Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3117/2026
Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien
A._______, geboren am (...), Libanon, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. April 2026.
F-3117/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 13. Oktober 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 14. April 2026 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Er gab an, in Deutschland keinen Schutz erhalten zu haben und sich dort nicht sicher zu fühlen: Führer der (Name Organisation) hätten ihn auch in Deutschland mit dem Tod bedroht; zudem habe ein (Name Organisation)-Mitglied aus Essen bereits bei Freunden des Beschwerdeführers nach ihm gefragt. Er sei deswegen zur Polizei gegangen, die ihn als Zeuge befragt habe. Aus Angst habe er Deutschland verlassen, wobei niemand wisse, dass er in die Schweiz gereist sei. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, unter hohem Blutdruck und Herzbeschwerden zu leiden und aus diesem Grund regelmässig Medikamente einzunehmen. C. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 15. April 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 17. April 2026 gestützt auf die angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 27. April 2026, eröffnet am darauffolgenden Tag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
F-3117/2026 E. In der Folge teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit einer undatierten Formularbeschwerde (Couvert datiert vom 1. Mai 2026) gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er lediglich geltend, er habe ein Video als Beweismittel einreichen wollen, dieses jedoch nicht auf eine CD übertragen können. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung einer WhatsApp-Nummer oder E-Mail-Adresse, damit er das Video nachreichen könne. Der Beschwerde legte er ein auf den 1. Mai 2026 datiertes Begründungsschreiben zu seinen Beschwerdebegehren bei. Zudem reichte er drei Unterlagen aus seinem Asylverfahren in Deutschland ein, namentlich eine Terminbenachrichtigung zur Anhörung vom 9. November 2023, einen Bescheid vom 1. November 2024 sowie ein Schreiben betreffend die dagegen erhobene Klage. Schliesslich legte er ein dreiseitiges Schreiben mit Erläuterungen zu Beweismitteln in Form von neun Videos bei, die seine Bedrohung im Libanon und in Deutschland belegen sollen. Darin führt er aus, diese befänden sich auf der beigefügten CD; eine solche wurde jedoch weder eingereicht noch befindet sie sich in den vorinstanzlichen Akten. G. Am 4. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf
F-3117/2026 die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Insoweit ist unerheblich, ob das Asylverfahren in Deutschland bereits abgeschlossen ist oder auf Rechtsmittelebene hängig ist. Sie hat sodann richtig festgehalten, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland, insbesondere die geltend gemachte Bedrohung durch (Name Organisation)-Mitglieder, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie hat zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass eine allfällige Rückschaffung von dort in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots erfolgen würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich bis zum Entscheidzeitpunkt keine medizinischen Unterlagen in den Akten fanden. Sodann hat sie rechtsprechungskonform gewürdigt, dass ihm in Deutschland der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
F-3117/2026 Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Seine Ausführungen, wonach ihm im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland eine reale Gefahr durch die (Name Organisation) drohe und ihm dort kein effektiver Schutz gewährt worden sei, erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachter Argumente, mit denen sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt hat. Daraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein individuelles Schutzdefizit. Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewährleisten. Wenn er sodann vorbringt, in Deutschland sei sein Asylantrag nach einer Verfahrensdauer von über einem Jahr abgelehnt worden, ohne dass er eine nachvollziehbare Begründung erhalten habe oder dass sein Fall erkennbar individuell geprüft worden sei, und er warte nunmehr seit etwa eineinhalb Jahren auf den Entscheid über das eingelegte Rechtsmittel, vermag dies keine relevanten Zweifel an der Durchführung eines menschenrechtskonformen Asylverfahrens zu begründen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf ein Beweismittel in Form eines Videos verweist, ist vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren festzustellen, dass er dieses bislang nicht eingereicht und dessen Relevanz im Rahmen seiner Beweisofferte in keiner Weise substantiiert hat. Ebenso wenig befinden sich in den Akten die neun weiteren Videos, welche er in der Beilage zur Beschwerde auf drei Seiten dahingehend umschreibt, dass sie seine Bedrohungssituation durch (Name Organisation)-Mitglieder sowohl im Libanon als auch in Deutschland belegen sollen (vgl. zum Ganzen vorne Bst. F). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass diese effektiv zeigen, was er angibt, ist auf die Abnahme der angebotenen Videos in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Denn sie sind nicht geeignet, den relevanten Sachverhalt hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch Dritte in Deutschland sowie hinsichtlich des dort auf Rechtsmittelebene hängigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. vorstehend E. 2.2) massgeblich zu beeinflussen. Gleiches gilt für das in der Beschwerdeschrift genannte Video, bei welchem das Gericht mangels
F-3117/2026 jeglicher substantiierender Angaben davon ausgeht, dass es ähnlichen Inhalts ist, wie die neun beschriebenen Videos. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3117/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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