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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2023 F-3040/2023

12. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,673 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken für A._______ und B._______; Verfügung des SEM vom 26. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3040/2023

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 26. April 2023.

F-3040/2023 Sachverhalt: A. Der aus dem Jemen stammende B._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau C._______ (geb. […], im Folgenden: Gesuchstellerin 2) leben in der Hauptstadt Sanaa. Am 15. Dezember 2022 ersuchten sie bei der Schweizer Botschaft in Riyadh um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 28. Dezember 2022 bis 27. März 2023 bei ihrem im Kanton Luzern ansässigen Sohn A.______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/42-45 und 2/63-66). Dieser ist deutscher Staatsbürger und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C. Er bestätigte in einem dazugehörigen Einladungsschreiben, seine Eltern während dieser Zeit an seinem Domizil zu beherbergen (SEM act. 1/17). B. Mittels Formular-Verfügung vom 19. Dezember 2022 lehnte die Botschaft in Riyadh die Visaanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/46-50). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 6. Januar 2023 Einsprache (SEM act. 1/30-33). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 6). D. Mit Entscheid vom 26. April 2023 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in Jemen noch die persönliche Situation der Gesuchstellenden würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/178-182). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Besuchervisa an seine Eltern. Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe Belege zur finanziellen Situation der Gesuchstellenden (Liste der Liegenschaften des Gesuchstellers 1 in Sanaa, Sammelbeleg zu Mietverträgen der betreffenden

F-3040/2023 Liegenschaften, Passkopien der Gesuchstellerin 2 zu ihren Besuchen von 2013 und 2016 in der Schweiz) beigelegt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Mit Replik vom 11. September 2023 hielt der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest Die Replik war mit einer Auskunft der PostFinance AG über die Möglichkeit internationaler Transaktionen von und nach Jemen ergänzt (BVGer act. 9). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

F-3040/2023 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von zwei jemenitischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).

F-3040/2023 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses – wie vorliegend – erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten

F-3040/2023 Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Jemen gehört zu den ärmsten Ländern der Welt und befindet sich in einer grossen humanitären Krise, welche sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 weiter zugespitzt hat. Die Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Gruppierungen haben das Land wirtschaftlich ruiniert, zu grosser Ernährungsunsicherheit geführt und wichtige Infrastrukturen zerstört. Trotz staatlicher Reformen zur Stabilisierung des jemenitischen Rial wurde der Wechselkurs 2022 weiter abgewertet und erreichte historische Tiefststände. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg der Lebensmittelpreise und stürzte immer mehr Menschen in Armut. Die humanitäre Krise hat sich durch die Corona-Pandemie und den weltweiten Anstieg der Rohstoffpreise noch verschärft. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Jahr 2023 von den 30 Millionen Einwohnerinnen und

F-3040/2023 Einwohnern rund 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen und gegen 20 Millionen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Inzwischen ist rund 71 % bis 78 % der jemenitischen Bevölkerung von Armut betroffen (vgl. dazu etwa www.worldbank.org/en/country/yemen/overwiew, Stand 21. März 2023, abgerufen im September 2023). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Jemen allgemein als hoch einschätzt. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.4 Bei den eingeladenen Personen handelt es sich um den mittlerweile 75-jährigen Vater und die 65-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Sie leben in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Heimatland keine über das übliche Mass hinausgehenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dies die Gesuchstellenden nicht nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchte. Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen die eingeladenen Personen leben. Daran anknüpfend, gilt es gewisse Besonderheiten dieses Einzelfalles mit in Betracht zu ziehen. 5.5 Wie angetönt, wohnen die Gesuchstellenden in Sanaa, dem politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zentrum des Landes, wo nicht derart prekäre Lebensbedingungen herrschen wie in den übrigen Landesteilen. Weil die Schweiz im Jemen keine Vertretung hat, mussten sie sich, um Visagesuche zu stellen, in das rund 2'000 km entfernte Riyadh in Saudi- Arabien begeben, was mangels direkter Flüge mit einer Reisedauer von 26 Stunden verbunden war [SEM act. 1/31-33]). Bereits diese Besonderheit deutet darauf hin, dass die Gäste des Beschwerdeführers trotz den oben aufgeführten Zuständen ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben http://www.worldbank.org/en/country/yemen/overwiew http://www.worldbank.org/en/country/yemen/overwiew

