Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 F-3712/2026

1. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,193 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3712/2026

Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), alias C._______, geb. (…), alias D._______, geb. (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026 / N

F-3712/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinen Aufenthalten in (…) und Deutschland sowie einer allfälligen Wegweisung in eines dieser beiden Länder zu äussern. Gegen die Überstellung nach Deutschland führte er an, er habe dort eine Wegweisung nach Syrien erhalten. Zudem habe er (…) und sei deswegen im Jahr (…) in Syrien operiert worden. Er hätte sich zweimal jährlich kontrollieren lassen müssen, habe in Deutschland jedoch nur einmal zur Kontrolle gehen können. C. Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Mai 2026 zu gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 (eröffnet am 20.05.2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (Poststempel 26.05.2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die erneute sorgfältige Prüfung seines Falles und damit sinngemäss das Eintreten auf sein Asylgesuch. F. Am 27. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-3712/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Situation in seinem Heimatland ist vorliegend daher nicht näher einzugehen. 3. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (statt vieler, jüngste Urteile des BVGer F-3430/2026 vom 19. Mai 2026 E. 2.1, F-3139/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zutreffend festgehalten, bei Deutschland handle es sich um einen funktionierenden Rechtsstaat. Ferner hat sie die Angaben und medizinischen Dokumente des Beschwerdeführers, wonach dieser (…) gehabt hat, berücksichtigt und

F-3712/2026 festgehalten, es lägen keine aktuellen medizinischen Akten zu seinem Gesundheitszustand vor. Nachdem er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz nie bei der Pflege gemeldet habe, könne zuverlässig festgestellt werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und er verfüge über umfangreiche medizinische Unterlagen, welche dies bestätigten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er auch auf Beschwerdeebene nur die bereits aktenkundigen medizinischen Berichte und keine aktuellen Unterlagen zu den Akten reichte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit in massgeblicher Weise verschlechtert hat. Sollte er auf eine Behandlung oder Kontrolle angewiesen sein, wird ihm eine solche in Deutschland ermöglicht werden, denn es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er in Deutschland keinen Zugang zu der ihm zustehenden notwendigen medizinischen Behandlung erhielte (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). 4.2 Weiter befürchtet er, von Deutschland nach Syrien zurückgeschickt zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass keine begründeten Hinweise bestehen, wonach Deutschland das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt hätte oder das Non-Refoulement-Gebot missachten würde. 5. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 27. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

F-3712/2026 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite

F-3712/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

F-3712/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])

F-3712/2026 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2026 F-3712/2026 — Swissrulings