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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2018 F-3444/2018

20. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,950 Wörter·~10 min·13

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3444/2018

Urteil v o m 2 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).

F-3444/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 zur Person befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A5), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 7. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A25), dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einzutreten, dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung festzustellen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, das Vorbereitungsverfahren für eine Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen eingeleitet zu haben und von diesem ein Kind zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

F-3444/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 14. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte (BVGer-act. 3), dass sich die Vorinstanz am 12. Juli 2018 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018 eine Replik einreichte und dabei an ihren Anträgen festhielt (BVGer-act. 7), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gegeben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2),

F-3444/2018 dass auf den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – wenn eine Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben Ende November 2016 von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangte, dass die Beschwerdeführerin in Italien kein Asylgesuch einreichte,

F-3444/2018 dass die italienischen Behörden auf Informationsanfrage der schweizerischen Behörden am 3. Februar 2017 die nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin nach Italien am 20. November 2016 erfolgte Abnahme der Fingerabdrücke bestätigten (SEM-act. A11 ff.), dass die schweizerischen Behörden gestützt auf diese Informationen Italien am 3. Februar 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchten (SEM-act. A15), dass die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen am 14. März 2017 ablehnten und ihre Zuständigkeit aufgrund hierfür fehlender Beweise sowie mangels Einträgen zur Beschwerdeführerin in der „Eurodac“-Datenbank verneinten (SEM-act. A17 f.), dass die schweizerischen Behörden Italien noch am 14. März 2017 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) und unter Hinweis auf die von den italienischen Behörden selbst erteilten Informationen zum illegalen Grenzübertritt der Beschwerdeführerin um neuerliche Prüfung des Aufnahmegesuchs ersuchten (SEM-act. A19), dass nach zunächst ergebnisloser Nachfrage seitens der schweizerischen Behörden am 1. Mai 2017 (SEM-act. A21), die italienischen Behörden am 30. Mai 2018 der Aufnahme der Beschwerdeführerin doch noch zustimmten (SEM-act. A22 f.), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens damit eigentlich gegeben wäre, dass jedoch gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO Italien zur Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht mehr verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf die Schweiz übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgt, dass vorliegend der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (Art. 62 Abs. 4 VwVG), die Beschwerdeführerin jedoch durch ihr Vorbringen, sie habe seit ihrer Befragung zur Person am 18. Januar 2017

F-3444/2018 nichts mehr von den Behörden bezüglich Verfahrensstand gehört, zumindest sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO rügt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen kann, was insbesondere den Zuständigkeitsübergang infolge Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO umfasst (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2), dass die sechsmonatige Frist zur Überstellung mit der Annahme eines Aufnahmegesuchs zu laufen beginnt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass auch die ablehnende Antwort eines Mitgliedstaates im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren die Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO auslöst (Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.6.2), dass sich diese Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO insbesondere deshalb rechtfertigt, weil die Zuständigkeit des prüfenden Mitgliedstaates spätestens nach fünf Monaten festzustehen hat (Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 7) und mit der Durchführung eines Remonstrationsverfahrens die Fristen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens nicht geändert respektive verlängert werden dürfen (Art. 5 Abs. 2 DVO; Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.2), dass die in Art. 5 Abs. 2 DVO enthaltenen und für das Remonstrationsverfahren geltenden Fristen lediglich Ordnungsfristen sind, deren Verletzung keinen automatischen Zuständigkeitsübergang auf den fehlbaren Mitgliedstaat bewirkt (Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.3 f.), dass die italienischen Behörden vorliegend das Aufnahmeersuchen der Schweiz am 14. März 2017 ablehnten, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen begann, dass demzufolge im Zeitpunkt der Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 die Überstellungsfrist von sechs Monaten abgelaufen war, dass eine Anerkennung der Zuständigkeit keine Rechtswirkung mehr entfaltet, wenn diese nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgt (Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5),

F-3444/2018 dass mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5, m.H. auf BVGE 2010/27 E. 7.3.1 und BVGE 2015/19 E. 6.3), dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 5 Abs. 2 DVO eine rechtliche Grundlage für den Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist bei ablehnender Antwort des um Aufnahme ersuchten Mitgliedsstaates besteht, dass den Bedenken der Vorinstanz bezüglich möglicher Manipulationen durch die Mitgliedstaaten für die Fälle eines Zuständigkeitsübergangs sechs Monate nach ablehnender Antwort auf ein Aufnahmeersuchen der Grundsatz der raschen Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens entgegenzuhalten ist, dass die Anwendung der Dublin-III-VO auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat (CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K 10 zu Art. 13), wobei rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mitgliedstaaten keinen Schutz findet (vgl. BVGE 2010/27 E. 8.2.2), dass das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund der sonstigen Einwände der Vorinstanz keinen Anlass hat, seine neuste Rechtsprechung in Frage zu stellen, zumal in den derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in Sachen C-47/17 und C-48/17 noch kein Urteil ergangen ist, dass vorliegend somit die Zustimmung Italiens am 30. Mai 2018 verspätet erfolgte und die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist, dass die Beschwerde infolgedessen – soweit auf diese eingetreten werden kann – gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 aufzuheben ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

F-3444/2018 dass mit dieser Kostenregelung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Ermangelung ihr entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3444/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

F-3444/2018 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2018 F-3444/2018 — Swissrulings