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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2016 F-3801/2015

10. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,128 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III F-3801/2015

Urteil v o m 1 0 . August 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-3801/2015 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 31. März 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Zug (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 3/33 – 36). Der Gastgeber hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 18. März 2015) verfasst. Darin führte er aus, bei der Eingeladenen handle es sich um seine Freundin. Er kenne sie seit Ende 2014 und habe sie im Januar 2015 während einer Woche in ihrem Heimatland besucht. Im Februar 2015 hätten sie dann zusammen einen Monat in Thailand verbracht. Er selbst sei auf den Rollstuhl angewiesen und habe sich schon in der Vergangenheit regelmässig während des Winters dort aufgehalten. Im April 2015 werde er in die Schweiz zurückkehren. Danach möchte er den Sommer mit ihr zusammen in der Schweiz verbringen, und sie seiner Familie (insbesondere seiner Mutter) vorstellen. Den nächsten Winter würden sie dann wiederum zusammen in Thailand und auf den Philippinen verbringen. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Freundin zu (SEM act. 3/23). B. Mit Formularentscheid vom 17. April 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen- Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/31 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. April 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte er im Wesentlichen, die Befürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Dies vor allem deshalb nicht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Heimat zwei Kinder und weitere Familienangehörige habe und er als ihr Freund jeweils den ganzen Winter in Thailand und auf den Philippinen verbringe (SEM act. 1/2).

F-3801/2015 D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zug am 18. Mai 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 20. Mai 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 5/42 f.). E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zu- (recte: Aus-)wanderungsdruck festzustellen sei. In ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen oder einer starken Verwurzelung zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei zwar verwitwet und Mutter zweier kleiner Kinder im Alter von zwei und vier Jahren. Die geplante lange Abwesenheit zeige aber, dass die anzunehmenden familiären Verpflichtungen nicht ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem gehe die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nach (SEM act. 6/46 – 49). F. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 17. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinngemäss abermals geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er und seine Freundin wollten einfach nur im Sommer drei Monate zusammen in der Schweiz verbringen, damit sie nicht während sieben Monaten voneinander getrennt seien; sie hätten nichts Illegales vor. Er garantiere dafür, dass die Gesuchstellerin nicht in der Schweiz bleiben werde. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juni 2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine erneute Landesabwesenheit zwischen Mitte Oktober 2015 und Anfang April 2016.

F-3801/2015 H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragt deren Abweisung. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. J. In einer weiteren unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 29. September 2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht nochmals darüber, dass er nun für 5 ½ Monate zu seiner Freundin fliegen werde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.

F-3801/2015 Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimonatigen Aufenthalt (87 Tage) in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

F-3801/2015 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil

F-3801/2015 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-

F-3801/2015 litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: November 2015, besucht im Juli 2016). 5.4 Vor allem in grossen Teilen der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen. http://www.auswaertiges-amt.de/

F-3801/2015 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen- Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 35 Jahre alte, seit 2014 verwitwete Frau und Mutter zweier Kleinkinder (im Zeitpunkt des Visumsantrags zwei und vier Jahre alt). Sie lebt zusammen mit ihren Eltern, ihren beiden Kindern und einer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in C._______, der Hauptstadt der Provinz D._______ (SEM act. 5/42). Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von ihren Eltern finanziell unterstützt (SEM act. 3/24 und 3/27). Demnach hat sie in ihre Heimat keine beruflichen Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum begünstigen könnten. Als Mutter zweier Kleinkinder dürfte sie zwar durchaus enge familiäre Bindungen haben. Andererseits beabsichtigt sie einen fast dreimonatigen Auslandaufenthalt ohne die Kinder, was zeigt, dass deren Betreuung auch über längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die daraus abzuleitenden Verpflichtungen scheinen insgesamt nicht so stark zu sein, dass sie von längerfristigen Abwesenheiten abhalten könnten. 6.2 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht besonders lange. Sie sind sich im Dezember 2014 auf einer Dating-Plattform im Internet begegnet (SEM act. 3/27 und act. 5/43). Seither waren sie zwar offenbar mehrmals und über längere Zeit zusammen (SEM act. 3/23). Dennoch sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen seiner Freundin über eine kurzoder mittelfristige Lebensplanung abschätzen zu können. Immerhin lebt sie in einem ganz anderen Kulturkreis und ist mehr als 20 Jahre jünger als der Beschwerdeführer. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen und weiterentwickeln – den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-

F-3801/2015 Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise zu realisieren. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers daran, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, ist legitim. Es vermag aber – zumindest heute noch – aus den dargelegten Gründen gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Missachtung einschlägigen Normen nicht aufzukommen. 6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – z.B. humanitäre – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorstehend). 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

F-3801/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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