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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2022 F-3414/2022

15. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,518 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. August 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3414/2022

Urteil v o m 1 5 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien A._______, geboren am (…) 1992, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2022 / N (…).

F-3414/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2022 im Bundesasylzentrum in Bern ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. April 2022 in Italien aufgegriffen und am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 1. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Am 13. Juni 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung Fotografien des Passes des Beschwerdeführers, von seiner Identitätskarte und eines Schreibens nach, das der Beschwerdeführer in Italien ausgehändigt erhalten hatte. E. Mit Verfügung vom 2. August 2022 (eröffnet am 4. August 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.

F-3414/2022 F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 9. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Zur Form der Beschwerde ist festzustellen, dass sie keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers enthält (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Namen des Beschwerdeführers wurde jedoch handschriftlich auf der ersten Seite der Beschwerde sowie auf dem Briefumschlag, der zur Versendung derselbigen verwendet wurde, angebracht. Damit ist eine Zurechnung des Inhalts auf die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Sicherheit möglich (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 13). Die Begründung der Beschwerde wurde, zum Teil, nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung

F-3414/2022 oder einer Übersetzung wurde angesichts der Klarheit des Willens des Beschwerdeführers und der in englischer Sprache eingereichten Begründung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet (vgl. Art. 52 Abs. 2 sowie Art. 33a Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses

F-3414/2022 Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. April 2022 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 1. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.2 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

F-3414/2022 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 7. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er wolle nicht zurück nach Afghanistan, da dort viele Opfer der afghanischen Armee – in welcher er als Mitglied der Spezialkräfte gedient habe – leben würden. Er sei deshalb nicht sicher in Italien und habe dort auch nicht um

F-3414/2022 Asyl ersucht. Vielmehr sei ihm ein Daumenabdruck mit Gewalt abgenommen worden. Sämtliche seiner Dokumente würden sich sodann noch bei der Vorinstanz befinden. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde in Italien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – daktyloskopisch erfasst. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich als legitim. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Äusserungen jedoch nicht. Zur eingereichten Ausreiseaufforderung ist sodann anzumerken, dass besagtes behördliches Vorgehen im Kontext seiner Weigerung, sich in Italien als Asylsuchender registrieren zu lassen, zu erblicken ist. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.3 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Italien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Konkrete Hinweise für das Gegenteil werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermögen seine Ausführungen zu sich in Italien aufhaltenden Personen aus Afghanistan, von denen eine Gefahr für ihn ausgehe, keinen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen bzw. zu erzwingen. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern.

F-3414/2022 8.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich gefährden würde. Sein Gesundheitszustand ist gemäss eigenen Angaben unbeeinträchtigt und vermag dementsprechend eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. 8.5 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen werden ihm spätestens nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ausgehändigt, wie sich aus deren Dispositiv ergibt. Auch hieraus ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. 8.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen. Die Begehren sind – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb nicht erfüllt. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3414/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jenny de Coulon Scuntaro Michael Spring

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