Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2926/2026
Urteil v o m 1 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Standort Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2026.
F-2926/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte ihm die niederländische Auslandvertretung in Ankara ein vom 18. Mai 2025 bis zum 18. November 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. B. Am 13. Januar 2026 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine vorübergehende Privatunterbringung bei seiner in B._______ wohnhaften Tante. C. Mit Erklärung vom 13. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern. D. Die Vorinstanz ersuchte die niederländischen Behörden am 11. Februar 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen am 25. März 2026 gut. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 6. Februar 2026 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2026 (eröffnet am 17. April 2026) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. April 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei der Beschwerde die
F-2926/2026 aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm der Unterzeichner als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Am 27. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkret zu prüfen, wie eine lückenlose
F-2926/2026 (medizinische) Weiterbehandlung in den Niederlanden sichergestellt werden könne. Damit rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. 3.2. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.3. Die Vorinstanz schloss gestützt auf die verfügbaren medizinischen Unterlagen (soweit diese aufgrund der nicht retournierten Entbindungserklärung eingesehen werden konnten) aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich dessen Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in die Niederlande drastisch verschlechtern würde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-6). Diese Annahme ist mit Blick auf die Art der Beschwerden in Verbindung mit der die Tatsache, dass Asylsuchende in den Niederlanden effektiv Zugang zu ärztlicher Versorgung haben, nicht zu beanstanden. Ergänzend ist auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass eine lückenlose Weiterbehandlung des Beschwerdeführers in den Niederlanden sichergestellt ist. 3.4. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.
F-2926/2026 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Nachdem die niederländischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande – für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers – grundsätzlich gegeben. 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3413/2026 vom 20. Mai 2026 E. 3.1; F-3340/2026 vom 18. Mai 2026 E. 3.1). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwal-
F-2926/2026 tungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Opfer einer schweren Gewalttat geworden und habe ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. In der Folge habe er operiert werden müssen, wobei ein Teil seines Schädelknochens entfernt worden sei. Er leide bis heute unter erheblichen physischen und psychischen Folgen dieses Ereignisses. Die medizinische Behandlung sei in der Schweiz begonnen worden. Seine gesundheitliche Situation sei weiterhin instabil. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei auf regelmässige medizinische Kontrollen angewiesen. Bei einer Überstellung in die Niederlande bestehe die konkrete Gefahr von Unterbrüchen in der Behandlung. 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des BVGer F-1005/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.3.1). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung ‒ mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat ‒ mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193). 6.2.3. Der Beschwerdeführer erlitt am 13. Dezember 2025 eine Schädelkalottenfraktur links (Schädelbruch) sowie ein geschlossenes, mittelschweres Schädel-Hirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung (gemäss seinen Angaben war er in der Schweiz Opfer einer schweren Gewalttat geworden; vgl. auch eingereichte Videoaufnahmen) und wurde gleichentags im C._______ hospitalisiert. Am 20. Dezember 2025 wurde beim Beschwerdeführer notfallmässig eine supratentorielle Kraniektomie durchgeführt (chirurgische Entfernung eines Teils des Schädelknochens). Am 12. Januar 2025 wurde er aus dem Spital entlassen (unter Anordnung
