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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 F-3281/2026

14. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,165 Wörter·~16 min·10

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3281/2026

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien A._______, geb. (…) 2003, Angola, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026 / N (…).

F-3281/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihm am 10. Dezember 2025 von Portugal ein Schengen-Visum (Gültigkeit: 21. Dezember 2025 – 19. Januar 2026) ausgestellt worden war. A.b Am 13. Januar 2026 fand mit dem Beschwerdeführer das persönliche Dublin-Gespräch, wobei eine Dolmetscherin via Telefon übersetzte und die Vorinstanz anlässlich des Gesprächs nachstehende Gesprächsnotiz anfertigte: «Aufgrund von Auffälligkeiten beim Eintritt im BAZ (…) wurde die Mutter des Gesuchstellers zum heutigen Gespräch beigezogen. Es zeigte sich rasch, dass kein Gespräch mit dem Gesuchsteller möglich ist. Die Fragen werden nicht verstanden, er wirkt verwirrt und abwesend und wiederholt, dass es ihm gut geht. Die Mutter erklärt, dass der Gesuchsteller als gesundes Kind zur Welt gekommen und aufgewachsen sei. Seit Gewalterfahrungen am 17. Dezember 2021 mit Schlägen auf den Kopf sei er in diesem Zustand. Er habe angeblich einen Tumor im Kopf und man habe bipolare Züge und Schizophrenie diagnostiziert. Er sei nicht in der Lage, klare Antworten zu geben. Zudem müsse sie als Mutter alles übernehmen, sie müsse ihn duschen und ihm Essen geben. Würde er allein in die Küche gehen, würde er alles öffnen und rumstehen lassen. Aus diesem Grund bittet die Mutter, dass das Asylverfahren ihres Sohnes an ihr Verfahren gekoppelt werde, denn ohne sie sei er komplett verloren.» Fragen zur Zuständigkeit Portugals und zum medizinischen Sachverhalt konnte der Beschwerdeführer jeweils nicht beantworten («Der Gesuchsteller kann diese Frage nicht beantworten siehe rG Mutter in separatem Protokoll). A.c Die Vorinstanz ersuchte die portugiesischen Behörden am 20. Januar 2026 gestützt auf das Dublin-Abkommen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 23. März 2026 teilte die Vorinstanz den portugiesischen Behörden mit, angesichts der nicht innert Frist erfolgten Antwort auf das Ersuchen erachte sie Portugal als den für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaat.

F-3281/2026 B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 (eröffnet am 4. Mai 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Die amtliche Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 4. Mai 2026 über ihre Mandatsniederlegung. D. Die Vorinstanz trat mit einer weiteren Verfügung auf die Asylgesuche der Mutter und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers (B._______ und C._______, N […]) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Portugal an, wogegen diese am 8. Mai 2026 Beschwerde erhoben (F-3285/2026). E. E.a Am 8. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob B._______ für ihren Sohn A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schweiz (gemeint: die Vorinstanz) sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B._______ führt in der Beschwerde unter anderem aus, dass ihr Sohn sich derzeit stationär in psychiatrischer Behandlung in der (…) befinde und sie trotz seines Alters von 22 Jahren die Vormundschaft beziehungsweise die vollständige Verantwortung für ihn habe, da er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung weder selbstständige spreche noch esse und er in sämtlichen Belangen des täglichen Lebens auf Unterstützung und Betreuung angewiesen sei E.b Am 11. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E.c Der Instruktionsrichter forderte B._______ mit Verfügung vom 13. Mai 2026 auf, binnen Frist einen Nachweis der Vormundschaft beziehungsweise der Beistandschaft für ihren Sohn vorzulegen.

F-3281/2026 E.d Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 führte B._______ aus, dass sie vom Vorliegen einer solchen Vollmacht ausgegangen sei, da sie während des gesamten Asylverfahrens sowie auch bei ärztlichen Verfahren stets für ihren Sohn gesprochen und Entscheidungen getroffen habe und sie nun verwirrt sei, da ihr Beistand bisher auch ohne formelle Unterlagen akzeptiert worden sei. Sie bat um eine Stellungnahme des SEM für die KESB sowie um Fristerstreckung. E.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die koordinierte Behandlung der Verfahren F-3281/2026 und F-3285/2026 an. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der allfälligen Notwendigkeit einer Einsetzung eines Beistands (Art. 388 ff. ZGB) konkret Stellung zu nehmen. E.f Die Vorinstanz liess sich am 16. Juni 2026 vernehmen, wobei sie im Wesentlichen ausführte, zum Zeitpunkt ihres Entscheides habe es keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die gesetzlich vermutete Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führe nicht automatisch zur Annahme einer fehlenden Urteilsfähigkeit. Soweit im Dublin-Gespräch Verständigungsschwierigkeiten festgestellt worden seien, ergäben sich diese gemäss Protokoll in erster Linie aus sprachlichen Schwierigkeiten. Allein aus solchen Kommunikationsproblemen könne nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Dem Gesprächsprotokoll seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Inhalt des Verfahrens oder seine persönliche Situation zu erfassen. Eine Replik erfolgte im Verfahren F-3281/2026 binnen Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

