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Dass diese Delinquenz massgeblich durch eine Drogensucht bedingt gewesen und die Sucht inzwischen weggefallen sein soll, bleibt eine aktenmässig nicht erstellte Behauptung. Diese steht sogar im Widerspruch zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2011 (vgl. Bst. F. hievor), welches die Delinquenz des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil mit dessen Persönlichkeitsstruktur in Verbindung bringt. Die sachverständige Person gelangt dort unter anderem zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr, erneut Straftaten zu begehen, wobei entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur (leichte Ausprägung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen und eingeschliffenem parasitärziellosem Verhaltensmuster) auch in Zukunft von einer hohen Wahrscheinlichkeit von Eigentumsdelikten, Verstössen gegen das BetmG und häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Frau beziehungsweise einer anderen Intimpartnerin auszugehen sei (X act. 130). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – selbst nicht, inskünftig ein deliktfreies Leben führen zu wollen und zu können. Dass er die Schuld daran den Behörden gibt und die Straftaten entsprechend zu bagatellisieren versucht, ist ein weiterer Ausdruck seiner manifesten Uneinsichtigkeit. Entsprechend stellten ihm denn auch beispielsweise das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons E._______ in dessen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (X act. 250 f.) und die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons C._______ im Entscheid vom 13. Februar 2012 (X act. 186) eine insgesamt schlechte Legalprognose.

F-3941/2015 5.3 Der Beschwerdeführer verweist mit Bezug auf seine privaten Interessen insbesondere darauf, dass er Vater von zwei in der Schweiz lebenden Kindern sei und ein Angebot für eine Arbeitsstelle habe. 5.3.1 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Einschränkung in der Ausübung familiärer Kontakte ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt. Es kann sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage stellen, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). 5.3.2 Über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem jüngeren, 2013 ausserehelich geborenen Kind ist bis auf die im April 2015 erfolgte zivilrechtliche Anerkennung nichts aktenkundig. In Bezug auf den älteren, 2009 ehelich geborenen Sohn wird geltend gemacht und von der Kindsmutter bestätigt, dass ein intaktes, enges Verhältnis bestehe. Damit hatten sich – im Rahmen des Verfahrens um (erneute) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz – bereits die Migrationsbehörde des Kantons E._______ und die ihr übergeordnete Rechtsmittelinstanz zu befassen. Letztere schloss in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2012 (X act. 246 ff.), dass weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind bestehe. Dass sich daran inzwischen Wesentliches geändert habe, wird zwar – wie erwähnt – implizit behauptet, aber in keiner Weise belegt oder auch nur näher erörtert. 5.3.3 Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass minimale Kontakte mit seinem Sohn nicht schon schriftlich, telefonisch, über elektronische Medien oder durch Besuche in seinem Heimatland aufrechterhalten werden könnten. Mit dem Einreiseverbot geht im Übrigen kein absolutes Verbot von Einreisen in die Schweiz einher. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension einer bestehenden Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).

F-3941/2015 5.4 Unter den gegebenen Umständen stellt das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS. Dieses verunmögliche ihm, sein „soziales Umfeld in den anderen Schengen-Ländern zu pflegen“. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 6.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vor-

F-3941/2015 aussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen und hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Zum anderen hat der Beschwerdeführer persönliche Interessen an einem ungehinderten Zugang zum übrigen Schengen-Raum zwar geltend gemacht, aber in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staaten nicht daran, den Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Die Ausschreibung im SIS erfolgte demnach zu Recht. 7. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3

F-3941/2015 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). (Dispositiv S. 15)

F-3941/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […]) – die Migrationsbehörde des Kantons E._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

F-3941/2015 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2016 F-3941/2015 — Swissrulings