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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 F-2685/2026

22. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,263 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 7. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2685/2026

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, geb. (…) Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 7. April 2026.

F-2685/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte sie bereits am 7. Februar 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht und internationalen Schutz erhalten. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 5. November 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. Oktober 1998 (0.142.113.499). Die griechischen Behörden stimmten am 20. November 2025 der Rückübernahme zu und informierten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung bis zum 22. Juli 2028 gültig sei. A.c Am 30. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland. A.d Am 2. April 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom gleichen Tag. A.e Mit Verfügung vom 7. April 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung bezüglich dieser Ziffern zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die

F-2685/2026 Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Gesundheitsversorgung inklusive psychologischer Behandlung, adäquater Unterkunft, Ernährung sowie Integrationsmassnahmen (Spracherwerb) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. B.c Nach Erhalt der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei, forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 auf, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und ihren Beschwerdewillen unterschriftlich zu bestätigen. Die Frist zur Vernehmlassung nahm sie ab. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdewillen sowie ihren erneuten Aufenthalt im BAZ. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Mai 2026 an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Ziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) sind daher in Rechtskraft erwachsen.

F-2685/2026 2. 2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Anlässlich des persönlichen Gesprächs bei der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, während rund neun bis zehn Jahren in der Türkei gelebt zu haben und dort ihre zwei Kinder geboren zu haben. Ihr Aufenthaltsrecht sei auf die Stadt Ankara begrenzt gewesen und sie habe nicht legal arbeiten dürfen. Von türkischen Personen sei sie schwer misshandelt worden und habe drei Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Die beiden Kinder seien ihr von den türkischen Behörden entzogen und zur Adoption freigegeben worden. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, die Kinder mitzunehmen oder den Kontakt zu sichern. In Griechenland sei sie als Flüchtling anerkannt worden und habe zunächst bei einer Familie gelebt, die dann weitergereist sei. In Athen sei sie darauf hin in eine hochproblematische Situation geraten; sie habe bei einem afghanischen Paar gelebt, das sich mit der Fälschung von Pässen und Drogenhandel beschäftigte. Sie sei gezwungen worden, zu putzen und andere Hausarbeiten zu erledigen. Zudem sei sie geschlagen und bedrängt worden, für das Paar Drogen zu transportieren. Aufgrund ihrer Weigerung habe ihr das Paar die Ausweisdokumente abgenommen.

F-2685/2026 3.2 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt worden und könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ihre medizinischen Probleme erschienen nicht derart gravierend, als dass eine Rückkehr im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ihre Ausführungen zur Wohnungssuche vermöchten nicht darzutun, dass ihr die Beschaffung einer Unterkunft in Griechenland tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Ihre Bemühungen würden sich im Wesentlichen auf unspezifische und punktuelle Versuche beschränken. Sie habe sich auch nur ungenügend um eine Arbeitsstelle und um einen Sprachkurs bemüht. Insbesondere ergebe sich auch nicht, dass sie sich an staatliche Stellen, Hilfsorganisationen oder weitere institutionelle Unterstützungsangebote gewandt hätte. Ihre Arbeitsbemühungen seien insgesamt unzureichend und nicht nachhaltig gewesen. Griechenland verfüge sodann über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sie hätte sich bezüglich der Probleme mit dem afghanischen Paar an die Polizei wenden können. Nach der Schutzgewährung habe sie sich sodann während lediglich drei Monaten in Griechenland aufgehalten. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie ernsthafte, nachhaltige und zumutbare Anstrengungen unternommen habe, um eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei ihr möglich gewesen, griechische Reisedokumente zu beantragen, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie ihre Ansprüche gegenüber den griechischen Behörden geltend machen könne. Zudem habe sie sie sowohl in ihrem Heimatland als auch in der Türkei gearbeitet und verfüge über praktische Berufserfahrungen. Es sei ihr auch während des mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei gelungen, sich in einem fremden Umfeld zurechtzufinden. 3.3 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, als alleinstehende Frau habe sie in Griechenland erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine Unterkunft zu finden. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und Arbeitsmöglichkeiten sei es ihr nicht gelungen, eine stabile Wohnsituation zu schaffen. Einmal habe sie ein Migrationsbüro in Athen aufgesucht und ihr sei gesagt worden, sie müsse selbst eine Unterkunft finden. Weiter sei ihr mitgeteilt worden, bezüglich der Kinder in der Türkei

