Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3080/2026
Urteil v o m 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ruanda, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. April 2026 / N (…).
F-3080/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Weder in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac” noch in der Visumsdatenbank CS-VIS wurden Einträge zu ihrer Person gefunden. B. Am 27. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) eine auf eine andere Person lautende Bankkarte ein. Am 3. Februar 2026 wurde sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu ihren Asylgründen befragt und reichte dabei einen Arztbericht ein. In der Folge ersuchte die Vorinstanz noch am selben Tag die niederländischen Behörden um weiterführende Informationen. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beantworteten die niederländischen Behörden das Informationsersuchen und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine bis zum 10. Oktober 2025 gültige, befristete Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Dabei reichten sie auch eine Kopie des Reisepasses ein. D. Am 12. Februar 2026 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt. Die Fragen bezogen sich dabei im Wesentlichen auf eine mögliche Zuständigkeit der niederländischen Behörden für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie auf ihren gesundheitlichen Zustand. F. Die niederländischen Behörden hiessen am 1. April 2026 das Gesuch der
F-3080/2026 Vorinstanz vom 12. Februar 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 23. April 2026 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung in die Niederlande, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sind. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung dorthin verfügt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. H. Am 24. April 2026 kündigte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Niederlegung des Mandats an. Am 29. April 2026 folgte die Bevollmächtigung der rubrizierten Rechtsvertreterin. I. Mit ihrer am 30. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis nach der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin und den medizinischen Kontrolluntersuchungen sowie dem Erhalt der Geburtsurkunde auszusetzen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den niederländischen Behörden Zusicherungen bezüglich der Behandlung im dortigen Asylverfahren einzuholen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sicherzustellen und eine Prüfung als Opfer von Menschenhandel mit nachfolgender Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. J. Am 1. Mai 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.
F-3080/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend. So habe die Vorinstanz wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Insbesondere sei sie nicht ausreichend auf die in den Niederlanden erfolgte Vergewaltigung und die Drohung durch ruandische Botschaftsmitarbeiter eingegangen. Darüber hinaus sei ihr Gesundheitszustand unzureichend ermittelt und berücksichtigt worden. Somit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt. Im Übrigen wird sinngemäss behauptet, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht richtig befragt, da sie sie nicht als Opfer von Menschenhandel einvernommen habe. Deshalb sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 29 VwVG) festzustellen. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.2. Das SEM hat sich intensiv mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst. In seinem Entscheid setzte es sich mit den aktenkundigen Arztberichten betreffend die psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 40/2, 38/5, 37/5, 36/5, 35/2, 34/5, 32/5, 31/2, 30/5, 26/5, 25/8, 23/2, 22/2, 21/2) auseinander. Insbesondere berücksichtigte die Vorinstanz die Schwangerschaft mitsamt den dazugehörigen Behandlungen, die Beschwerden an den Geschlechtsteilen sowie die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und würdigte sie im Zusammenhang mit einer möglichen Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
F-3080/2026 Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, dass es ihr gut gehe, da sie hierzulande von Ärzten behandelt werde und sich in Therapie befinde (vgl. SEM-Akten 33/3). 2.3. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gründe, wonach die Beschwerdeführerin Opfer eines mutmasslichen Menschenhandels geworden sei, wurden weder Beweismittel vorgelegt, noch wurden Schilderungen gemacht, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Die behauptete Vergewaltigung in den Niederlanden deutet eher auf den Verdacht auf sexuellen Missbrauch, belegt aber noch keinen Menschenhandel. Zudem erscheinen die im Rahmen der Erstbefragung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lückenhaft und nicht schlüssig genug, um einen solchen Verdacht zu begründen. Auf die Vorbringen, wonach von den ruandischen Behörden eine Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehe, ist mangels Relevanz für dieses Verfahren nicht näher einzugehen. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin zweimal zu ihren Asylgründen befragt, nämlich am 3. Februar 2026 (SEM- Akten 17/13) sowie am 23. Februar 2026 (SEM-Akten 33/3). Daraus liessen sich keine Anzeichen für Menschenhandel ableiten. 2.4. Aus dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb sich der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt als richtig und vollständig erweist und keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl das Eventualbegehren auf Rückweisung des Falls an die Vorinstanz als auch der Antrag auf Durchführung einer zusätzlichen Befragung als Opfer von Menschenhandel sind daher abzuweisen.
3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Niederlande grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind, da sie ihr eine bis zum 10. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt haben (vgl. SEMact. 20/3). Die niederländischen Behörden stimmten am 1. April 2026 dem Übernahmeersuchen der Schweiz zu (vgl. SEM-act. 39/1). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-1511/2024 vom 18. April 2024 E. 5.4; Urteil des BVGer F-312/2018 vom 22. Januar 2018, S. 7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die
F-3080/2026 Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand gemäss den medizinischen Berichten (unter anderem: posttraumatische Belastungsstörung, Schwangerschaft, Vaginalbeschwerden, Gewichtsverlust in den vergangenen Monaten; siehe SEM-act. 40/2, 38/5, 37/5, 36/5, 35/2, 34/5, 32/5, 31/2, 30/5, 26/5, 25/8, 23/2, 22/2, 21/2) und ihrer eigenen Angaben (mutmassliche Vergewaltigung in den Niederlanden; siehe SEM-act. 17/1) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Wegweisung in die Niederlande in Anwendung von Art. 44 AsylG angeordnet. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 3.2.1. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Beschwerdeführerin in den Niederlanden Opfer massiver sexualisierter Gewalt geworden sei, woraus sich ihre Schwangerschaft ergeben habe, erweisen sich die Ausführungen als unzureichend substantiiert. Zwar erwähnt der der Beschwerdeeingabe beigelegte Arztbericht vom 29. Januar 2026 in der Anamnese eine mutmassliche Vergewaltigung, indes ist unklar, ob diese, falls erwiesen, im Herkunftsland Ruanda und/oder in den Niederlanden stattgefunden hat (vgl. act. 1, Beilagen). Auch ist davon auszugehen, dass der Bericht auf Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellt wurde, wobei keine Beweismittel zur Untermauerung ihrer Aussagen nachgereicht wurden. Aus den weiteren auf Rechtsmittelebene eingereichten Belegen lassen sich keine anderslautenden Sachverhaltselemente ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Opfer der geltend gemachten Gewalt in den Niederlanden geworden wäre, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Land um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die niederländische Polizei der Beschwerdeführerin – bei Bedarf – den erforderlichen Schutz verweigern würde (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3765/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2). Es liegt somit in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich an die zuständigen Behörden in den Niederlanden zu wenden, um ihre Anliegen dort rechtswirksam geltend zu machen.
F-3080/2026 3.2.2. In Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand behauptet die Beschwerdeführerin, im Falle einer Überstellung in die Niederlande erheblichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt zu sein. Sie leide unter Übelkeit und Gewichtsverlust sowie Prädiabetes, weshalb von einer erheblichen Belastungssituation auszugehen sei. Aktenkundig sind verschiedene Arztberichte und medizinische Unterlagen, die ihre Gesundheitslage zusammenfassen (vgl. 40/2, 38/5, 37/5, 36/5, 35/2, 34/5, 32/5, 31/2, 30/5, 26/5, 25/8, 23/2, 22/2, 21/2). Dem aktuellen psychologischen Befund vom 7. April 2026 ist allerdings zu entnehmen, dass sich der Zustand der Patientin mittlerweile stabilisiert hat (vgl. SEM-act. 40/2). Zudem liegen keine Sachverhaltselemente vor, die eine wesentliche Verschlechterung der physischen oder psychischen Probleme seit Einreichung des Asylgesuchs belegen würden (siehe dazu SEM-act. 38/5). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs selbst an, sich gut zu fühlen, nachdem sie in der Schweiz die nötige Pflege erhalten habe (vgl. SEM-act. 33/3). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Beeinträchtigungen trotz ihrer Erheblichkeit nicht die Intensität oder Schwelle erreichen, die eine Überstellung in die Niederlande unmöglich oder unzumutbar machen würde. 3.2.3. Zudem verfügen die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass sie auch dort Zugang zu den in ihrem Fall erforderlichen medizinischen Versorgungsleistungen erhalten würde. Diese umfassen zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer E-2348/2024 vom 24. April 2024 S. 5 f.). Demzufolge sind keine medizinischen Probleme ersichtlich, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 3.2.4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen ist der Subeventualantrag auf Einholung einer individuellen Garantie von den niederländischen Behörden, da die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten schweizerischen Behörden gehalten sind, die ausländischen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Die übrigen Anträge auf Sicherstellung angemessener Nahrung für
F-3080/2026 eine schwangere Person und auf eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sind demzufolge abzuweisen, zumal die Gesundheitslage der Beschwerdeführerin in den Überstellungsmodalitäten (SEM-act. 41/1) erfasst wurde. 4. Das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
F-3080/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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