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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-2942/2024

2. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,859 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2942/2024

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023.

F-2942/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1965. Staatsangehöriger von Grossbritannien) reiste an 1. Februar 2005 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Gleichentags erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B). Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ausweis C) wurde ihm am 1. Oktober 2011 erteilt. Der Beschwerdeführer lebte in Folge in den Kantonen B._______, C._______, D._______ und seit 2015 im Kanton E._______. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 widerrief das Amt für Migration des Kantons E._______ (nachstehend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers per sofort und ersetzte sie – unter Ansetzung von Bedingungen – durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B) mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Sie verfügte ferner, dass der Ausländerausweis innert 30 Tage nach Rechtskraft dem Einwohneramt der Gemeinde F._______ zu retournieren sei. Am 31. März 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 14. März 2024. In der Folge forderte die Gemeinde F._______ den Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben vom 13. April 2023, 2. Mai 2023, 17. Mai 2023 und 15. September 2023 auf, Angaben zu seinem aktuellen Wohnsitz zu machen. Mit Schreiben vom 15. September 2023 forderte sie ihn zusätzlich auf, seine ausländerrechtliche Bewilligung im oben erwähnten Sinn auszutauschen. Für den Fall der Nichtbefolgung kündigte sie in den Schreiben vom 17. Mai 2023 und 15. September 2023 an, den Beschwerdeführer per 15. Januar 2023 nach unbekannt abzumelden und ihn wegen Verletzung der Meldepflicht bei der Kantonspolizei anzuzeigen. Da sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht beim Einwohneramt gemeldet hat, wurde er von diesem am 31. Oktober 2023 per 15. Januar 2023 mit dem Vermerk «Wegzug nach unbekannt» abgemeldet. Der Ausländerausweis des Beschwerdeführers wurde im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist gemäss Aktennotiz vom 20. Dezember 2023 erloschen. A.b Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2017 bis 2022 wie folgt bestraft: - zu einer Busse von Fr. 100.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Bereich des Betreibungsrechts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 14. Juli 2017);

F-2942/2024 - zu einer Busse von Fr. 150.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Bereich des Betreibungsrechts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 27. März 2018); - zu einer Busse von Fr. 150.– wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Bereich des Betreibungsrechts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 12. Juni 2020); - zu einer Busse von Fr. 200.– wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L.______ vom 28. Februar 2022); - zu einer Busse von Fr. 120.– wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 23. Mai 2022); - zu einer Busse von Fr. 200.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Betreibungsverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 9. Juni 2022). A.c Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes F._______ vom 24. August 2022 geht hervor, dass dazumal gegen den Beschwerdeführer 64 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 381'657.45 vorlagen. Aus dem Betreibungsregisterauszug ist ferner ersichtlich, dass sich weitere Forderungen im Gesamtwert von Fr. 20'862.75 in Pfändung befinden. B. B.a Die Grenzwache H._______ kontrollierte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 in I._______ und teilte ihm mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme und wies ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 aus der Schweiz weg. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 3. März 2024 eingeräumt, wobei dieser die Wegweisungsverfügung nicht angefochten hat und diese somit in Rechtskraft erwuchs. B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (eröffnet am 11. April 2024) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab 4. März 2024 bis zum 3. März 2026), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung.

F-2942/2024 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter sei das Einwohnermeldeamt in F._______ anzuweisen, ihm eine korrekte Abmeldebestätigung nach England auszustellen, und solange an das Aushändigen einer korrekten Abmeldebestätigung keine steuerlichen Forderungen geknüpft werden dürften, dürften auch keine finanziellen Forderungen von der AHV, dem Amt für Migration und der Einwohnergemeinde in F._______ gestellt werden. Ferner sei das Schreiben (…) vom 11. April 2024 nichtig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und lud den Beschwerdeführer zur Replik ein. Dieser liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Zustellung des bisherigen Schriftverkehrs. Das Bundesverwaltungsgericht kam diesem Ersuchen am 11. Dezember 2025 nach. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine befristete Suspension des Einreiseverbots für drei Monate, worauf die Vorinstanz diesen aufforderte mehrere Unterlagen einzureichen. D. Parallel zum vorliegenden Gerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich verurteilt. Mit Strafbefehlen vom 8. Januar 2024 (Begehungszeit: 1. Dezember 2023) und 18. Juni 2025 (Begehungszeit: 12. Juni 2024) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ den Beschwerdeführer jeweils des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) für

