Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 F-3769/2020

18. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,745 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Erleichterte Einbürgerung | Erleichterte Einbürgerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3769/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

F-3769/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge zweimal erfolglos um Asyl (jeweils letztinstanzlich bestätigt mit Urteilen des BVGer D-6424/2010 vom 2. Dezember 2010 und D-146/2011 vom 14. Februar 2011). Am 14. Dezember 2013 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und war seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Seit 2018 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (geb. […], […] und […]), welche alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen. B. Gestützt auf seine Ehe richtete der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die Vorinstanz. Auf deren Ersuchen erstellte das Gemeindeamt des Kantons B._______ in der Folge einen Erhebungsbericht. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 empfahl die Vorinstanz dem Gesuchsteller, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, da sich aus den Unterlagen ergebe, dass er derzeit die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung wegen Nichtbeachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfülle. Ohne Gegenbericht innert zwei Monaten würde davon ausgegangen, der Betroffene sei mit dem Rückzug seines Gesuchs einverstanden. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, sodass das eingereichte Gesuch mit Datum vom 24. August 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. C. Am 13. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz mit der Bitte um Fortsetzung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 20. November 2019 setzte jene ihn darüber in Kenntnis, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ordnungsgemäss abgeschrieben worden sei. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürgerin. Gleichentags unterzeichnete er eine selbst verfasste Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und bestätigte unter anderem, in den letzten drei Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu haben.

F-3769/2020 E. Am 27. Mai 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine erleichterte Einbürgerung die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussetze. Dies sei nicht erfüllt, solange – wie in seinem Fall – ein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA bestehe. Sie empfahl ihm erneut, das Gesuch zurückzuziehen. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. September 2020 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47

F-3769/2020 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG). Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge

F-3769/2020 ausgeübt wird (Bst. e). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 3.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgt, dass die gesuchstellende Person einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben muss. Seit Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 am 1. Januar 2018 wird bei der Beurteilung von strafrechtlich relevantem Verhalten nicht mehr auf den Privatauszug des Strafregisters, sondern auf das für die Behörden einsehbare Strafregister-Informationssystem VOSTRA abgestellt (BARBARA VON RÜTTE, Das neue Bürgerrechtsgesetz, Anwaltsrevue 5/2017 S. 207). Eine Bewerberin oder ein Bewerber gilt unter anderem dann als nicht erfolgreich integriert, wenn im VOSTRA eine sie oder ihn betreffende, in Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) aufgelistete Verfehlung verzeichnet ist (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 BüV; siehe auch SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, 13.07.2020, Kapitel 4 S. 18). 3.3 Gemäss Behördenauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C._______ bis am 10. April 2017 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– rechtskräftig verurteilt. Eine bedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen stellt selbst nach Ablauf der Probezeit ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV). Ein Einbürgerungsgesuch kann in einem solchen Fall erst eingereicht werden, wenn die Strafe aus dem Behördenauszug gelöscht worden ist, wobei die Entfernungsfrist 10 Jahre ab Rechtskraft des Urteils beträgt (Art. 12 Abs. 1 Bst. a der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006 [SR 331] i.V.m. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 Bst. a StGB). Vorliegend ist die für die Löschung erforderliche Frist nicht verstrichen, weshalb die im Behördenauszug eingetragene Verfehlung einer Einbürgerung entgegensteht. 3.4 Mit seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, er sei des Straftatbestandes der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nicht schuldig, da er sich während des Vorfalls selbst nicht in seinem Friseursalon aufgehalten habe, geht der Beschwerdeführer fehl. Be-

F-3769/2020 reits die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt rechtlich nicht abweichend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 10. April 2017 würdigt (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3). Ungeachtet davon sind vorliegend aber auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, um von den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1). Insoweit der Beschwerdeführer seine erfolgreiche Integration sowie den Ablauf der Probezeit anführt und hiermit die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 BüV verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Verfehlung – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – in den Anwendungsbereich von Absatz 2 desselben Artikels fällt und er demzufolge als nicht erfolgreich integriert gilt. Weiter bringt er vor, jeder Mensch mache Fehler und es gelte hierbei zu unterscheiden, ob eine Verfehlung unbeabsichtigt und einmal oder aber vorsätzlich und wiederholt begangen werde. Vorliegend handle es sich nicht um einen absichtlichen Verstoss und es sei im Übrigen bei diesem einmaligen Vorfall geblieben. Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass er selbst mit seiner einmaligen Delinquenz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, da er gemäss Bürgerrechtsverordnung eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. 3.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG somit nicht, und es sind nicht alle materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 20 BüG gegeben. 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-3769/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

F-3769/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-3769/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 F-3769/2020 — Swissrulings