F-2685/2026 könne ihr nicht geholfen werden. Eine Rückführung nach Griechenland würde die Trennung von ihren Kindern auf unabsehbare Zeit hinweg verfestigen und eine Wiedervereinigung wäre faktisch unmöglich. Dies stelle einen Verstoss dar gegen Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Weder verfüge sie über die griechische Steuernummer noch über eine Sozialversicherungsnummer und sei daher vom regulären Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem ausgeschlossen. Sie leide an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dokumentierter Suizidalität und wiederkehrenden Krisen, die bereits mehrfach stationäre Aufenthalte erforderlich gemacht hätten. Eine Unterbrechung der laufenden Behandlung verbunden mit einer Rückkehr nach Griechenland schaffe eine erhebliche Gefahr einer raschen und gravierenden Verschlechterung ihres psychischen Zustands bis hin zu Suizidhandlungen. In Griechenland habe sie bis auf Schlafmittel keine weitere medizinische Hilfe erhalten. Sowohl in der Türkei als auch in Griechenland sei sie geschlechterspezifischer Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt gewesen. Der Vollzug der Wegweisung verstosse deshalb gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). Sie gelte als besonders verletzliche Person, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die Vorinstanz habe zudem den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. 3.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Griechenland über einen anerkannten Flüchtlingsstatus und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Familienzusammenführung mit ihren Kindern ausschliesslich von der Schweiz aus möglich sein solle. In Griechenland hätten anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen nachzuziehen. Zudem liege Griechenland geografisch deutlich näher zur Türkei und dem Aufenthaltsort der Kinder. Die behauptete Trennungssituation sei sodann nur rudimentär begründet worden. Es würden nachvollziehbare Angaben und geeignete Belege zur aktuellen Betreuungssituation der Kinder fehlen. Die geschilderten Probleme mit einem Paar in Griechenland beträfen im Wesentlichen allgemeine kriminelle Handlungen durch Drittpersonen und es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut in eine solche Situation geraten würde. Sie könne zudem bei den staatlichen Behörden um Schutz ersuchen. In Griechenland würden verschiedene staatliche und institutionelle Schutz- und

F-2685/2026 Unterstützungsmechanismen für Frauen bestehen, die Opfer von häuslicher beziehungsweise geschlechterspezifischer Gewalt geworden seien. 3.5 Replizierend erwidert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen. Es genüge nicht, auf bestehende Schutzmechanismen zu verweisen, sondern massgeblich sei, ob diese Strukturen für die betroffene Person zugänglich seien. Dies sei vorliegend zweifelhaft. Sie verfüge weder über tragfähige soziale Netzwerke noch über hinreichende Sprachkenntnisse. Hinzu trete ihre psychische Erkrankung sowie ihre bisherigen Erfahrungen struktureller Schutzlosigkeit. Die Vorinstanz habe sodann bezüglich Familienzusammenführung nicht geprüft, wie die rechtlichen Grundlagen in Griechenland bei einer Konstellation seien, in denen die Kinder unter staatlicher Vormundschaft in der Türkei stünden und damit ausserhalb des Einflussbereichs des griechischen Systems. Unklar sei auch, wie die Beschwerdeführerin angesichts des fehlenden Kontakts zu den Kindern, der fehlenden Kenntnis deren Aufenthaltsorts sowie fehlender Ressourcen ein entsprechendes Verfahren überhaupt einleiten solle. 4. 4.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist festzuhalten, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren dort verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive diese für sie in Zukunft nicht

F-2685/2026 erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122–139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; SEM-Akten act. 23) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 12 CEDAW kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3162/2026 vom 20. Mai 2026 E. 3.1.3). Bezüglich der Situation mit den Kindern (angebliche Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK) erläutert die Beschwerdeführerin nicht, aus welchen Gründen die Kinder in der Türkei fremdplatziert wurden und wer die elterliche Sorge innehat. Sie reicht weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Dokumente dazu ein. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Familienzusammenführung in Griechenland. Bei der Fremdplatzierung der Kinder in der Türkei handelt sich sodann um familienrechtliche Massnahmen, welche der dortigen Gerichtsbarkeit sowie der staatlichen Souveränität der Türkei unterliegen und ein allfälliges Verfahren wäre in diesem Land

F-2685/2026 einzuleiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich zusammenfassend als zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1; bestätigt mit Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit D-2590/2025 E. 8.2 f.). Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurden (vgl. SEM-Akten act. 23). Vom 18. bis 30. Dezember 2025 (SEM-Akten act. 29 Austrittsbericht Psychiatriezentrum B._______) sowie vom 31. Dezember 2025 bis zum 2. März 2026 hielt sie sich zufolge suizidalen Krisen stationär in Kliniken auf. Zum Entlassungszeitpunkt bestand kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr (SEM-Akten act. 23). Auf Beschwerdeebene reicht sie diesbezüglich keine weiteren Belege ein. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt kann sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem

F-2685/2026 Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen die ihr gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte verweigert hätten. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist jung, arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung. Durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei hat sie sodann gezeigt, dass sie sich in einem fremden Umfeld eine Lebensgrundlage aufbauen kann. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr dies in Griechenland nicht auch gelingen dürfte. Sie vermag damit die vorstehend erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis 22. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5. Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass, die Sache – wie gemäss Subeventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag hinsichtlich Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich,

F-2685/2026 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-2685/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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