F-3281/2026 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Fraglich ist jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen fehlenden Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung nach Portugal (Dublin-Verfahren) überhaupt handlungs- und damit prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls keine Möglichkeit hätte, zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. Urteile des BVGer D-5760/2019 vom 6. November 2019 S. 5; F-2956/2025 vom 17. September 2025 E. 1.3). 1.3.2 Die Beschwerde hat grundsätzlich den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen. So hat sie insbesondere die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Vorliegend wurde die Beschwerde vom 8. Mai 2026 nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch B._______ (nachstehend: die Mutter) eingereicht und unterzeichnet. Diese ist weder als eigenständige Partei am Verfahren beteiligt noch als bevollmächtigte Vertreterin des volljährigen Beschwerdeführers oder als seine Beiständin (vgl. Bst. E.d) anzusehen. Insbesondere vermag die von ihr geltend gemachte umfängliche Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A.b. und E.a) keine formelle Vertretungsmacht zu begründen. Aufgrund der konkreten Umstände ist die von der Mutter eingereichte Beschwerde vorliegend als prozessuale Handlung zugunsten des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestanden erhebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht in der Lage war, seine Verfahrensrechte selbstständig wahrzunehmen (vgl. Bst. A.b). Eine allfällige fehlende

F-3281/2026 Urteilsfähigkeit würde zudem nicht nur die Frage einer Vertretung durch die Mutter beziehungsweise die Möglichkeit der Erteilung einer rechtsgültigen Vollmacht an diese betreffen, sondern generell die Fähigkeit des Beschwerdeführers, rechtsgültige Vertretungsverhältnisse zu begründen. Eine urteilsunfähige Person ist grundsätzlich nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt rechtsgültig mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. Urteil des BVGer A-3611/2018 vom 9. November 2018 E. 2.4). Unter den gegebenen Umständen und nachdem die amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hatte (vgl. Bst. C), war die Mutter faktisch die einzige Person, welche innerhalb der kurzen Beschwerdefrist noch eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung zugunsten des möglicherweise in Bezug auf das Dublin-Verfahren urteils- und prozessunfähigen Beschwerdeführers veranlassen konnte. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Vertretungsmacht würde zu einer Rechtsschutzlücke führen, indem der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit daran gehindert wäre, den ihm zustehenden Rechtsschutz wirksam in Anspruch zu nehmen. 1.3.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist. 2. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt hat. 2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhalts-

F-3281/2026 feststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 2.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.16 ZGB). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Urteil des BGer 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Dublin-Verfahren in Frage. Grundsätzlich wäre auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf das Asylgesuch zu prüfen, dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Durchführung des Dublin-Verfahrens geht einher mit dem Asylgesuch, dessen Einreichung ein relativ höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3593/2023 vom 7. Juli 2023 E. 5.4); relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechtsträger kann bei Urteilsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter handeln (vgl. Art. 19c Abs. 2 ZGB). Daraus ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren und somit auch im Dublin-Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter handeln kann. 3. 3.1 Aus dem medizinischen Verlaufsblatt (SEM-act. 27) geht hervor, dass der Beschwerdeführer – in Begleitung seiner Mutter – zwischen dem 7. Januar 2026 und dem 23. März 2026 wiederholt den Gesundheitsdienst aufgesucht hat. Medic-Help gab die verordneten Medikamente jeweils an die Mutter ab und hielt beispielsweise fest, dass der Beschwerdeführer leicht apathisch wirke, Verständnisprobleme habe und seine Mutter vermute, dass er visuelle und auditive Halluzinationen aufweise, da er alleine spreche, lache und Stimmen höre, die ihm Suizid befehlen würden (vgl. Einträge vom 7. und 13. Januar 2026).

F-3281/2026 3.2 Gemäss Arztbericht vom 20. Januar 2026 (vgl. SEM-act. 20) leidet der Beschwerdeführer an Schizophrenie. Aufgrund dessen wurden ihm die Medikamente Leponex 100 mg und Abilify 15 mg verschrieben sowie für den Fall einer Dekompensation eine Hospitalisation angeordnet. Am 27. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vom (…) wegen Verdachts auf eine Psychose in die Sprechstunde des (…) überwiesen (SEMact. 24). Im Notfallbericht vom 25. März 2026 (SEM-act. 26) wird festgehalten, dass eine psychiatrische Überweisung bereits erfolgt sei und zum Ausschluss somatischer Ursachen ein MRI des Schädels angeordnet wurde, nachdem anamnestisch vor Jahren ein offenbar gutartiger Tumor festgestellt worden war. Der Beschwerdeführer befand sich zudem am 7. April 2026 im Spital (…) und hatte am 21. April 2026 einen Termin in der Psychiatrie (…). Die Berichte zu diesen Arztbesuchen waren zum Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz ausstehend (vgl. SEM-act. 30; 33). 3.3 Gemäss Bericht des (…) vom 9. Mai 2026, der auf Wunsch der Mutter zu Dokumentationszwecken ausgestellt wurde, begann der Beschwerdeführer dort am 21. April 2026 eine ambulant-psychiatrische Behandlung. Am 6. Mai 2026 erfolgte eine Vorstellung im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention. Aufgrund der deutlichen klinischen Zustandsverschlechterung wurde eine stationär-psychiatrische Hospitalisation indiziert. Im Bericht wird zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hospitalisationsentscheids nicht urteilsfähig gewesen sei und die Mutter der Hospitalisation zugestimmt habe. Eine stationäre Aufnahme im (…) wurde für den 8. Mai 2026 vorgesehen (BVGer-act. 6). Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis des (…) vom 8. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 17. Mai 2026 als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (BVGer-act. 1) 4. 4.1 Der Aussage des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht automatisch zur Annahme einer fehlenden Urteilsfähigkeit führe, ist insoweit zuzustimmen (vgl. Bst. E.f). Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von ihrer Pflicht, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-6088/2020 vom 27. April 2021 E. 4.4). Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Verfahrens urteilsfähig ist und seine Verfahrensrechte selbstständig wahrnehmen kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Mutter das Personalienblatt des Beschwerdeführers ausgefüllt und unterschrieben hat (vgl. SEM-act. 9), des vorliegenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 3.1 und 3.2) sowie

F-3281/2026 der Erkenntnisse aus dem Dublin-Gespräch (vgl. Bst. A.b) wäre die Vorinstanz aufgrund der wiederholten und konkreten Hinweise gehalten gewesen, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Dublin-Verfahren näher zu prüfen. 4.2 Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest erklärungsbedürftig, dass der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der Vorinstanz und der mandatierten Rechtsvertretung ein Dublin-Gesprächsprotokoll unterzeichnete, in welchem dieser unter anderem bestätigte, «dass [er] die Aussagen verstanden habe» und «das Festgehaltene [seinen] freien Äusserungen» entspreche. Diese Bestätigungen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den gleichzeitig im selben Protokoll festgehaltenen Beobachtungen der Vorinstanz, wonach «kein Gespräch mit dem Gesuchsteller möglich ist», «die Fragen nicht verstanden» werden, der Beschwerdeführer «verwirrt und abwesend» wirkt und wiederholt, dass es ihm gut gehe (vgl. Bst. A.b). Angesichts dessen bestanden bereits im Zeitpunkt des Dublin-Gesprächs konkrete Anhaltspunkte, welche Anlass zu einer näheren Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben hätten. 4.3 Nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiterhin davon ausgeht, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten keine Hinweise auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Soweit das SEM die im Dublin-Gespräch festgestellten «Verständigungsschwierigkeiten» mit sprachlichen Schwierigkeiten zu erklären versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Dolmetscherin war telefonisch zugeschaltet, und der Beschwerdeführer bestätigte, diese zu verstehen. Umso weniger vermag die Ausführung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu überzeugen, dem Gesprächsprotokoll seien «keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Inhalt des Verfahrens oder seine persönliche Situation zu erfassen». Diese Einschätzung lässt sich mit den von der Vorinstanz selbst protokollierten Feststellungen nicht vereinbaren. Wenn gleichzeitig festgehalten wird, ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen und dieser habe die Fragen nicht verstanden, kann dem Gesprächsprotokoll nicht ohne Weiteres entnommen werden, es hätten keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Fähigkeit bestanden, den wesentlichen Inhalt des Verfahrens zu erfassen.

F-3281/2026 Unabhängig davon wurde der Vorinstanz zusammen mit der Aufforderung zur Vernehmlassung der Bericht des (…) vom 9. Mai 2026 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Hospitalisationsentscheids nicht urteilsfähig gewesen sei. Zwar lag dieser Bericht beim Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht vor. Die Vorinstanz hätte jedoch spätestens im Rahmen ihrer Vernehmlassung Anlass gehabt, ihre bisherige Einschätzung im Lichte dieser neuen medizinischen Erkenntnisse zu überprüfen. Eine entsprechende Auseinandersetzung unterblieb. 4.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt hat. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Dublin-Verfahrens zu prüfen. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Dublin- beziehungsweise das Asylverfahren nicht urteilsfähig ist, wäre die Erwachsenenschutzbehörde einzubeziehen, damit diese allenfalls eine Vertretungsbeistandschaft errichten kann (vgl. Art. 390 ff. ZGB). 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die koordinierte Behandlung der Verfahren F-3281/2026 und F-3285/2026 angeordnet. Im koordinierten Verfahren F-3285/2026 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 1. Mai 2026 aufgehoben und die Sache ebenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer wäre zufolge seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

F-3281/2026 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3281/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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