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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2018 F-369/2018

26. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-369/2018

Urteil v o m 2 6 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

X._______, , geboren am (…),Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / (…).

F-369/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 16. Dezember 2011 in Grossbritannien, am 12. August 2015 in Frankreich und am 29. März 2016 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 29. November 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Grossbritanniens, allenfalls Frankreichs oder Deutschlands, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe in Grossbritannien, Frankreich und Deutschland Asylgesuche gestellt, die jedoch abgewiesen worden seien, dass er nach Ablehnung des Asylgesuches in Grossbritannien in sein Heimatland zurückgekehrt sei, er den Iran im Jahre 2015 aber wiederum verlassen habe, um in Frankreich und anschliessend in Deutschland um Asyl nachzusuchen, dass das SEM am 11. Dezember 2017 ein Rückübernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, dass Frankreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 als nicht mehr gegeben erachtete, dass die Vorinstanz am 20. Dezember 2017 daraufhin die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 29. Dezember 2017 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2018 – frühestens eröffnet am 11. Januar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz

F-369/2018 nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste, dass der Beschwerdeführer mit einer (an die Vorinstanz gerichteten, beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eingereichten) Eingabe vom 15. Januar 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die kantonale Migrationsbehörde das Rechtsmittel gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, im Iran unterdrückt zu werden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, dass ihm zu ermöglichen sei, in der Schweiz zu bleiben, da es sich um ein Land mit einer sehr guten Demokratie handle, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2018 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-369/2018 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die sinngemässen weiteren Anträge (Gewährung von Asyl, Verbleib in der Schweiz) nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-369/2018 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem andren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. d Dublin-III-VO), dass der am 14. November 2017 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass

F-369/2018 er am 16. Dezember 2011 in Grossbritannien, am 12. August 2015 in Frankreich und am 29. März 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auf entsprechenden Vorhalt hin anlässlich der Einvernahme zur Person vom 29. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen bestätigte und ergänzte, in Deutschland gleich zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Dezember 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Dezember 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – beziehungsweise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer sich in der (knapp gehaltenen) Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2018 lediglich dahingehend äusserte, im Iran unterdrückt zu werden und er darum bat, ihn in der Schweiz leben zu lassen, dass es mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ, er möchte nicht nach Deutschland zurück, weil er dort nicht habe arbeiten dürfen, vorab klarzustellen gilt, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in

F-369/2018 welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass den Akten jedoch nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche, Deutschland werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3

F-369/2018 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass er sich hingegen generell in keinem Dublin-Mitgliedstaat auf einen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit berufen kann, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (er hatte im EVZ erklärt, an Depressionen zu leiden, aber momentan keine Medikamente zu benötigen) zu ergänzen wäre, dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb der Betroffene, der selber Arzt sein soll, sich im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden könnte, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass der nicht weiter konkretisierte Einwand des Beschwerdeführers, er werde im Iran unterdrückt, das materielle Asylverfahren betrifft, wofür nach dem Gesagten – wie erwähnt – die deutschen Behörden zuständig bleiben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,

F-369/2018 dass der am 24. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-369/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

F-369/2018 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (per Telefax)

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