Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.01.2019 F-382/2019

25. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,596 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-382/2019

Urteil v o m 2 5 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019.

F-382/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Tunesien stammende A._______ mit seiner Einreise nach Spanien erstmals europäischen Boden betrat und dort am 12. Dezember 2017 aufgegriffen und registriert wurde, dass er nach Aufenthalten in den Niederlanden und in Deutschland, wo er ebenfalls um Asyl ersuchte (Ter Apel: 12. Januar 2018; Bochum: 31. März 2018), in die Schweiz gelangte und hier am 14. Dezember 2018 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass ihn das SEM am 19. Dezember 2018 zur Person befragte und mit ihm am 28. Dezember 2018 ein persönliches Gespräch führte, um den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Dublin-Mitgliedstaat bestimmen zu können (vgl. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO]), dass A._______ im persönlichen Gespräch vom 28. Dezember 2018 darauf hingewiesen wurde, dass Deutschland, die Niederlande oder Spanien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sein könnten, dass er in diesem Rahmen das rechtliche Gehör erhielt und gegen die Zuständigkeit Deutschlands einwandte, dort sei ihm eine Ausbildung verwehrt worden, zudem habe er ein Problem mit der Polizei gehabt, dass er in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, er sei beim Arzt gewesen und nehme Medikamente ein, die gegen Stress seien, dass das SEM am 3. Januar 2019 an die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – ein Gesuch um Wiederaufnahme richtete, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 8. Januar 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Deutschland anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,

F-382/2019 dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihm dort – auch mit den Behörden – Probleme drohten und er dort kein richtiges Leben habe führen können, dass er weiterhin geltend macht, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er leide stark unter dem Stress, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Januar 2019 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-382/2019 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer mehr als fünf Monate ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hatte, bevor er in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass demzufolge Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Deutschlands auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,

F-382/2019 dass Deutschland die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt hat, dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19 Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung – das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen – gewährleistet, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer gegen die Wegweisung erhobenen Einwände keine Berücksichtigung finden können, dass vom rechtmässigen Handeln der deutschen Behörden, auch wenn dieses in der Vergangenheit den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlief, auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer darauf zählen kann, dass ihm in Deutschland die allenfalls notwendige medizinische Behandlung zuteilwird, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung und entsprechende medikamentöse Behandlung seine Gesundheit nicht wesentlich einschränkt (vgl. das Protokoll über seine psychiatrische Konsultation vom 8. Januar 2019),

F-382/2019 dass aufgrund dessen auch der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar ist, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 23. Januar 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-382/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

F-382/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.01.2019 F-382/2019 — Swissrulings