Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-285/2017
Urteil v o m 2 0 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Irak, zurzeit Untersuchungs- und Strafgefängnis, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
F-285/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2014 verliess und am 15. November 2016 via D._______, E._______, F._______, G._______ und Deutschland illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz ihn am 22. November 2016 zur Person befragte und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, eine Wegweisung nach Deutschland bedeute, dass er in den Irak zurückgeschickt werde, dass er nicht dorthin gehen könne, weil er wegen Problemen geflüchtet sei, dass sein Asylgesuch in Deutschland schon abgelehnt worden sei, weshalb er in die Schweiz gekommen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. November 2016, A7 S. 9 und 10 Ziff. 8.01), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 19. Dezember 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 23. Dezember 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 – eröffnet am 10. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
F-285/2017 Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das zuständige Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Januar 2017 gestützt auf Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 (Poststempel vom 13. Januar 2017) gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Wegweisung nach Deutschland abzusehen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
F-285/2017 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die deutschen Behörden am 23. Dezember 2016 das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 19. Dezember 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
F-285/2017 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt, dass er lediglich geltend macht, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Deutschland einen Negativentscheid betreffend sein dort gestelltes Asylgesuch erhalten habe, dass die Situation im Irak für ihn immer noch sehr gefährlich sei, weshalb er sich wünsche, sein Fall werde nochmals beurteilt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
F-285/2017 dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, weshalb er aus seiner Befürchtung, von Deutschland in den Irak weggewiesen zu werden, nichts für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person am 22. November 2016 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu G._______ geltend machte, er habe hier eine Schwester (vgl. A7 S. 9 Ziff. 8.01),
F-285/2017 dass gestützt darauf zu prüfen ist, ob die Anwesenheit dieser Schwester in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Deutschland gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass Geschwister nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, dass vorliegend auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) nicht belegt ist, dass im Übrigen das SEM zu Recht festgestellt hat, Deutschland verfüge über eine ausreichende Grundversorgung und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Hilfe zu gewährleisten, sollte er diese benötigen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
F-285/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen hat, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb das Vorbringen betreffend die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass der am 17. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
F-285/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
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