F-3040/2023 führen und über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrer Heimat verfügen. Für wirtschaftlich privilegierte Verhältnisse sprechen aber vor allem die Unterlagen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden. Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller 1 in Jemen Eigentümer mehrerer Immobilien ist. Vier Liegenschaften befinden sich in Sanaa, hinzu kommt eine Liegenschaft in der Provinz X._______. Diese Liegenschaften werden grösstenteils vermietet, wobei der Gesuchsteller 1 eigener Darstellung zufolge als Vermieter auftritt und seine diesbezüglichen Verpflichtungen selber wahrnimmt. Seine Angaben sind durch entsprechende Dokumente belegt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 3, 4 und 8). Dank der Mietverhältnisse erzielt der Gesuchsteller 1 monatliche Mietzinseinnahmen von umgerechnet Fr. 7’155.– (siehe Beschwerdebeilagen 3, 4 und 5), was sich weit über dem durchschnittlichen Monatseinkommen im Jemen von Fr. 300.– bewegt. Auch das SEM erachtet die Eigentumsverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung nunmehr als ausreichend belegt und sieht die finanzielle Situation folgerichtig als gefestigt an (BVGer act. 7). Mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellenden überdurchschnittlich gut präsentieren. 5.6 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung nun stattdessen dagegen, dass selbst Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslos Wiederausreise der Gesuchstellenden biete. Dem in diesem Zusammenhang zitierten Urteil F-4758/2020 liegt allerdings ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt (im fraglichen Verfahren erfolgten im Vorfeld der Einreichung der Gesuche plötzliche Aufstockungen der Konten der eingeladenen Personen; anders als hier war zudem nicht ersichtlich, aus welchen Quellen besagte Einnahmen stammten und was der Grund für die Zahlungen war [siehe dortige E. 6.3.2]). In der Vernehmlassung wird darüber hinaus argumentiert, dass der Gesuchsteller 1 gewisse Eigentümerpflichten delegieren könnte und nicht vor Ort zu sein brauchte. Dies erscheint indes keine valable Alternative, da der Betroffene wegen der Sanktionen von der Schweiz aus so oder so kaum von den Mieteinkünften in seinem Heimatland zu profitieren vermöchte (siehe hierzu auch BVGer act. 9, Beschwerdebeilage 9). Abgesehen davon steht der vorinstanzliche Hinweis in der Vernehmlassung vom 7. August 2023, wonach selbst Grundbesitz und überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Verhältnisse keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiedereinreise der Gesuchstellenden leisten könnten, in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 26. April 2023, in welchem

