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Abteilung VI F-2828/2018
Urteil v o m 2 5 . M a i 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (…).
F-2828/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 6. März 2017 in Italien und am 26. September 2017 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, dass die deutschen Behörden versuchten, ihn am 15. Februar 2018 nach Italien zu überstellen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch weigerte, das Flugzeug zu besteigen, dass daraufhin für den 11. April 2018 ein neuer Abflugtermin festgelegt wurde, an welchem der Beschwerdeführer aus der deutschen Abschiebehaft nach Italien zurückgeführt wurde (zu Vorstehendem: Vorakten K 3/2), dass er am 15. April 2018 in […] von der Polizei angehalten und verhaftet wurde, dass er am 17. April 2018 gemäss Art. 76a Abs. 3 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) für eine siebenwöchige Dauer in Dublin-Vorbereitungshaft genommen wurde (vgl. Vorakten K 7/1 - 4), dass er dazu und auch zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche Gehör erhielt, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen zum einen äusserte, er habe Schmerzen in der Brust, zum anderen, er erhalte in Italien weder Essen noch Unterkunft und wisse nicht, wo er dort bleiben solle (vgl. Vorakten K 4/1 - 2), dass das SEM am 17. April 2018 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete (Vorakten K 6/2), dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, weshalb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Versand am 4. Mai 2018) seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er
F-2828/2018 die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Migrationsbehörde des Kantons […] – um den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sicherzustellen – am 9. Mai 2018 eine sechswöchige Ausschaffungshaft verfügte (vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG), dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 9. Mai 2018 eröffnete Verfügung am 10. Mai 2018 eine Eingabe an das SEM richtete, dass das SEM diese, mit Eingangsstempel vom 14. Mai 2018 versehene Eingabe als Beschwerde entgegennahm und zuständigkeitshalber – zusammen mit den eigenen Akten – an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Wegweisungsverfügung beantragt, dass er geltend macht, er wolle aufgrund der für Asylsuchende schlechten Lebensbedingungen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Italien, sondern nach Deutschland zurückkehren, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Mai 2018 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
F-2828/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2017 in Italien (Lucca) erstmals ein Asylgesuch eingereicht hat und nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Deutschland wieder dorthin zurückkehrte, weshalb Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens und anschliessender Vollzugsmassnahmen zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 13 und Art. 29 Dublin-III-VO sowie Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2018 [Vorakten K 3/3 - 5]), dass Schutzsuchende aufgrund der klaren Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung nicht die Option haben, den ihren Antrag prüfenden Staaten selbst auszuwählen, dass daher auch die schweizerischen Behörden kein Ermessen haben zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nach Italien oder nach Deutschland zu überstellen ist, dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt folglich richtig und vollständig erhoben hat, dass sie aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 16. Mai 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
F-2828/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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