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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2021 F-3461/2021

26. August 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,211 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Volltext

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Abteilung VI F-3461/2021

Urteil v o m 2 6 . August 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

Al._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).

F-3461/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst a AsylG (SR 142.31) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – in einer Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass am 9. Januar 2019 ein Einreiseverbot, gültig vom 19. Januar 2019 bis 18. Januar 2022, gegen ihn verhängt wurde (Akten der Vorinstanz [SEMact.] 1/6 ff.), dass er am 18. Januar 2019 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 erneut in der Schweiz angehalten und aufgrund der bestehenden Fernhaltemassnahme festgenommen wurde (SEM-act. 2/74 f.), dass er am 25. Januar 2021 ein neues Asylgesuch einreichte, welches von der Vorinstanz als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt wurde (SEM-act. 2/80), dass er – gemäss den am 19. Januar 2021 abgerufenen Einträgen der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 20. April 2018 bereits in Österreich, am 4. September 2018 in Kroatien, am 24. September 2018 in Italien, am 3. Oktober 2018 in Deutschland sowie am 24. Januar 2019, am 28. September 2019 und am 22. Juli 2020 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 2/38 f.), dass die Vorinstanz am 3. Februar 2021 erneut nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer in die Niederlande wegwies (SEMact. 2/89 ff.), dass das bestehende Einreiseverbot am 19. Februar 2021 um zwei Jahre, vom 19. Januar 2022 bis zum 19. Januar 2024, verlängert wurde (SEMact. 4),

F-3461/2021 dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 in die Niederlande überstellt wurde (SEM-act. unpaginiert; auch zum Folgenden), dass die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden die Vorinstanz am 12. Juli 2021 über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte, dass der Beschwerdeführer mit Haftbefehl vom 7. Juli 2021 in Dublin-Haft (Art. 76a AIG; SR 142.20) genommen wurde (bestätigt mit Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. August 2021), dass ihm am 9. Juli 2021 zu den Haftgründen, zum bestehenden Einreiseverbot sowie zu einer allfälligen Rückführung in den für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständigen Staat rechtliches Gehör gewährt wurde, was er unkommentiert zur Kenntnis nahm, dass die niederländischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO am 22. Juli 2021 entsprachen, dass die Vorinstanz noch am gleichen Tag (Verfügung vom 22. Juli 2021; eröffnet am 28. Juli 2021) die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. Juli 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]), dass er sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 22. Juli 2021 sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten von der Vorinstanz in elektronischer Form am 2. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden und letzteres den Vollzug der Überstellung am 12. August 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG),

F-3461/2021 dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussetzt, dass die genannten Voraussetzungen vorliegend ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält und die Zustimmung der niederländischen Behörden zum gestellten Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande zu Recht angeordnet wurde, dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 2–4 AIG), dass der Beschwerdeführer mit den von ihm lediglich pauschal behaupteten, nicht belegten Verfehlungen niederländischer Behörden (Untätigkeit bei Übergriffen durch Dritte sowie Übergriffe durch die Polizei selbst, nicht gerechtfertigte Inhaftierung, Verweigerung einer ihm gerichtlich zugesprochenen Kompensationszahlung, überlange Verfahrensdauer), weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ernsthaft in Frage stellen kann, zumal es sich bei den Niederlanden um einen Rechtsstaat handelt und der Beschwerdeführer nicht daran gehindert ist, seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern, sollten sie ihm auch nur ansatzweise tatsächlich vorenthalten worden sein,

F-3461/2021 dass keine weiteren Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden oder aus den Akten sonstwie ersichtlich sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass der am 12. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3461/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

Versand:

F-3461/2021 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2021 F-3461/2021 — Swissrulings