Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3430/2026
Urteil v o m 1 9 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 / N (…).
F-3430/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie zuletzt am 8. Oktober 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2026 wurde sie zu ihrer Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Gründen gegen eine Wegweisung nach Deutschland sowie zu ihrer Gesundheitssituation befragt. A.c Die deutschen Behörden hiessen das vorinstanzliche Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 30. April 2026 gut. A.d Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B.b Am 15. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108
F-3430/2026 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. Oktober 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 30. April 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass keine begründeten Hinweise bestehen, wonach Deutschland das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte und das Non-Refoulement-Gebot missachten würde. Auch hat sie darauf hingewiesen, dass in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit besteht. Überdies hat sie die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Entzündung der oberen Teile der Haarfollikel an den Beinen, Schlaflosigkeit, Sorgen und Schwindel-/Ohnmachtsanfälle) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil sie in Deutschland medizinisch weiterbehandelt werden kann. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (vgl. Art. 31a
F-3430/2026 Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr drohe eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland Somalia. Angesichts der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage würde dies das Non-Refoulement-Gebot verletzen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3048/2026 vom 4. Mai 2026 E. 3.1, F-2855/2026 vom 26. April 2026 E. 2.1, F-2683/2026 vom 21. April 2026 E. 3). Folglich erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Gebots (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). Die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ist sodann nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass von einer Überstellung nach Deutschland, wo eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung gewährleistet ist (vgl. zuletzt etwa Urteile F-3048/2025 E. 3.2, F-2855/2026 E. 2.2, F-2683/2026 E. 4.2), aus völkerrechtlichen Gründen abzusehen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK) oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) darauf verzichten, die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte. Daher besteht kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem
F-3430/2026 Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf total Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
F-3430/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki