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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 F-3196/2025

18. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,645 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 1. April 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3196/2025

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt, Gressly Rechtsanwälte, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 1. April 2025.

F-3196/2025 Sachverhalt: A. Das Migrationsamt des Kantons (…) stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung die Beschwerdeführerin (geb. […], […] Staatsangehörige) fest und wies sie aus der Schweiz weg. Dagegen erhob sie zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons (…) und anschliessend beim Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 letztinstanzlich das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bestätigte. B. Am 24. Januar 2025 gewährte ihr das Migrationsamt des Kantons (…) das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Einreiseverbots. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 17. März 2025 Stellung. C. Mit Verfügung vom 1. April 2025 (zugestellt am 7. April 2025) verhängte die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2030, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Dagegen erhob sie am 2. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie der Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS und die Feststellung, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Auf Verfahrensebene beantragte sie den Beizug der Vorakten sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 21. Juli 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. August 2025 und reichte zur Stützung ihres Antrags um Gutheissung der Beschwerde weitere Beweismittel ein.

F-3196/2025 G. Am 15. September 2025 informierte die mandatierte Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht telefonisch darüber, dass der Beschwerdeführerin in Spanien eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. H. Am 13. November 2025 holte das Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Strafregisterauszug ein und forderte beim Migrationsamt die Akten an; diese gingen am 19. November 2025 beim Gericht ein. I. Am 25. November 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Beizug der kantonalen Akten sowie zum Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 5. Januar 2026 Stellung. J. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die definitive Aufenthaltsbewilligung für Spanien nun ausgestellt worden sei. Die Vorinstanz liess sich am 10. Februar 2026 dazu vernehmen und hob in der Folge die Anordnung der Ausschreibung im SIS auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des

F-3196/2025 Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.5 Mit der Aufhebung der SIS-Ausschreibung durch die Vorinstanz am 10. Februar 2026 ist das diesbezügliche Rechtsbegehren gegenstandslos geworden. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerde vorgebracht – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Stellungnahme auseinandergesetzt. Zudem sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt worden; vielmehr seien die Voraussetzungen für das Einreiseverbot, die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS sowie für den Entzug der aufschiebenden Wirkung pauschal als gegeben erachtet worden. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid allein auf die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt, ohne eigenständige Überlegungen zum konkreten Fall anzustellen. Dabei verkenne sie, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht mit jenen für ein Einreiseverbot gleichzusetzen seien.

F-3196/2025 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und wird als «Kehrseite der Prüfungspflicht» (BGE 112 Ia 107 E. 2b) bezeichnet. Sie soll unter anderem verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich dabei nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess (vgl. Urteile des BVGer F-6400/2019 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; F-5550/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.3). Die Behörde bleibt allerdings gehalten, sich stets mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt auseinanderzusetzen, so dass Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [éd.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., 2019 N 9 zu Art. 35). Ein blosser Hinweis «auf die Akten» von einer anderen Instanz genügt in keinem Fall als Begründung (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil des BVGer C-5847/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel ausnahmsweise auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜH- LER/PEDRETTI, a.a.O., N. 22 zu Art. 35). 3.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann, einem spanischen

F-3196/2025 Staatsangehörigen, berücksichtigt und dargelegt, weshalb sie dennoch nicht von einer Ausschreibung im SIS abgesehen habe. Zwar wurde in der Verfügung nicht explizit (sondern nur mittels pauschalem Verweis auf die im Rahmen der Gehörsgewährung geltend gemachten privaten Interessen) auf die Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater eingegangen; dies wurde jedoch auf Vernehmlassungsebene nachgeholt. Damit hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Aus der Begründung geht hinreichend hervor, aus welchen Gründen sie trotz der familiären Situation an der Ausschreibung im SIS festhielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Dass die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert Stellung genommen hat, begründet keine Gehörsverletzung, zumal aus der Gesamtheit der Verfügung ersichtlich ist, dass sie die relevanten privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen hat. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 bst. b AIG erlässt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft mithin an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann

F-3196/2025 (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.2; F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die öffentliche Ordnung in der Schweiz wiederholt missachtet, über längere Zeit Sozialhilfe bezogen (per 30. November 2020: Fr. 128'942.–) und Schulden verursacht (Verlustscheine über Fr. 166'396.–). Damit sei eine Fernhaltemassnahme gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs 2. Bst a AIG gerechtfertigt. Falls sie infolge ihrer Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen nachweislich eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines bewilligten Familiennachzugs erhalten sollte, werde die Vorinstanz auf Antrag die Löschung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS prüfen. Angesichts der bisher begangenen Verstösse bestehe weiterhin Rückfallgefahr beziehungsweise ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Was die geltend gemachten privaten Interessen anbelangt, bestehe zudem bei Vorliegen humanitärer oder anderer wichtiger Gründe die Möglichkeit, eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Alter von acht Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, hier aufgewachsen und kulturell verwurzelt sei und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, die jedoch infolge fehlender Aufmerksamkeit und ungenügender rechtlicher Kenntnisse nach längeren Auslandsaufenthalten erloschen sei (vgl. rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025). Weiter bringt sie vor, dass sie gegenwärtig als pflegende Vermittlerin für eine Klinik in (…) tätig sei, indem sie in der Schweiz wohnhafte, behandlungsbedürftige Personen – meist an Flughäfen – abhole, in die (…) begleite, sprachlich unterstütze und während ihres Aufenthalts betreue. Deshalb sei die Möglichkeit zur Einreise für ihre Berufsausübung essenziell. Sie machte zudem geltend, dass der Grossteil ihrer Familie, darunter vier von fünf Geschwistern, zwölf Neffen sowie ihr Vater, in der Schweiz lebe. Zu ihrem Vater pflege sie eine enge Beziehung, da dieser aufgrund mehrfacher Hirnblutungen teilweise gelähmt, an Demenz erkrankt und pflegebedürftig sei. Sie müsse ihn angesichts seiner begrenzten Lebenserwartung besuchen und unterstützen. Schliesslich führt sie aus, dass sie mit ihrem Ehemann, einem spanischen Staatsangehörigen, die gemeinsame Wohnsitznahme in Spanien plane und dass das

F-3196/2025 entsprechende Aufenthaltsbewilligungsverfahren hängig sei, dessen Durchführung durch die Ausschreibung des Einreiseverbots erschwert werde. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die in der Verfügung vom 1. April 2025 dargelegten Umstände, die sie zum Erlass des Einreiseverbots bewogen hätten, hinreichend begründet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die öffentliche Ordnung in der Schweiz wiederholt missachtet, über längere Zeit Sozialhilfe bezogen und hohe Schulden (Fr. 166'396.–) angehäuft. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (…) vom 3. Februar 2021 sei sie wegen Betrugsversuchs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch daraus ergebe sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG), weshalb das Einreiseverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig zu erachten sei. Das öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ungehinderten Einreisen in die Schweiz und den Schengen-Raum. Obwohl die Beschwerdeführerin mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet sei, verfüge sie nicht über eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS entspreche dem geltenden Recht, würde jedoch gelöscht, sobald die zuständige spanische Behörde eine gültige Aufenthaltsbewilligung bestätige. Bezüglich der geltend gemachten privaten Interessen, insbesondere wegen des schwer erkrankten Vaters, bestehe die Möglichkeit, bei der Vorinstanz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, sie verfüge über ein Visum für Spanien, das vom (…) bis (…) gültig sei, und reichte eine Kopie dieses Visums ein. Des Weiteren legte sie eine Bescheinigung eines spanischen Rechtsanwalts vor, die belege, dass ein Verfahren zur Regelung ihres Aufenthalts in Spanien anhängig sei. Zudem reichte sie die Eingangsbestätigung der spanischen Behörden ein, wonach ihr Gesuch um Familiennachzug in Spanien pendent sei. Hinzu komme, dass die Eheschliessung zunächst registriert werden müsse, was in Spanien längere Zeit in Anspruch nehmen könne. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt Region (…) per 23. Januar 2023 40 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168'270.– angehäuft (vgl. kantonale Akten, S. 235 f.). Per 7. Juli 2022 wurde sie mit Sozialhilfe im Umfang von

F-3196/2025 Fr. 156’445.05 unterstützt (kantonale Akten, S. 212). Hinzu kommt eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Begehungszeitraum 22. Juli 2013 bis 11. Dezember 2013) sowie wegen versuchter Urkundenfälschung in mehrfacher Begehung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Begehungszeitraum 22. Juli 2013 bis 11. Dezember 2013) (vgl. [rechtkräftiges] Urteil des Richteramtes […] vom 3. Februar 2021 [vgl. kantonale Akten, S. 191 ff.]). Das strafrechtliche Verhalten stellt insgesamt weder Bagatellen noch blosse Missachtungen formaler Pflichten dar, sondern einen eindeutigen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nach dem Gesagten sind somit die Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c (strafrechtliches Verhalten) und Abs. 2 Bst. a (Sozialhilfekosten) AIG erfüllt (vgl. E. 4.1). 6.2 Den Akten ist allerdings auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit den genannten Straftaten – begangen im Jahr 2013 – nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten ist, inzwischen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zuletzt im Dezember 2020 Sozialhilfe bezogen hat. So wurden nach der Eröffnung der Nachlassstundung gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Dezember 2023 seit Januar 2021 keine neuen Verlustscheine registriert oder Betreibungen gegen sie eingeleitet (vgl. kantonale Akten, S. 448 f.). Ihr Engagement für die Schuldenbereinigung sowie die Übernahme finanzieller Eigenverantwortung verdeutlichen insgesamt, dass sie bereit ist, sich zu bessern, was durchaus für eine günstigere Legalprognose spricht, als sie die Vorinstanz angenommen hat. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht eine rechtserhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sie hat einen Schuldenberg angehäuft, wurde straffällig und hat damit gegen die öffentliche Sicherheit und

