Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2743/2026
Urteil v o m 1 0 . August 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung & Rechtsvertretung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.
F-2743/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 31. Oktober 2022 teilte die Vorinstanz sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. Am 21. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, die mit Urteil E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 abgewiesen wurde. B. Am 24. März 2025 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Beweismittel zukommen. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2025 Bezug darauf und forderte ihn zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Der Beschwerdeführer liess die eingeforderten Dokumente samt Übersetzung am 14. Juli 2025 der Vorinstanz zukommen. Am 6. Oktober 2025 gelangte er an die Vorinstanz und ersuchte um Entscheid innert 30 Tagen, zumal sein Verfahren nun bereits seit über drei Jahren hängig sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz mit, das Verfahren sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig, weshalb der Entscheid nicht auf ein bestimmtes Datum in Aussicht gestellt werden könne. Am 19. November 2025 teilte die Vorinstanz mit, sie habe die eingereichten Beweismittel geordnet und kontextualisiert und forderte den Beschwerdeführer erneut zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte er diese ein und ersuchte um Echtheitsprüfung sowie um Erstellung der notwenigen Übersetzungen von Amtes wegen. Am 10. April 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und forderte die Vorinstanz auf, innert 30 Tagen zu entscheiden oder klar darzulegen, welche konkreten Schritte noch erforderlich seien und bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Daraufhin teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 2026 mit, es sei nicht möglich, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren in rechtswidriger Weise verzögere. Das SEM sei anzuweisen, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, innert angemessener Frist verbindlich mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. In prozessualer
F-2743/2026 Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei teilweise erwerbstätig. Er reichte seinen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen zu den Akten und führte aus, dass er trotz seines Erwerbseinkommens nicht in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Replik erging am 9. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
F-2743/2026 handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete zudem die Verfahrensdauer bei einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. Mai 2024 gerade noch als angemessen. Der Beschwerdeführer hat seither erneut mehrfach ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die
F-2743/2026 Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 130 I 312 E. 5.1 f. je m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-8487/2025 vom 16. Januar 2026 2025 E. 4; F-2523/2026 vom 26. Juni 2026 E. 5.2 je m.w.H.). 5. 5.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, mit Urteil vom 21. Mai 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar abgewiesen, aber festgehalten, dass die Vorinstanz «unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst fortzusetzen». Dies sei nicht bloss als unverbindliche Bemerkung zu verstehen. Vielmehr zeige die Formulierung, dass die Verfahrensdauer bereits zum damaligen Zeitpunkt ein kritisches Mass erreicht habe und eine weitere Verzögerung nur unter strengen Voraussetzungen gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz habe das Verfahren indes nicht prioritär zum Abschluss gebracht und es sei erneut erhebliche Zeit verstrichen, ohne dass ein Entscheid ergangen sei. Auch auf Nachfragen habe die Vorinstanz nur mit allgemeinen Hinweisen auf die hohe Geschäftslast reagiert, ohne fallbezogene Gründe für die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens darzulegen. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens eine Vielzahl fremdsprachiger Dokumente eingereicht. Die Inhalts- und auch vom Beschwerdeführer verlangte Echtheitsprüfung verursachten einen zusätzlichen Zeitaufwand. Ferner sei zu beachten, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls um Asyl ersucht hätten und deren Dossiers im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigten seien. Sie bemühe sich indes um einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens.
F-2743/2026 5.3 Im Urteil E-1189/2024 wurde die Komplexität des Asylverfahrens des Beschwerdeführers anerkannt und aufgrund dessen die bis zum damaligen Zeitpunkt vergangene Verfahrensdauer als gerade noch angemessen erachtet. Es ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass die Inhaltsprüfung von zahlreichen Dokumenten eine gewisse Zeit beansprucht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verfahren vor Bundesbehörden in einer Amtssprache geführt werden und die Übersetzung zahlreicher fremdsprachiger Dokumente für die Behörden offensichtlich mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand verbunden ist. Seit dem Urteil vom 21. Mai 2024 sind aber wiederum bereits zwei Jahre vergangen, in denen die Vorinstanz weiterhin keinen Asylentscheid getroffen hat. Besonders auffällig ist dabei der Zeitraum zwischen dem Ergehen des Urteils E-1189/2024 bis zum 24. März 2025, als der Beschwerdeführer erneut weitere Unterlagen ins Recht legte. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum von zehn Monaten, für welchen nicht nachvollziehbar ist, ob oder inwiefern die Vorinstanz das Verfahren weiter vorangetrieben hat. Für den Beschwerdeführer erweckt dies den Eindruck und auch das Gericht muss mangels eindeutiger Erklärung der Vorinstanz davon ausgehen, dass sie während dieser Zeitspanne untätig blieb. Sie reagierte aktenkundig erst auf die Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 und forderte ihn drei Monate später zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Seither ist nochmals mehr als ein Jahr vergangen, in dem die Vorinstanz nicht über das am 2. Juni 2022 eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. Der Beschwerdeführer hat die eingeforderten Dokumente jeweils zeitnah eingereicht und hat sich wiederholt nach seinem Verfahren erkundigt. Die Vorinstanz kann nebst der Komplexität und der hohen Geschäftslast keine konkreten Gründe darlegen, wieso sie das Verfahren bisher nicht einem Entscheid zuführen konnte. Eine Zeitspanne von zehn Monaten Untätigkeit nach einer abgewiesenen Rechtsverzögerungsbeschwerde – wobei das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, das Verfahren werde zügig fortgesetzt – ist nicht hinnehmbar. Zum aktuellen Zeitpunkt muss die Verfahrensdauer im Asylverfahren des Beschwerdeführers als unverhältnismässig lang qualifiziert werden, die Vorinstanz verletzt damit das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV). 6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Diesfalls ist die Entscheidinstanz befugt, die Vorinstanz anzuweisen, umgehend oder innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen, sofern ein solcher bis zum Abschluss des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens noch nicht ergangen ist (vgl. BGE 117 Ia
F-2743/2026 336 E. 1b). Das SEM wird daher angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers unverzüglich einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und es muss angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers nicht darüber befunden werden, ob er als prozessbedürftig gilt. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte zwei Honorarnoten ein und machte insgesamt einen Stundenaufwand von 33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– geltend (Fr. 4'950.–). Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts der geringen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, den zahlreichen Wiederholungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik und mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4831/2025 vom 24. November 2025, E-2194/2025 vom 7. Mai 2025, D-4543/2024 vom 14. Januar 2025, D-7264/2024 vom 14. Januar 2025) massiv überhöht, weshalb dieser zu kürzen ist. Entsprechend wird dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2743/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Ergehen des vorliegenden Urteils unverzüglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.– auszurichten. 6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
Versand