F-2942/2024 schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.– respektive zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.–. Die Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2025 (Begehungszeit: 13. Mai 2025) verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. November 2025 (Begehungszeit: 18. November 2025) wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG) und wegen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG). Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet gilt, und widerrief den mit Strafbefehl vom 8. Januar 2024 gewährten bedingten Strafvollzug. Das Strafverfahren ist hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen 3.1 f. – einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von

F-2942/2024 Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Auch kann es die Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber andere Motive zugrunde legen (sogenannte Motivsubstitution; vgl. BGE 142 V 118 E. 1.2, 140 II 353 E. 3.1; Urteile des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 5, F-3650/2015 vom 20. März 2017 E. 3 und E. 5.4, je m.H.). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). In casu hat die Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung einzig eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, womit nur diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Einwohnermeldeamt F._______ sei anzuweisen, ihm eine korrekte Abmeldebestätigung nach England auszustellen, es dürften keine finanziellen Forderungen der AHV, des Amtes für Migration sowie der Einwohnergemeinde F._______ erhoben werden, und das Schreiben (…) sei für nichtig zu erklären, betreffen diese Begehren nicht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 3.2 Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer noch im Besitz einer Niederlassungs- beziehungsweise einer Aufenthaltsbewilligung ist oder ob diese tatsächlich widerrufen beziehungsweise erloschen sind (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1), ist nicht streitgegenständlich. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihm klar sein, dass er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte. Insofern er mit dieser Verfügung nicht einverstanden gewesen sein sollte, wäre er mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Wegweisungsverfügung einzureichen. Dies tat der Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die zuständigen Behörden bereits rechtskräftig über die Gültigkeit der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers befunden haben (sog. res iudicata [abgeurteilte Sache]). Dieser Umstand schliesst aus, dass diese Rechtsfrage nochmals als Vorfrage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft wird (vgl. BGE 130 III 197 E. 3.3; 128 V 254 E. 3). Aufgrund dessen geht das

F-2942/2024 Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Erlass des Einreiseverbots über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien. Als Folge des Brexit kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der EU für das Vereinigte Königreich (UK) seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als EU/EFTA- Staatsangehörige, sondern als Drittstaatsangehörige. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene UK-Staatsangehörige, welche im Rahmen des FZA Rechte erworben haben und diese weiterhin ausüben (zum Ganzen vgl. Art. 10 Ziff. 1 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens [SR 0.142.113.672]). Wie sich zuvor getätigten Ausführungen entnehmen lässt (vgl. E. 2.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt hat. Die Streitsache beurteilt sich daher, unter Vorbehalt anderen Völkerrechts, nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). 4.2 Die Europäische Union passte die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Festlegung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen visumspflichtig sind, sowie der Liste jener Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (kodifizierter Text; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806) im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union an. Gestützt auf diese Anpassung sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (British Citizens) auch nach dessen EU-Austritt von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit. Ihnen ist demnach die visumfreie Einreise in den Schengen-Raum und damit auch in die Schweiz für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gestattet (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). 4.3 Obwohl der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 über keine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte er sich im

F-2942/2024 Rahmen der Befreiung von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte britischer Staatsangehöriger dennoch in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Aufgrund der Akten bleibt jedoch unklar, wo sich der Beschwerdeführer wann aufgehalten hat. Dieser Umstand wurde auch von der Vorinstanz nicht thematisiert. Da der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 (Begehungszeit: 1. Dezember 2023), in dem er wegen des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) für schuldig gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den visumsfreien Aufenthalt wohl überzogen hat (sog. «Overstay»). Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, denn wie dies nachstehend dargelegt wird, stützt sich die Entfernungsmassnahme hinreichend auf andere Gründe (vgl. E. 7). 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). 5.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person mutwillig ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 6.2 oder F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.2.2). Ein solcher Verstoss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; Urteile des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 6.4 und F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.1; Urteile der BGer 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2 und 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Vielmehr bedarf es dafür eines von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenen Verhaltens (Urteile des BGer 2C_410/2021 vom

F-2942/2024 4. November 2021 E. 2.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 5.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4).