F-3196/2025 Ordnung verstossen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung besteht. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist erloschen, wodurch sie ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat; allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise, insbesondere im Hinblick auf die Anwesenheit ihrer Familie in der Schweiz. Das fünfjährige Einreiseverbot hindert eine Beziehung zwischen ihr und ihren Verwandten, insbesondere zu ihrem nach mehreren Hirnblutungen an komplexen kognitiven Beeinträchtigungen leidenden Vater, jedoch nicht grundsätzlich, und die Möglichkeit für Besuche der Beschwerdeführerin kann durch eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) gewährleistet werden. Dies gilt umso mehr, als dass die geltend gemachte Beziehung zu ihm mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 7.4 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Diese zeigt, dass die Bemessung der Dauer stets anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erfolgt. Dabei werden insbesondere die Schwere und Dauer des ordnungswidrigen Verhaltens, die Rückfallprognose sowie die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person – namentlich Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen und das Verhalten seit der letzten Straftat – in die Beurteilung einbezogen. So bestätigte das Bundesverwaltungsgericht etwa ein vierjähriges Einreiseverbot gegen eine kosovarische Staatsangehörige, die über mehrere Jahre hinweg in erheblichem Umfang Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen erschlichen hatte (Urteil des BVGer F-4268/2017 vom 15. Februar 2019). In anderen Fällen erachtete es die ursprünglich auf fünf Jahre festgesetzte Dauer eines Einreiseverbots als zu streng und reduzierte diese unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Betroffenen und ihres seitherigen Wohlverhaltens (vgl. Urteile des BVGer F-7605/2016 vom 26. Oktober 2018; F-5290/2015 vom 3. Juli 2017; F-448/2015 vom 25. Juli 2016). Die Kasuistik verdeutlicht, dass die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht schematisch auszuschöpfen ist, sondern die Dauer im Einzelfall anhand der konkreten Interessenlage zu bestimmen bleibt.

F-3196/2025 7.5 Im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbots ist den in der Schweiz verbrachten Jahre spezielle Bedeutung zuzumessen. Dabei sticht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen ist und zuletzt bis zur Feststellung deren Erlöschens am 8. Dezember 2023 über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Sie hat entsprechend mit ihrer Kindheit und Jugend prägende Jahre hierzulande verbracht, womit ihr eine enge Bindung zur Schweiz nicht abgesprochen werden kann. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine erfolgreiche Integration angesichts des deliktischen Verhaltens und des mehrjährigen Sozialhilfebezugs klar zu verneinen ist (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und d AIG). Es ist dennoch nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene Kontrollregime die Beschwerdeführerin erheblich trifft. Ohne ihre Tat zu bagatellisieren, erscheint namentlich mit Blick auf die nur einmalige Verurteilung, die Deliktart und das langjährige Wohlverhalten seit der Tatbegehung im Jahr 2013 das vollständige Ausschöpfen der gesetzlichen Regelhöchstdauer von fünf Jahren als unangemessen. In Anbetracht der konkreten Umstände und der vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigt es sich, die Fernhaltemassnahme um ein Jahr zu reduzieren. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf vier Jahre festzusetzen. 8. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde aufzuheben und ihr Einreiseverbot auf den 31. März 2029 zu befristen. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin unterliegt – auch unter Berücksichtigung der Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens betreffend die SIS-Ausschreibung (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE) – im Umfang von 4/5; ihr sind daher die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 640.– (4/5 von Fr. 800.–) aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen. Der Differenzbetrag von Fr. 160.– ist ihr zu erstatten. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz und im Umfang ihres Obsiegens von 1/5 eine Parteientschädigung für notwendige und

F-3196/2025 verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. und 15 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, wird auf die Einholung einer solchen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsache wäre die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Beschwerdeführerin ist folglich eine von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– (1/5 von Fr. 1’000.–) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

F-3196/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot der Beschwerdeführerin wird auf den 31. März 2029 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 640.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 160.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Joana Maria Mösch

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