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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 F-2728/2026

27. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,271 Wörter·~6 min·15

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2728/2026

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien

A._______, geboren am (…) 1972, Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. April 2026.

F-2728/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juni 1999 in der Schweiz um Asyl. Nach Ablehnung des Asylgesuchs reiste er am 25. Mai 2003 in sein Heimatland aus. B. Am 20. Februar 2023 reichte er ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. Am 12. Juni 2023 tauchte der Beschwerdeführer unter und galt fortan als unbekannten Aufenthalts. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2026 erneut in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 12. Februar 2023 in Kroatien und am 23. Agust 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. April 2026 schriftlich das rechtliche Gehör betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 8. April 2026. E. Die Vorinstanz ersuchte am 2. April 2026 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 7. April 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gut. F. Mit Verfügung vom 13. April 2026 (eröffnet am 15. April 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

F-2728/2026 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 17. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-7987/2025 vom 31. Oktober 2025 E.2.1; F-7882/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 2.2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den freiwilligen Rückzug des Asylgesuchs, den formellen Abschluss des Verfahrens sowie die Möglichkeit der Stellung eines Asylfolgeantrags in Deutschland berücksichtigt und rechtsprechungskon-

F-2728/2026 form gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Mehrfachgesuch i.S.v. Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sofern er unsubstantiiert vorbringt, in Deutschland habe er unter schweren psychischen Krisen und Suizidgedanken gelitten und eine Rückkehr nach Deutschland würde seine Gesundheit lebensbedrohlich gefährden, bringt er nichts Neues vor. Es liegen keine Arztberichte vor und er legt weiterhin nicht dar, inwiefern es ihm – im Falle einer Rückweisung nach Deutschland – gesundheitlich schlecht gehen sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Türkei neue Haftbefehle gegen ihn vorliegen würden und ihm im Falle einer Rückkehr Festnahme, Inhaftierung sowie eine langjährige Freiheitsstrafe drohen würden, beziehen sich in erster Linie auf seine (behauptete) Flüchtlingseigenschaft. Diese ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, weshalb nicht weiter darauf und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen ist. Betreffend seine geltend gemachte Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden in die Türkei ist darauf hinzuweisen, dass sich weitere Ausführungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. April 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. April 2026 angeordnete Voll-

F-2728/2026 zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – gemäss Praxis bei einem Mehrfachgesuch – auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2728/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

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