Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3057/2026
Urteil v o m 4 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. April 2026 / N.
F-3057/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Kroatien sowie einer allfälligen Wegweisung zu äussern. Er führte aus, er habe in Kroatien zwar Fingerabdrücke abgegeben, aber unfreiwillig, und kein Asylgesuch gestellt. Er sei nur drei Tage dort gewesen und geschlagen worden. Dorthin zurückkehren wolle er nicht, er habe Verwandte in der Schweiz. C. Die kroatischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 10. April 2026 zu (gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 22. April 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen), die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
F-3057/2026 F. Am 30. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Vorinstanz weder über die Flüchtlingseigenschaft noch das Asyl des Beschwerdeführers entschieden hat und zudem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides ist, sind die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellen die Anträge hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufiger Aufnahme (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) unzulässige Erweiterungen des Streitgegenstandes dar, worauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2768/2026 vom 30. April 2026 E. 4.1; F-1781/2026
F-3057/2026 vom 12. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hielt ferner zutreffend fest, Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, wo der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die Behörden wenden und seine Rechte einfordern könne. Weiter vermöge er aus der Tatsache, dass Cousins und verschwägerte Personen in der Schweiz leben würden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die detaillierten Erwägungen kann im Übrigen verwiesen werden. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer, wie die kroatische Polizei ihn schlecht behandelt habe und schildert Vorfälle an der kroatischen Grenze. Dies sowie die Versicherung, die Rechtsordnung zu respektieren und der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, vermögen indes an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach Kroatien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist und keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse bestehen, nichts zu ändern. Auf die Ausführungen bezüglich der Situation in seinem Heimatland ist – wie in E. 2 bereits dargetan– nicht einzugehen. 4. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.
F-3057/2026 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3057/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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