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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 F-3312/2017

27. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,714 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3312/2017

Urteil v o m 2 7 . Juni 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Esther Marti; Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).

F-3312/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 sowie am 11. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM angesichts der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 28. September 2011 und 21. Februar 2012 Nichteintretensentscheide im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG (AS 2006 4750) erliess und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2011 und 11. Mai 2012 nach Italien überstellt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons M._______ dem SEM am 9. Mai 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 9. Mai 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung nach Italien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) gewährt wurde, dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2009 in Italien, am 14. Juni 2012 in Deutschland, am 23. Juni 2015 in den Niederlanden, am 21. August 2015 in Belgien, am 16. Juni 2016 wiederum in Deutschland, am 22. November 2016 in Frankreich und schliesslich am 2. Januar 2017 in Portugal um Asyl ersucht hat, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Mai 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,

F-3312/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte und feststellte, er habe die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM überdies den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen, dass das SEM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht habe, diese jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen und somit gemäss Dublin-III-VO bestätigt hätten, für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu sein, dass das Migrationsamt des Kantons M._______ dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei er in diesem Zusammenhang keine Einwände gegen die Wegweisung nach Italien vorgebracht habe, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai (recte: Juni) 2017 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 13. Juni 2017) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde anhob, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Lebensbedingungen in Italien seien nicht zumutbar, zumal er auf der Strasse leben müsse und sich kaum etwas zum Essen kaufen könne, weil es keine Arbeit gebe,

F-3312/2017 dass er am 9. Mai 2017 zu Protokoll gegeben habe, er besitze keinen Aufenthaltstitel in irgendeinem Dublin-Staat, weil er vor einer Rückkehr nach Italien Angst gehabt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Telefax vom 14. Juni 2017 superprovisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,

F-3312/2017 dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne Weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und das SEM die Zuständigkeit Italiens letztmals mit Verfügung vom 21. Februar 2012 bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Mai 2017 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, und der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet,

F-3312/2017 dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2017 keine Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien erhob, dass er in der Beschwerde demgegenüber geltend macht, die Lebensbedingungen in Italien seien unzumutbar, weil es keine Unterkunft, keine Arbeit und dementsprechend wenig zu essen gebe, dass das Anliegen des Beschwerdeführers, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Schweiz einzusetzen, nachvollziehbar erscheint, der daraus resultierende Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz indessen keinen Einfluss auf die Bestimmung des für ihn zuständigen Staats hat, weil diese den Regeln der Dublin-III-VO zufolge allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer obliegt, seine Arbeitskraft in Italien zur Entfaltung zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte es ihm in Italien mangels Arbeit an der notwendigen Versorgung fehlen, an die italienischen Behörden zu wenden hat, dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

F-3312/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3312/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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