F-2942/2024 5.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem 15. Januar 2023 über keine gültige Bewilligung für die Schweiz verfügt habe. Da der Beschwerdeführer dennoch am 1. Dezember 2023 kontrolliert worden sei, habe er sich weit über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinaus in der Schweiz und im Schengenraum aufgehalten. Er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein Visum und keinen Reisepass vorweisen können, die zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt hätten, weshalb er sich rechtswidrig in der Schweiz sowie im Schengenraum aufgehalten habe. Am 11. Dezember 2023 sei wegen rechtswidrigen Aufenthalts ein Strafverfahren eingeleitet worden. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz aus anderen Gründen mehrfach Anlass zu Klagen gegeben habe. Er sei mehrfach mit Strafbefehlen verurteilt worden und habe gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes F._______ per 19. Dezember 2023 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 416'459 akkumuliert. Die vorgenannten Handlungen seien Verstösse gegen die Gesetzgebung, wodurch auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden seien (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VZAE). Es bestehe demnach ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Aufgrund der Anzahl der Verstösse sei von einer ungünstigen Legalprognose betreffend den Beschwerdeführer auszugehen. Sein rechtsmissbräuchliche Verhalten bringe eine Geringschätzung der geltenden Schengen-Rechtsordnung zum Ausdruck, weshalb angesichts des gezeigten Verhaltens die Gefahr eines erneuten

F-2942/2024 Verstosses bestehe. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und den Behörden derzeit nicht verfügbar. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei eine Fernhaltemassnahme gerechtfertigt und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weggewiesen worden. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden, zumal sich der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 hierzu nicht geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verstossen und damit zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verletzt, weshalb nicht zuletzt die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig und angemessen erscheine (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6). 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die in der Verfügung sowie im Einreiseverbot vom 20. Dezember 2023 erwähnten Strafbefehle und Verzeigungen bezögen sich lediglich auf einige verpasste Termine, geringfügige Parkbussen bis zu Fr. 40.–, geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das Nichtanbringen einer Vignette; ein Einreiseverbot erscheine vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. Weiter bringt er vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich bei den Behörden nicht mehr gemeldet habe. Seine Wohnung in F._______ sei nach dem 15. Januar 2023 behördlich kontrolliert worden, zudem habe er sich mehrfach beim Betreibungsamt in J._______ gemeldet, weshalb die Abmeldung in F._______ per 15. Januar 2023 gegen seinen Willen und ohne sein Einverständnis erfolgt sei. Sodann habe er weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet noch bestehe ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegenüber der Schengen- Rechtsordnung liege ebenfalls nicht vor; er sei weder untergetaucht noch für die Behörden nicht verfügbar gewesen. Ferner sei eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG weder gerechtfertigt noch verhältnismässig, ebenso wenig sei er rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Kinder bestünden private Interessen, welche ein öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot überwögen. Schliesslich habe er weder gegen nationale Vorschriften über Einreise und Aufenthalt noch gegen zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verstossen, weshalb auch eine Ausschreibung im SIS sowie eine Einschränkung der

