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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 F-3937/2018

12. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,193 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3937/2018

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018.

F-3937/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2018 mit seinem Freund (vgl. Verfahren F-3941/2018) in die Schweiz einreiste und am 5. März 2018 um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/15 Ziff. 5.03 und 5.05), dass das SEM den Beschwerdeführer am 14. März 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen zur Person befragte und er dabei angab, mit seinem Freund von Marokko nach Spanien gereist zu sein, wobei er am Tag seiner Ankunft am 28. Januar 2018 ins Gefängnis gebracht wurde und ihm seine Fingerabdrücke abgenommen wurden; später sei er über Frankeich in die Schweiz gekommen (SEM act. A7/15 Ziff. 2.06 und 5.02), dass ihm anlässlich der Befragung die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuchs zu äussern (SEM act. A7/15 Ziff. 8.01), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, er habe gehört, die Schweiz sei ein sicheres Land und er als (…) in der Schweiz bessere Chancen habe als in Spanien (SEM act. A7/15 Ziff. 8.01), dass das SEM die spanischen Behörden am 4. April 2018 (Datum des Gesuchs) beziehungsweise am 18. April 2018 (Datum der Übermittlung an die spanischen Behörden) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dies gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. A10/6 bzw. A11/2), dass die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 18. Juni 2018 entsprachen (unpaginierte SEM act./Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 29. Juni 2018), dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-3937/2018 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 25. Juni 2018 aufzuheben sowie sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Juli 2018 die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-3937/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat während 12 Monaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ vom 14. März 2018 ausführte, er sei von Marokko nach Spanien gereist und via Frankreich in die Schweiz gekommen,

F-3937/2018 dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Mai 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juni 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe kein Vertrauen in den spanischen Staat, er werde ungenügend vor (…) Übergriffen geschützt und sei von der spanischen Behörde schlecht behandelt worden dass er weiter ausführt, er sei nach seiner Ankunft in Spanien ins Gefängnis gesteckt worden und anschliessend im Winter in der Gefängniskleidung auf der Strasse unterwegs gewesen, was sehr demütigend gewesen sei, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

F-3937/2018 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen nicht genügend belegen kann und sich auch der eingereichten Fotografie nichts ableiten lässt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und seinem Wunsch nach der Prüfung seines Asylgesuchs implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an

F-3937/2018 die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausführte, er habe Probleme mit (…), sich jedoch in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 nicht mehr darauf beruft, dass der Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene vorbringt, es gehe ihm nicht gut und er brauche eine psychologische Begleitung, dass im eingereichten medizinischen Verlaufsbericht eine Vorstellung bei einem Psychologen/Psychiater aufgrund einer generalisierten (…) sowie (…) empfohlen wird (vgl. Beschwerdebeilage), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR) dass nicht davon auszugehen ist, die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers würden einer Überstellung entgegenstehen, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinien) und keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate fachärztliche Behandlung und spezifische Versorgung verweigern würde, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äussert in der Schweiz zu verbleiben, die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden jedoch kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass überdies das SEM – parallel zum Verfahren des Beschwerdeführers – auch auf das Asylgesuch dessen Freundes nicht eingetreten ist sowie auch hier die Überstellung nach Spanien angeordnet hat und das Bundesverwaltungsgericht die vom Partner eingereichte Beschwerde ebenfalls abweist (vgl. Verfahren F-3941/2018),

F-3937/2018 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3937/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:

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