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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2018 F-2878/2018

25. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,742 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2878/2018

Urteil v o m 2 5 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018.

F-2878/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 von Libyen aus nach Italien gelangte und dort am 1. August 2017 ein Asylgesuch stellte (vgl. hierzu und zu Folgendem: separate Vorakten/Dublin-Verfahren IN), dass die italienischen Behörden das SEM am 16. Oktober 2017 darum ersuchten, die Beschwerdeführerin angesichts ihres in der Schweiz lebenden Verlobten zu übernehmen und ihr Asylgesuch zu behandeln, dies gestützt auf Art. 9 bzw. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass das SEM das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 endgültig ablehnte, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 von Italien aus in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein weiteres Asylgesuch stellte (vgl. hierzu und zu Folgendem: Vorakten/1. Asylgesuch), dass das SEM am 7. März 2018 ihre Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihr die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen erklärte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern bei ihrem in Zürich lebenden Verlobten B._______ bleiben, dass sie ausführte, die Verlobung habe bereits im März 2013 nach zweijähriger Bekanntschaft stattgefunden, für eine Heirat sei sie damals jedoch zu jung gewesen, zudem habe sie erst ihre schulische Ausbildung in Sawa abschliessen wollen, dass ihr Verlobter, so die Beschwerdeführerin weiter, nach ihrer Rückkehr aus Sawa nicht mehr da gewesen sei, weshalb sie allein über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei,

F-2878/2018 dass das SEM die italienischen Behörden am 19. April 2018 darum ersuchte, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung zur Wiederaufnahme resultiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 eröffnet wurde, dass diese sich mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte, dass sie in der Hauptsache beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, dass sie dazu – unter Vorlage entsprechender Fotos – insbesondere geltend macht, sie habe ihren Verlobten mittlerweile „traditionell kirchlich geheiratet“, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Mai 2018 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),

F-2878/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM die insoweit relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO prüft, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat und am 1. August 2018 in Bari ein Asylgesuch stellte, weshalb Italien für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-2878/2018 dass sich weder aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz noch aufgrund der eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats ergibt, dass deren Partner, B._______, zwar im Mai 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten) und daher als aufenthaltsberechtigt im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gilt (vgl. CHRIS- TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 9 K 2), dass die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten kann, dass sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO und Art. 8 EMRK anzusehen ist und deswegen auch nicht verlangen kann, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO auf ihr eigenes Asylgesuch eintritt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kurz nach der Einreise durchgeführten traditionellen Hochzeitszeremonie weder als verheiratet gilt noch den Status einer Familienangehörigen erlangt hat, zumal eine religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden darf (vgl. Art. 97 Abs. 3 ZGB), dass in ihrem Fall auch keine nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu schützende Beziehung unverheirateter Partner – gekennzeichnet durch gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Stabilität und Dauer der Beziehung – vorliegt, dass das angeblich nach zweijähriger Bekanntschaft abgegebene Heiratsversprechen im März 2013 keine Relevanz hat, da sie, geboren am 2. Juni 1998, zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt und der im Mai 1999 geborene B._______ sogar noch jünger war (vgl. separate Vorakten/Dublin-Verfahren IN, Additional Interview vom 9. November 2017), dass dieser im Jahr 2014 Eritrea in Richtung Schweiz verliess, ohne seine sich in Sawa aufhaltende Freundin wiedergesehen zu haben (vgl. die soeben zitierten separaten Vorakten), dass die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, in einer tatsächlichen, dauerhaften und bereits in Eritrea bestehenden Beziehung zu leben, somit einer rechtlichen Grundlage entbehrt,

F-2878/2018 dass auch die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sind, dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Gewalt und Menschenhandel zwar geltend macht, insbesondere für junge alleinstehende Frauen sei Italien nicht sicher, das diese Behauptung jedoch nicht auf eine eigene Erfahrung der Beschwerdeführerin zurückgeht, sondern einem Klischee entspricht, welchem in der Vollzugspraxis keine Bedeutung zukommen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass der Beschwerdeführerin mit der klaren Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung ihres Asylgesuchs versagt wird,

F-2878/2018 dass in ihrem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das SEM zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 18. Mai 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-2878/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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