F-3040/2023 festgehalten wurde, den wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen sich die Gesuchstellenden befänden, komme eine grosse Bedeutung zu. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in stabilen, günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Grundbesitz sowie regelmässigen, gesicherten Einkünften leben. Es handelt sich um Begebenheiten, welche geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 5.7 Zu beachten gilt es sodann, dass der Gesuchstellerin 2 bereits in den Jahren 2013 und 2016 Schengen-Visa für längere Besuchsaufenthalte beim Beschwerdeführer in der Schweiz erteilt worden sind. Das SEM gibt diesbezüglich allerdings zu bedenken, dass der Gast beide Male Verlängerungsgesuche gestellt habe. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die Gesuchstellerin 2 im Jahr 2013 ein Visum für 62 Tage (vom 29. April 2013 bis 29. Juni 2013) ausgestellt erhalten hatte, welches auf Gesuch hin bis zum 31. Juli 2013 verlängert worden war. Gemäss den vorgelegten Passkopien reiste sie am 30. April 2013 ein und verliess den Schengenraum vor Ablauf der bewilligten Dauer am 27. Juli 2013 wieder (siehe Beschwerdebeilage 6). Im Jahre 2016 verhielt es sich so, dass sie im Besitze eines vom 11. März 2016 bis 21. Juni 2016 gültigen Visums war. Weil die Gesuchstellerin 2 erst am 8. April 2013, mehrere Wochen nach Beginn der bewilligten Dauer, in die Schweiz einreisen konnte, wurde ihr auf Gesuch hin eine Verlängerung bis zum 10. Juli 2016 gewährt. Die Ausreise erfolgte dann bereits am 3. Juli 2016 (siehe Beschwerdebeilage 7). Daraus ergibt sich, dass die fraglichen Verlängerungen bewilligt wurden und beide Besuchsaufenthalte die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Schengenraum nicht überschritten. Unter diesen Umständen kann der Gesuchstellerin 2 nicht vorgeworfen werden, damals weder fristgerecht noch anstandslos ausgereist zu sein. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller 1 seinerseits den Beschwerdeführer gemäss dessen Einsprache zweimal in Deutschland besucht hat (2007 und 2013), die Gesuchstellerin 2 soll sich sogar dreimal (2005, 2007 und 2013) dort bei ihm aufgehalten haben (vgl. SEM act. 1/30-33). Sollte das Ziel der Gesuchstellenden in einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengenraum bestehen, hätten sie in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit gehabt, dies mit entsprechenden Vorkehren umzusetzen, was nicht geschah. Auch das bisherige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen eine termingerechte Wiederausreise.

F-3040/2023 5.8 Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass der Gesuchstellerin 2 selbst nach Ausbruch des Jemen-Konflikts noch ein Schengen-Visum erteilt wurde und der sich in der angefochtenen Verfügung findende Hinweis auf die schweizerischen Asylstatistik für Jemen sachlich nicht begründet erscheint, zumal die ohnehin schon sehr tiefen Zahlen für dieses Land seit dem Sommer 2022 rückläufig sind (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Services > Statistiken > Asylstatistik > Asylgesuche nach Nationen (letzte 37 Monate). Auf welchen Erkenntnissen schliesslich die je in einem einzigen Satz festgehaltenen negativen Einschätzungen der Schweizer Botschaft in Riyadh beruhen (SEM act. 2/48 bzw. 50), ist nicht aktenkundig. Auch dies sind Faktoren, welche die Gefahr einer Emigration mindern. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verlaufe der kantonalen Abklärungen eine Garantieerklärung über Fr. 30'000.– abgegeben (SEM act. 6/112), wobei aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass er diese tatsächlich zu leisten vermag (SEM act. 6/109-111). 5.9 Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 7.4). Die Gesuchstellenden haben ihr ausländerrechtlich konformes Verhalten, wie bereits erwähnt, anlässlich ihrer bisherigen Besuchsaufenthalte in der Schweiz und in Deutschland mehrfach unter Beweis gestellt. Dass eine relativ lange Visumsdauer von drei Monaten beantragt wurde, ist unter den konkreten Umständen (langer und eher umständlicher Reiseweg, gegenseitige Besuche waren unter anderem pandemiebedingt längere Zeit nicht mehr möglich) nachvollziehbar. Im Kontext der dargelegten günstigen wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellenden sowie angesichts der Bereitschaft des Beschwerdeführers, für allfällig entstehende Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten finanziell einzustehen und nötigenfalls als Sicherheit eine Kaution von Fr. 30'000.– zu hinterlegen, erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise vertretbar und die vorliegende Konstellation als insgesamt vergleichbar mit anderen Entscheiden, in denen das

F-3040/2023 Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte (vgl. Urteil des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7 m.w.H.). Somit sind den Gesuchstellenden die beantragten Visa unter der Auflage zu erteilen, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.– beim zuständigen kantonalen Migrationsamt bzw. auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV). 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellenden die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt dem SEM zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung geleistet wurde. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem durch Rechtsanwalt Roman Pfäffli vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2 Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf total Fr. 1’800.– festzusetzen.

F-3040/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-3040/2023 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […]+[…]) – das Migrationsamt des Kantons Luzern in Kopie (ad […])

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