Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2995/2020
Urteil v o m 1 7 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A.B._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2020 / N (…).
F-2995/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. März 2020 von Frankreich her kommend in die Schweiz ein. Bei der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps gab er folgende Personalien an: A.B._______, geb. (…) 2004, Algerien. Am 7. März 2020 wurde er von der Kantonspolizei (…) kontrolliert. Dort gab er folgende Personalien an: A.C._______, geb. (…) 2004, X._______. Am 8. März 2020 ersuchte er im Bundesasylzentrum Zürich um Asyl und gab dort folgende Personalien an: A.B._______, geb. (…) 2004, X._______. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Oktober 2019 in Italien aufgegriffen worden ist und seine Fingerabdrücke registriert worden sind. Die italienischen Behörden gaben auf Anfrage des SEM am 9. April 2020 bekannt, dass er dort als A.C._______, geb. (…) 1999, Algerien registriert worden sei. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 19. März 2020 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit (…) 2004 und seine Staatsangehörigkeit mit Algerien an. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Altersabklärung sowie zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Am 17. April 2020 führte das Institut für Rechtsmedizin (…) eine forensische Altersdiagnostik durch. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 6. Mai 2020 sowohl zum Ergebnis der Begutachtung als auch zur Auskunft der italienischen Behörden vom 9. April 2020. Er bekräftigte, am (…) 2004 geboren und damit minderjährig zu sein, weshalb die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Am 11. Mai 2020 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch des SEM ab, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu übernehmen. Einem zweiten Gesuch (Remonstration) um Übernahme (take charge) stimmten die italienischen Behörden am 28. Mai 2020 schliesslich zu.
F-2995/2020 D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020, die gleichentags eröffnet wurde, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2004, eventualiter auf den (…) 2003 zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 10. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
F-2995/2020 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, einen ZEMIS-Eintrag zu ändern (Rechtsbegehren 3.1 und 3.2), geht über den Verfahrensgegenstand hinaus. Dieser ergibt sich aus den in der Verfügung getroffenen Anordnungen. Das Verfahren betreffend Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht Teil des Asylverfahrens; es folgt den Regeln des Datenschutzgesetzes (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.1, E. 4.2.3). Die Vorinstanz hat daher in der streitigen Verfügung diesbezüglich zu Recht keine Anordnung getroffen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Vorinstanz die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags vom 8. Mai 2020 zu beantragen, worauf diese über das Gesuch zu befinden hätte. Auf die Rechtsbegehren 3.1 und 3.2 ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Kriterien des Kapitels III sind nach dem Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, d.h. in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen, die über keine familiären Bindungen zu
F-2995/2020 Personen in einem der Mitgliedstaaten verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 1–3 Dublin-III-VO), ist derjenige Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zum Ergebnis, dass das von ihm gegenüber den Schweizer Behörden behauptete Geburtsdatum (…) 2004 nicht glaubhaft ist. Das Gutachten zur Bestimmung des Alters kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärung am 17. April 2020 mit Sicherheit das 17. Altersjahr vollendet hatte (Akten SEM 23). Somit wäre das Geburtsdatum spätestens am 17. April 2003 anzunehmen. Hieraus folgt unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Geburtsdatums ([…] 2004), dass er mindestens ein Jahr und (…) Monate älter ist, als er gegenüber den Schweizer Behörden geltend macht. Das Geburtsdatum (…) 2004 ist somit eindeutig unzutreffend. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters sind nicht glaubhaft. Weitere Indizien dafür ergeben sich aus seinem Verhalten während der Erstbefragung UMA vom 19. März 2020 (Akten SEM 15), wo er bei Fragen, die indirekt im Zusammenhang mit seinem Alter standen – z.B. Schulbesuch, Aufenthaltsorte, etc. – auffällig oft Rückfragen stellte oder zunächst ausweichende Antworten gab. Zudem räumte der Beschwerdeführer offen ein, seine Aussagen danach auszurichten, was ihm seiner Meinung nach am meisten nützt (Akten SEM 29). So gab er gegenüber den italienischen Behörden an, 1999 geboren zu sein, weil er gehört hatte, dass er als Minderjähriger in Italien bleiben müsste, was er jedoch nicht wollte (Akten SEM 15 Ziff. 2.06). Aus Angst, nach Algerien zurückgeschickt zu werden, nannte er gegenüber der Kantonspolizei (…) X._______ als Heimatstaat und auch auf dem Personalienbogen gab er an, Staatsangehöriger von X._______ zu sein (Akten SEM 15 Ziff. 1.11; sowie Akten SEM 1 und 24). Es bestehen keine Anhaltspunkte, von der Einschätzung der Vorinstanz – welche den Beschwerdeführer persönlich befragt hat – abzuweichen, wonach dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig war. Das Gutachten betreffend Altersabklärung legt nur eine Untergrenze (17. Altersjahr vollendet), nicht jedoch eine Obergrenze fest. Die Befunde des Gutachtens stehen somit der aufgrund der erwähnten Indizien getroffenen Annahme der Vorinstanz nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig war.
F-2995/2020 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt keine anderen Gründe vor, welche darauf abzielen, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs aufgrund der Kriterien des Kapitels III – hier Art. 13 Abs. 1 – der Dublin-III- VO in Frage zu stellen. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz die Fristen für die Antwort auf den ersten ablehnenden Entscheid der italienischen Behörden (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 […], ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) gewahrt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht überdies nichts hervor, was eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, welches in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert ist, rechtfertigen würde. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Juni 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2995/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
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