F-2926/2026 regelmässiger Wundkontrollen, einer klinisch-radiologischen Kontrolle und zwingender Anweisung, bei jeder Mobilisation einen Helm zu tragen). Zusätzlich wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Epilepsie sowie eine Hypokaliämie (Kaliummangel) diagnostiziert. Am 5. März 2026 führte das C._______ eine rechtsseitige Kranioplastie durch (operative Wiederherstellung des Schädelknochendefekts, namentlich Schliessung des Lochs im Schädel) (vgl. zum Ganzen Austrittsbericht der D._______ vom 20. Januar 2026 sowie Sprechstundenbericht der D._______ vom 24. April 2026). Gemäss Sprechstundenbericht vom 24. April 2026 zeigte sich die Narbe primär verheilt in regelrechtem Zustand. Im Alltag bestehe beim Beschwerdeführer weiterhin eine eingeschränkte Reintegration bei neurokognitiven Defiziten. Er sei grundsätzlich selbständig, lebe jedoch im familiären Umfeld mit Unterstützung. Er könne aufgrund seiner neurokognitiven Einschränkungen nicht selbständig für sich sorgen. Sodann war der Beschwerdeführer zumindest noch bis zum 31. Mai 2026 zu 100% arbeitsunfähig (unklar ist, ob weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt). 6.2.4. In einer Gesamtbetrachtung erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin belastend. Es bestehen nach wie vor neurokognitive Defizite und der Beschwerdeführer ist gemäss ärztlichem Bericht nicht fähig, selbständig für sich zu sorgen. Jedoch ist hervorzuheben, dass der Vorfall nunmehr bereits über fünf Monate zurückliegt, das Loch im Schädel im März wieder verschlossen worden ist und der Beschwerdeführer sich im Heilungsprozess befindet. Sein Gesundheitszustand erweist sich – auch unter Berücksichtigung des Verdachts auf Epilepsie sowie der Hypokaliämie – nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Die hier begonnenen Behandlungen scheinen grösstenteils abgeschlossen. Notwendige Behandlungen und Nachkontrollen können auch in den Niederlanden durchgeführt werden, da diese über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur verfügen und auch in der Lage sind, die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen. 6.2.5. In Bezug auf seine psychischen Beschwerden liegen keinerlei Arztberichte vor. Im Sprechstundenbericht vom 24. April 2026 wurde ausgeführt, dass eine psychologische Begutachtung noch ausstehe. Bis heute ist kein entsprechender Arztbericht eingegangen. Der Beschwerde-
F-2926/2026 führer bringt im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht vor, wie genau sich seine psychischen Probleme äussern. Es darf daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3) davon ausgegangen werden, dass aus der psychologischen Begutachtung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. 6.2.6. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind keinesfalls zu verharmlosen, rechtsprechungsgemäss jedoch nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste. 6.3. 6.3.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Tante geltend. Er führt diesbezüglich aus, seine Tante unterstütze ihn psychologisch und helfe ihm im Alltag. Er sei auf ihre Unterstützung angewiesen. In den Niederlanden verfüge er über keinerlei Bezugspersonen. 6.3.2. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gelangt aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses (Tante und Neffe) nicht zur Anwendung. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich jedoch auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf
F-2926/2026 fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-5714/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3; F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.3). 6.3.3. Obschon der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Akten weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt ist, kann darin keine Ausnahmesituation in Form von besonderer Hilfsbedürftigkeit erblickt werden. Zwar kann er gemäss Sprechstundenbericht vom 24. April 2026 nicht selbständig für sich sorgen. Was damit gemeint ist, bleibt unklar; allenfalls bezieht sich die Aussage auf die derzeitige Arbeitsunfähigkeit. Es wird weder dargelegt noch ist aus den medizinischen Akten ersichtlich, auf welche konkrete Unterstützung er angewiesen ist und weshalb diese zwingend durch seine Tante erbracht werden muss. So führt der Beschwerdeführer nicht aus, wie seine Tante ihn im Alltag und psychologisch unterstützt. Sodann sind seit dem Unfall bereits über fünf Monate vergangen und der Beschwerdeführer befindet sich im Genesungsprozess (vgl. E. 6.2). 6.3.4. Aus den Akten ergeben sich demnach keine rechtsgenüglichen Hinweise auf gesundheitliche sowie psychische Probleme in einer Schwere, bei der man auf das Vorliegen einer besonderen Hilfsbedürftigkeit und demnach auf ein in rechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis schliessen müsste. 6.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7. Auch das durch den Beschwerdeführer – aufgrund der von ihm behaupteten Gewalttat – eingeleitete Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB steht einer Wegweisung in die Niederlande nicht entgegen. So können die notwendigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einvernahme als geschädigte Person; vgl. Art. 166 StPO [SR 312.0]) im Sinne von Rechtshilfemassnahmen auch im Ausland erfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). 8. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
F-2926/2026 nicht eingetreten und hat die Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 10. 10.1. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2. Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Saban Murat Özten stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. 4 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2926/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Dem Beschwerdeführer wird Mlaw Saban Murat Özten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
Versand: