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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 F-2864/2026

6. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2864/2026

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 1971, Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2026.

F-2864/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Juli 2021 in Schweden um Asyl ersucht hatte. A.b Die schwedischen Behörden teilten im Rahmen des zunächst eröffneten Dublin-Verfahrens mit, dem Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. A.c Die Vorinstanz beendete in der Folge das Dublin-Verfahren und ersuchte die ungarischen Behörden am 4. November 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn vom 4. Februar 1994 über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114.189) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 6. November 2025 zu. B. B.a Am 11. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 17. November 2025. B.b In der Folge nahm die Vorinstanz betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vor. B.c Am 13. April 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 14. April 2026. B.d Mit Verfügung vom 15. April 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren Vollzug an.

F-2864/2026 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den ungarischen Behörden individuelle Garantien betreffend den weiterhin gültigen Schutzstatus, die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur fachärztlichen Behandlung einzuholen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Ungarn – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt wurde und die Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

F-2864/2026 2.2 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei bei den ungarischen Behörden abzuklären, ob der Schutzstatus weiterhin gültig sei, ist drauf hinzuweisen, dass die ungarischen Behörden im Rahmen der Zustimmung der Rückübernahme vom 6. November 2025 explizit bestätigten, der Beschwerdeführer geniesse in Ungarn subsidiären Schutz. Sodann findet nach Ablauf der Befristung von Amtes wegen eine behördliche Regelüberprüfung dieses Status statt (vgl. Asylum Information Database AIDA, Country Report: Hungary 2023 Update, S. 118 < https:// asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update. pdf > abgerufen am 28.04.2026). Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben gemäss Art. 15–19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen und es besteht kein Anlass, die aktuelle Gültigkeit des Schutzstatus des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers – wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie pauschal auf die grundsätzlich vorhandene medizinische Versorgung im Zielstaat verweise, ohne zu prüfen, ob diese im konkreten Einzelfall für ihn tatsächlich effektiv zugänglich sei – erweist sich als unbegründet. Es wird – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – aus dem Austrittsbericht des B._______ vom (…) 2025 (Hospitalisierung aufgrund einer hyperglykämischen Entgleisung) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer berichtet hat, ihm seien vor zwei Tagen die Tabletten ausgegangen, welche er aufgrund des Diabetes einnehmen würde. Da er erst wenige Tage davor – am 9. September 2025 – in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist davon auszugehen, dass er zuvor in Ungarn Zugang zu medizinischer Behandlung hatte und er zielführend mit ihm zugänglichen Medikamenten behandelt werden konnte. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Diabetes mellitus Typ II und Prostatahyperplasie) würden der Einforderung der ihm zustehenden Leistungen in Ungarn sowie

F-2864/2026 einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann nach wie vor, konkret auszuführen, wie respektive ob er die Leistungen erfolglos eingefordert oder hiernach den Rechtsweg beschritten hat. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 3.2 3.2.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist festzuhalten, dass Ungarn als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 3.2.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Ungarn nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diabetes mellitus Typ II und Prostatahyperplasie) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf Ungarn umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür

F-2864/2026 vorbringt, dass er in Ungarn aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den (behaupteten) fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung (namentlich Diagnose von Diabetes mellitus Typ II und Prostatahyperplasie sowie Zugang zu notwendiger Medikation), Unterkunft, Nahrungsmitteln sowie Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Ungarns gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.3.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er aufgrund fehlender Unterstützung bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen, sich in Ungarn um Unterstützung zu bemühen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Somit vermag der Beschwerdeführer die oben erwähnte Regelvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der ungarischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur fachärztlichen Behandlung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die ungarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

F-2864/2026 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2864/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

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