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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2026 F-2805/2026

30. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,692 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2026

Volltext

F-2805/2026 Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2805/2026

Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), 3. C._______, geb. (…), Somalia, alle vertreten durch MLaw Rouven Steinemann, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2026 / N (…).

F-2805/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 2. Dezember 2025 zusammen mit seinen minderjährigen Kindern B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Juli 2025 in Kroatien und am 14. August 2025 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte respektive am 21. November 2025 wieder nach Kroatien überstellt worden war. A.b Am 17. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zum Gesundheitszustand von ihm und seinen Kindern. A.c Am 18. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 30. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Am 16. Januar 2026 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, Unterlagen aus dem Asylverfahren in Österreich sowie anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnte Dokumente zur Situation der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 zu den Akten zu reichen. A.e Am 18. Februar 2026 beantworteten die österreichischen Behörden ein tags zuvor gestelltes Informationsersuchen der Vorinstanz. In Antwort auf ein weiteres Informationsersuchen der Vorinstanz vom 6. März 2026 übermittelten sie ihr gleichentags Unterlagen aus dem österreichischen Asylverfahren.

F-2805/2026 A.f Am 26. März 2026 respektive ergänzend am 31. März 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, die sich zwischen Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs und den aus Österreich übermittelten Akten hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Kroatien ergeben hatten. Die Beschwerdeführenden nahmen am 27. März 2026 und am 8. April 2026 Stellung. A.g Mit Verfügung vom 10. April 2026 – eröffnet am 13. April 2026 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Am 21. April 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeverbesserung (Eingabe versehen mit einer Originalunterschrift der Rechtsvertretung) auf. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden fristgerecht nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-2805/2026 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-2248/2026 vom 31. März 2026 E. 2.1, F-2002/2026 vom 25. März 2026 E. 2.1, F-1994/2026 vom 23. März 2026 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Diabetes Mellitus Typ 2, Adipositas, Verdacht auf Plantarfasziitis sowie plantarer und dorsaler Fersensporn, psychische Belastung bei schwieriger Familiensituation, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom und Schlafstörungen [Beschwerdeführer 1], Verdacht auf sonstige emotionale Störungen des Kindesalters [Beschwerdeführerin 2], hochgradiger Verdacht auf tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum sowie Eisenmangelanämie [Beschwerdeführer 3]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist

F-2805/2026 demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 3.1 hiervor), namentlich die Autismuserkrankung des Beschwerdeführers 3, erreichen nicht einen derartigen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Kroatien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Kroatien zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. hinsichtlich einer Autismus-Erkrankung insbesondere die Urteile des BVGer F-4077/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2, F-1144/2024 vom 29. Februar 2024 E. 6.5.3). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.5; F-4789/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.6; je m.w.H.). 3.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die Situation in Kroatien sowie den gesicherten Zugang zu medizinischer Betreuung (insbesondere für den Beschwerdeführer 3) verletzt habe, unbegründet ist. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz

F-2805/2026 genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 Asyl). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2805/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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