Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-353/2026
Urteil v o m 2 2 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026 / N (…).
F-353/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Oktober 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 5. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am 18. November 2025 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am (...) November 2025 erstattet. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 (anstatt […] Oktober 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 Stellung. E. Am 11. Dezember 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 5. Dezember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 17. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
F-353/2026 G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: 1. Januar 2006 mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. H. Am 16. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Er sei als minderjährig anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, wobei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen sei. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 19. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Minderjähriger. Er formuliert jedoch keine Änderungsbegehren bezüglich des Eintrags im ZEMIS und setzt sich auch in der Beschwerdebegründung nicht explizit mit dem ZEMIS-Eintrag auseinander. Auch verweist er einzig auf die 5-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), ohne Ausführungen zu der bei einer ZEMIS-Datenänderung geltenden Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde die Datenänderung im ZEMIS nicht
F-353/2026 miterfasst. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eine solche Beschwerde einzureichen. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. 2.3. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der
F-353/2026 Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 3. 3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Die Tazkira ist lediglich in Kopie vorhanden. Aus dieser geht hervor, dass sein Alter im Jahr 1393 (entspricht im gregorianischen Kalender 2014/2015) auf sechs Jahre geschätzt wurde. Das entspricht einem Geburtsjahr 2008 beziehungsweise 2009. Tazkiras gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 4.4). Die Ausbildungszertifikate und Zeugnisse des Beschwerdeführers enthalten keine (erkennbaren) Angaben zu seinem Alter. 3.2. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer den (...) Oktober 2008 als Geburtsdatum und gab auch anlässlich der Erstbefragung UMA stets dieses Datum an. Er konnte dieses auch korrekt in seine Biografie einordnen. Insgesamt sind seine Aussagen zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung UMA als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. 3.3. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht hingegen, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme zugestimmt haben, im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die kroatischen Behörden erkennen, dass sie keine wesentlichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 3.4. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter
F-353/2026 der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 3.5. Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel vom (…) November 2025 stützt sich auf eine forensische Untersuchung, ein Röntgenbild der linken Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines Mindestalters von 19.0 Jahren (die Computertomographie der Schlüsselbeine ergab ein Mindestalter von 19 Jahren, das odontologische Mindestalter lag unter 18 Jahren). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und (…) sei gemäss Gutachten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Aufgrund dieses Befunds ist das Altersgutachten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 3.6. In einer Gesamtschau überwiegen die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es ist ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 3.7. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden, hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat sie seine Aussage berücksichtigt, er leide unter Stress und Sorgen, und korrekt erwogen, dass
F-353/2026 ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen offensteht. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III- VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihm die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sein Einwand, er habe in Kroatien de facto
F-353/2026 keine Möglichkeit, sich gegen Polizeigewalt juristisch zu wehren, vermag nicht zu überzeugen, geht aus den Akten doch nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er versucht hätte, sich an die kroatischen Behörden zu wenden. Allein seine Aufenthaltsdauer von einer Nacht in Kroatien lässt Zweifel daran aufkommen, dass er konkrete Massnahmen zu ergreifen versucht hätte. In Bezug auf die geltend gemachten Sorgen und Stress kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sollte der Beschwerdeführer auf medizinische Unterstützung in Kroatien angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6). Entsprechend liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ermessensunterschreitung (vgl. E. 4.1) und auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.3. Vor diesem Hintergrund sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und auf Anweisung der Vorinstanz, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2026 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-353/2026 (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-353/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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