F-2942/2024 Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum als weder verhältnismässig noch angemessen erscheine (BVGer-act. 1). 7. 7.1 Wie nachfolgend dargelegt wird, liegen auch ohne Berücksichtigung des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 wegen rechtswidrigen Aufenthalts hinreichende Gründe vor, die eine zweijährige Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl. E. 2 und 4.3). 7.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung unter anderem vorab vor, Schulden angehäuft zu haben. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die Auszüge aus dem Betreibungsregister (SEM-act. 3 pag. 195-199), dem Verlustscheinregister (SEM-act. 3 pag. 59-67) und den im Aufenthaltsverfahren ergangenen Entscheid vom 14. Februar 2023 (vgl. SEM-act. 3 pag. 134-140). Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Schulden im Verlaufe der Jahre stetig zugenommen haben. Am 24. August 2022 lagen gegen den Beschwerdeführer 64 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 381'657.45 vor (u.a. Forderungen von Banken, Versicherungen, Gemeinden, Bezirken und weiteren Gläubigern). Aus dem Betreibungsregisterauszug ist ferner ersichtlich, dass sich weitere Forderungen im Gesamtwert von Fr. 20'862.75 in Pfändung befinden. Gemäss Auszug desselben Betreibungsamtes vom 19. Dezember 2023 ist die Höhe der Verlustscheine auf insgesamt Fr. 416'459.– gestiegen. Seither hat sich seine finanzielle Situation, soweit ersichtlich, nicht nennenswert verändert. Schuldenwirtschaft stellt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2) grundsätzlich ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist. Dies ist vorliegend nur schon aufgrund der Schuldenhöhe sowie der langen Zeitspanne, innert welcher der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam, der Fall. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits viermal aufgrund des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Betreibungsverfahren bestraft wurde und sein Verhalten demnach klar nicht für ein redliches Bemühen um Schuldensanierung spricht. Die Höhe der Ausstände stieg unvermindert an und der Beschwerdeführer unternahm offensichtlich keine zureichenden Anstrengungen zur Bereinigung seiner Situation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026, wonach die im Verfahren erwähnten Verlustscheine in Höhe von Fr. 416’459-– überwiegend aus gesetzlich geschuldeten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen resultieren

F-2942/2024 würden (BVGer-act. 15), vermag die Schuldwirtschaft denn auch nicht zu rechtfertigen. Schicksalsschläge, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insgesamt von mutwilliger Schuldenwirtschaft aus. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des im Aufenthaltsverfahren zuständigen Migrationsamtes, welches gleichfalls von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausging. 7.3 Als weiteren Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nannte das SEM zu Recht die Vielzahl der strafrechtlich relevanten Verfehlungen. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischen Juli 2017 und Juni 2022 insgesamt 6 Verurteilungen (vgl. Bst. A.b) erwirkt. Darunter befinden sich neben vier Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Betreibungsverfahren) auch zwei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten. Wohl handelt es sich dabei um untergeordnete, zeitlich zum Teil weiter zurückliegende Verstösse, die nur mit Bussen bestraft wurden, jedoch manifestiert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschwerdeführers der Rechtsordnung gegenüber. Nach dem Gesagten besteht vorliegend offensichtlich eine gewisse Gefahr für eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers (vgl. Botschaft, a.a.O., 3760). 7.4 Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholte Delinquenz und die jahrelange Anhäufung enormer Schulden zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist aufgrund der wiederholten Straffälligkeit bis in die jüngste Vergangenheit (vgl. Bst. D) und seiner mangelnden Einsicht betreffend seiner Schuldwirtschaft auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 5.5 oben). 8.2 Die dargelegte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll die Anhäufung weiterer Schulden in der Schweiz verhindern.

F-2942/2024 Ebenfalls soll die Fernhaltemassnahme die Begehung weiterer Straftaten in der Schweiz und im Schengenraum entgegenwirken und den Beschwerdeführer überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bereits angesprochene generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). 8.3 8.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat rund 18 Jahre in der Schweiz gelebt. Gemäss Beschwerdevorbringen vom 8. Mai 2024 hat er zwei Söhne, die in der Schweiz leben. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass diese bereits volljährig sind (Jahrgänge 2002 und 2004). In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 (BVGer-act. 15) bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er zudem drei minderjährige Kinder mit seiner langjährigen, in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin habe. Ein Kind sei im Januar 2023 geboren worden, die Zwillinge im April 2024, wobei er bei deren Geburt in K._______ anwesend gewesen sei. Der Vollzug des Einreiseverbots am 4. März 2024 habe ihm jeden weiteren familiären Kontakt, die Mitwirkung an zivilstandesrechtlichen Formalitäten sowie jegliche tatsächliche elterliche Beteiligung effektiv verunmöglicht. Dies führe zu einer nachhaltigen, potenziell irreversiblen Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung und berühre angesichts des Alters und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder den Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erheblichem Masse. Auch wenn die Existenz dieser minderjährigen Kinder und die entsprechende Vaterschaft des Beschwerdeführers hinreichend bewiesen wären – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde dieser Umstand die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht in Frage stellen. 8.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht die angebliche Existenz der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bis zu dessen Schreiben vom 13. respektive 14. Januar 2026 (vgl. Bst. C) nicht bekannt war. In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024 hat er ausschliesslich seine beiden volljährigen Kinder erwähnt. Die wenige Tage vor der Beschwerde geborenen

