Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 F-3585/2026

26. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,838 Wörter·~9 min·15

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3585/2026

Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), vertreten durch MLaw Emma Conti, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026.

F-3585/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte sie am (…) 2023 in Griechenland um Asyl ersucht, wo ihr am (…) 2025 Schutz gewährt worden war. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 6. April 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten mit, ihr sei der Flüchtlingsstatus gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (…) 2028 gültig. B.c Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie führte unter anderem an, sie habe in Griechenland keine bezahlbare Wohnung gefunden. Zudem müsse dort jeder Arztbesuch vor der Behandlung bezahlt werden. Sie fühle sich gestresst und habe geschwollene Beine. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 11. Mai 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2026 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

F-3585/2026 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

F-3585/2026 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Namentlich stehen die bereits von der Vorinstanz berücksichtigten gesundheitlichen Beschwerden (…) einer Rückkehr nicht entgegen. Auf Beschwerdeebene wird erneut vorgebracht, es bestehe der Verdacht, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Akten noch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Situation von Menschenhandel ergeben. Was ihre allfällige Betroffenheit als Opfer von Verstössen gegen arbeits- und / oder strafrechtliche Normen betreffe, könne sie sich an die Behörden wenden. Zum Ganzen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass ihr der notwendige Schutz von den als schutzfähig und

F-3585/2026 schutzwillig geltenden griechischen Behören verwehrt worden wäre oder ihr dieser bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt würde. 3.1.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die Bemühungen zur Arbeitssuche der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfragt, ist entgegenzuhalten, dass sie aussagte, sie habe während ihres Aufenthaltes im Camp ausserhalb arbeiten dürfen. Nachdem sie das Camp verlassen habe, habe sie in der Stadt keinen Job gefunden. Auf dem Land habe es immer wieder Stellen gehabt, wo sie habe arbeiten können, das Geld habe aber nicht gereicht (SEM-Akten pag. 480464-23/8, Protokoll persönliches Gespräch F9 S. 2 f.). Nachdem ihr die Behörden mitgeteilt hätten, dass sie keine Unterstützung mehr erhalte, habe sie auch nicht

F-3585/2026 nach Unterstützung nachgesucht (a.a.O. F20 S. 4). Was ihren Einwand der fehlenden Sprachkenntnisse betrifft, gab sie zu Protokoll, sie sei in Griechenland in eine Sprachschule geschickt worden (a.a.O. F37 S. 6). Nachdem ihr das Protokoll des persönlichen Gesprächs bei der Vorinstanz rückübersetzt worden ist und sie keine Anmerkungen beziehungsweise Korrekturen gemacht hat, hat sie sich ihre Angaben entgegenhalten zu lassen. Sie vermag daher mit ihren Einwendungen die Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 3.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und sie über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. 4. Bei der vorliegenden Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3585/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

F-3585/2026 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 F-3585/2026 — Swissrulings