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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 F-3408/2026

8. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,094 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges) | Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges); Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2025 vom 9. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3408/2026

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Michèle Akermann, advolaw GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug); Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2025 vom 9. April 2026.

F-3408/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 21. September 2023 die beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verweigerte, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 21. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil F-5782/2023 vom 30. Juni 2025 abwies, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_505/2025 vom 9. April 2026 die Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025 aufhob und die Vorinstanz anwies, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Bundesgericht die Sache zudem zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem SEM sowie des Verfahrens F-5782/2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in den Verfahren vor dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegend gilt, dass die Vorinstanz – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Beschwerdeführerin keinen Kostenvorschuss einverlangte und ihr in der Verfügung vom 21. September 2023 auch keine Kosten für das Zustimmungsverfahren auferlegte, dass es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um einen allgemeinen

F-3408/2026 prozessualen Grundsatz handelt, und eine solche insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich ist; sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-4874/2025 vom 23. Juli 2025 S. 3), dass der Gesetzgeber beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet hat, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzusehen und sich Art. 64 VwVG nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; je m.w.H.; siehe ferner LUKAS MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 64 N. 1 VwVG), dass mangels spezialgesetzlicher Grundlage im Ausländer- und Integrationsgesetz kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht, dass es nach dem Gesagten für das Verfahren vor dem SEM weder hinsichtlich Verfahrenskosten noch hinsichtlich Parteientschädigung einer Neuregelung bedarf, mithin unverändert weder Verfahrenskosten zu erheben sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass derweil für das Verfahren F-5782/2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Urteil des Bundesgerichts neu keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der am 14. November 2023 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung in Ermangelung einer Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass Grundlage für die Bemessung der Parteientschädigung die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) bilden und dass die Parteientschädigung angesichts des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der

F-3408/2026 Streitsache und der Schwierigkeit der im Verfahren F-5782/2023 zu beurteilenden Fragen unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE und inklusive Auslagen- und Mehrwertsteuerzuschlag auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als Parteientschädigung für das Verfahren F-5782/2023 auszurichten, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 4 VGKE; Urteile des BVGer F-4874/2025 vom 23. Juli 2025 S. 4; B-4237/2025 vom 9. Juli 2025 S. 7). (Dispositiv nächste Seite)

F-3408/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren vor dem SEM werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Für das Verfahren F-5782/2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren F-5782/2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zugesprochen, welche ihr die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichten hat. 4. Für das vorliegende Verfahren F-3408/2026 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

F-3408/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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