F-2942/2024 Zwillinge und das einjährige Kleinkind blieben unerwähnt. Ferner hat er die Angaben zu den minderjährigen Kindern nicht belegt. Der Aufforderung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026, einen Familienregisterauszug sowie einen Nachweis des Wohnsitzes der Kinder in der Schweiz zuzustellen, ist er bis dato nicht nachgekommen. Insgesamt hat er somit seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) verletzt. 8.3.3 Es steht ausser Frage, dass ein Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere gilt es allerdings vorweg klarzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und seine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig erloschen ist (vgl. E. 3.2). Vorliegend kann sich demnach nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für britische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für Kurzaufenthalte in der Schweiz gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine hier lebende Partnerin und seine zwei beziehungsweise fünf Kinder nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch aber nicht in Frage gestellt, wäre das Instrument des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Bei der vorliegenden Beurteilung kommt der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens nur insoweit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts nur geringfügig erschwert.

F-2942/2024 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen nach sich ziehen wird. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.1) kann zudem weder von einer affektiven noch von einer wirtschaftlichen Bindung der minderjährigen Kinder an den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). Hervorzuheben ist hierbei erneut, dass der Beschwerdeführer seine minderjährigen Kinder – deren Existenz und Vaterschaft unbelegt geblieben sind – gegenüber dem Gericht beinahe für die gesamte Dauer des Verfahrens verschwiegen hat und diese somit beispielsweise nicht bei der Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden konnten. Dieser Umstand und in Folge, die Erschwernis der Entstehung einer affektiven Bindung sind jedoch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen. Bezüglich des Bestehens einer wirtschaftlichen Bindung tätigte der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein von der Massnahme nicht beeinträchtigt sind. Ein gewisses Mass an Familienleben – insbesondere mit seiner Partnerin und den volljährigen Kindern – kann zudem durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (WhatsApp, Skype, Videoanruf, usw.) gewährleistet werden. Abgesehen davon hat die Vorinstanz den privaten Interessen des Beschwerdeführers – auch ohne Kenntnis der angeblich minderjährigen Kinder – mit der vergleichsweise kurzen Dauer der Massnahme von zwei Jahren Rechnung getragen, werden in ähnlich gelagerten Fällen doch deutlich längere Einreiseverbote verhängt (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 [vierjähriges Einreiseverbot bei Fr. 357'000 Schulden] oder auch F-1007/2021 vom 3. November 2022 [zweijähriges Einreiseverbot bei Schulden von lediglich rund Fr. 13'000.-). 8.3.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot klar am unteren Ende einer angemessenen Dauer verhängt worden ist und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023).

F-2942/2024 8.4 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Erlass des vorliegenden Einreiseverbots in der Schweiz in weiteren Verfahren zumindest zweimal rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Bst. D) und er zudem in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 zugab, sich am 30. April 2024 in der Schweiz aufgehalten zu haben und somit diese nicht innerhalb der in der Wegweisungsverfügung gesetzten Frist verlassen zu haben (BVGer-act. 15). Bei dieser Ausgangslage ist es dem SEM freigestellt, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein allfälliges Anschlusseinreiseverbot zu verhängen. 9. 9.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt. 9.2 In Anbetracht der Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-

F-2942/2024 System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig. 10. Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-2942/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

F-2942/2024 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-2942/2024 — Swissrulings