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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2022 F-3558/2021

17. Januar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·707 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anerkennung der Staatenlosigkeit | Anerkennung der Staatenlosigkeit (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3558/2021

Urteil v o m 1 7 . Januar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, alle vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, Avenue de Beauregard 10, 1700 Fribourg, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

F-3558/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 den Gesuchen der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht stattgab, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde, soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend, mit Urteil vom 2. März 2020 abwies, dass das eingereichte Rechtsmittel in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 – 6 mit gleichem Urteil als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer 1 hierauf mittels Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheit am 2. Mai 2020 an das Bundesgericht gelangte, dass dieses mit Urteil vom 6. August 2021 die Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2020 aufgehoben hat, dass es überdies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im ursprünglichen Beschwerdeverfahren dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Urteil vom 2. März 2020 stattgegeben und keine Verfahrenskosten auferlegt hatte, dass aufgrund der neuen Sachlage in zweiter Instanz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und anstelle eines Honorars im Sinne von Art. 65 VwVG eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote festlegt (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass die Parteivertreterin in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2017 Aufwendungen von Fr. 1'854.– bzw. 10 Stunden à Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) in Rechnung stellte,

F-3558/2021 dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Honorarnote sowie der danach getätigten Aufwendungen auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist.

Dispositiv Seite 4

F-3558/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.– zu entschädigen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (ad Ref-Nr. […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-3558/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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