Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3664/2026
Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026.
F-3664/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. April 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) und dem zentralen Visa- Informationssystem (CS-VIS) ergaben keine Treffer (SEM-act. 9/1). B. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) vom 20. April 2026 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 16. August 2021 verlassen zu haben. Er sei zunächst in den Iran gereist. Anschliessend sei er nach Russland und weiter nach Weissrussland gelangt. Von dort aus sei ihm nach mehreren erfolglosen Versuchen schliesslich die Einreise nach Polen gelungen. Danach sei er nach Deutschland weitergereist, wo er aufgegriffen und nach Polen zurückgeschickt worden sei. In Polen sei er anschliessend während sechs Monaten inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er Polen verlassen müssen und sei anschliessend über Deutschland, Belgien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Ein Asylgesuch habe er erstmals in der Schweiz gestellt. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 13/2). C. Dem von der Vorinstanz am 29. April 2026 gestellten Aufnahmegesuch (SEM-act. 15/7) stimmten die polnischen Behörden am 14. Mai 2026 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 17/1). D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 – eröffnet am 19. Mai 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und beauftragte den
F-3664/2026 Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 18/14 und 19/1). E. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch von der Vorinstanz in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 26. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren haben schriftliche Eingaben gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen; andernfalls ist eine entsprechende Berichtigung einzuholen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so ordnet die Behörde grundsätzlich deren Übersetzung an, sofern sie potentiell entscheidrelevant sind (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Indes kann das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33a Abs. 3 VwVG mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerdeschrift zwar in deutscher Sprache ein, legte jedoch Beilagen in polnischer Sprache bei. Da diese
F-3664/2026 gerichtsintern ohne erheblichen Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnten, ist in casu angesichts des Verfahrensausgangs aus prozessökonomischen Gründen sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 BV) ausnahmsweise ohne Zustimmung der Vorinstanz darauf zu verzichten, vom Beschwerdeführer die Nachreichung einer Übersetzung der polnischsprachigen Beilagen zu verlangen. 1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist des Weiteren zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2026 korrekt festgehalten, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. So ist gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem sich die antragstellende Person nach illegaler Einreise vor der Antragstellung während mindestens fünf Monaten ununterbrochen aufgehalten hat. Dies ist in casu Polen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-1257/2026 vom 26. Februar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Inhaftierung in Polen (mangelhafte Unterbringungssituation und fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen: enorm verbessert [SEM-act. 13/2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für die medizinische Dokumentation von Medic-Help vom 7. April 2026, wonach der Beschwerdeführer beim Eintritt ins BAZ an
F-3664/2026 infizierten, durch Skabies (Krätze) verursachten Wunden sowie an Husten mit gelblichem Auswurf litt, sich ansonsten jedoch in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befand (SEM-act. 14/8). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2026 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Polen während sechs Monaten zu Unrecht inhaftiert und staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten polnischsprachigen Unterlagen ist hinsichtlich seiner Inhaftierung zu entnehmen, dass er am 17. Oktober 2025 von polnischen Grenzschutzbeamten festgenommen und gestützt auf Beschlüsse des Bezirksgerichts C._______ vom 19. Dezember 2025 sowie des Amtsgerichts D._______ vom 12. Januar 2026 bis zum 14. April 2026 zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Aus den Erwägungen des vorgenannten Beschlusses des Bezirksgerichts C._______ geht zudem hervor, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus Polen wegen seiner illegalen Einreise in das Land verfügt worden war. Hinsichtlich des Vorbringens, Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien zwar erhebliche Verletzungen im Gesichtsbereich, insbesondere an der Nase, dokumentieren. Sie vermögen jedoch für sich allein den geltend gemachten Vorwurf behördlicher Gewalteinwirkung nicht zu belegen. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entsprechend kann
F-3664/2026 sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 26. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3664/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
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