Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3795/2026
Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), Eritrea, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026.
F-3795/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, ersuchten am 15. April 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 2). B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 1. September 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 6. Februar 2026 internationaler Schutz gewährt worden war (SEM act. 14, 16). C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 (eröffnet am 20. Mai 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (SEM act. 36). Am 20. Mai 2026 beendete die bisherige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis (SEM act. 37). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
F-3795/2026 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (vgl. SEM act. 31). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Sie verfügen in der Schweiz zudem weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und
F-3795/2026 Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht damit davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 3.1.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und von den Beschwerdeführenden gemachten Ausführungen bezüglich Obdachlosigkeit, des Programms HELIOS, das als unzugänglich und unwirksam beschrieben wird, der Gesundheitsversorgung, der Sozialleistungen, der Erwerbstätigkeit sowie der Antiflüchtlingspolitik der Regierung vermögen daran nichts zu ändern. 3.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich angefochtene Verfügung S. 8 f.) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als
F-3795/2026 Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Dabei hat das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Griechenland berücksichtigt. Ebenso ist sie zu Recht davon ausgegangen, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um äusserst vulnerable Personen. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann damit grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 3.2.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden dazu erneut geltend, sie hätten in Griechenland schwer belastende Erfahrungen gemacht. Sie seien während 17 Tagen ohne ausreichende Nahrung gewesen und hätten auf der Strasse leben müssen. Damit seien sie faktisch einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt gewesen. Diese Erfahrung zeige, dass sie dort keinen wirksamen Zugang zu Unterkunft, Versorgung und existenzieller Unterstützung erhielten. Die erlebten Zustände hätten sie nachhaltig traumatisiert. Mit diesen Ausführungen vermögen sie jedoch nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in
F-3795/2026 Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 machen die Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich geltend, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen (SEM act. 35). 3.2.4 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind zudem nicht von einer derartigen Gravität, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und eine allenfalls notwendige Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden ist auch dort möglich (vgl. Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). In diesem Sinne ist es der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen tätigte. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass bezüglich der geltend gemachten «depressiven Beschwerden» der Beschwerdeführerin 2 keinerlei medizinische Berichte eingereicht wurden. 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und diese über bis zum 9. Februar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. SEM act. 31). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-3795/2026 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3795/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: