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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 F-2608/2026

6. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,079 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2608/2026

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, geb. (…), Saudi-Arabien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. April 2026 / N (…).

F-2608/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihm von Frankreich am 14. September 2023 ein vom Ausstellungsdatum bis am 13. September 2026 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 30. Januar 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 4. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Frankreich und zu seinem Gesundheitszustand. D. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen hatten – womit sie diesem implizit zustimmten –, informierte die Vorinstanz erstere am 31. März 2026 über die Verfristung des Übernahmeersuchens. Die französischen Behörden übermittelten der Vorinstanz am 1. April 2026 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 7. April 2026 – eröffnet am 8. April 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

F-2608/2026 F. Mit Schreiben vom 8. April 2026 zeigte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Beschwerde vom 13. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylgesuch materiell in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Überstellung zu verpflichten, aktuelle fachärztlich-psychiatrische Berichte einzuholen, eine konkrete Suizidalität- und Transportfähigkeitsbeurteilung vorzunehmen sowie von den französischen Behörden individuelle und schriftliche Garantien betreffend sichere Unterbringung, unverzüglichen Zugang zu psychiatrischer Behandlung, Medikamentenversorgung und Schutz vor gezielten Nachstellungen einzuholen. Begründungshalber brachte er unter anderem vor, sich seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in stationärer psychiatrischer Behandlung zu befinden, und erwähnte ohne nähere Angaben zwei Suizidversuche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 14. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht oder Austrittsbericht der C._______ ([…]) einzureichen, aus welchem sich der Behandlungsverlauf im Rahmen seines dortigen Aufenthalts seit dem 10. April 2026, allfällige Diagnosen und sein aktueller psychischer Gesundheitszustand ergeben. Den entsprechenden Bericht vom 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer am 22. April 2026 beim Gericht ein.

F-2608/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums – mit Gültigkeitsdauer bis zum 13. September 2026 – und der Zustimmung Frankreichs vom 30. März 2026 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-2326/2026 vom 7. April 2026 E. 2.1; F-2007/2026 vom 24. März 2026 E. 2.1). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (zum damaligen Zeitpunkt

F-2608/2026 keine vorliegenden Arztberichte oder geplanten Arzttermine), in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und diesen korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Frankreich der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach – im Verfügungszeitpunkt – zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, sodass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 2.3. 2.3.1. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung – auch im jetzigen Zeitpunkt – nichts zu ändern. 2.3.2. Dies gilt namentlich für den Einwand, dass ihm Frankreich keinen ausreichenden Schutz vor den massiven, konkreten und fortgesetzten Drohungen bieten könne, die er von Personen aus dem saudischen Umfeld erhalte. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und schutzfähigen und -willigen Polizeibehörden. Sollte sich der Beschwerdeführer durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die französischen Behörden wenden. Bei allfälligem behördlichen Fehlverhalten kann er sich sodann an die Aufsichtsbehörden wenden und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 2.3.3. Auch seine psychiatrische Hospitalisierung und seine im ärztlichen Bericht vom 21. April 2026 (Bst. H) erstmals dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (akute Belastungssituation nach Ablehnung des Asylgesuchs, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) sowie die im Bericht bestätigte Suizidalität (zwei Selbstmordversuche nach der Entscheideröffnung, glaubhafte Distanzierung von suizidalen Gedanken und Handlungen derzeit nicht überdauernd möglich) vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen

F-2608/2026 Verfügung nicht in Frage zu stellen. Namentlich führen die genannten Umstände nicht zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer F-1383/2026 vom 2. März 2026 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass er sich in psychischer Hinsicht als behandlungsbedürftig betrachtet, ist festzuhalten, dass Frankreich über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-2326/2026 vom 7. April 2026 E. 2.1; F-2011/2026 vom 31. März 2026 E. 2.2) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Frankreich ihm diese verweigern würde. 2.4. Hinsichtlich der im Subeventualantrag beantragten Einholung eines aktuellen fachärztlich-psychiatrischen Berichts und der Vornahme einer konkreten Suizidalitäts- und Transportfähigkeitsbeurteilung vor einer Überstellung ist zunächst festzuhalten, dass die Reisefähigkeit in jedem Fall zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt wird. In Anbetracht der gemäss ärztlichem Bericht vom 21. April 2026 fortdauernden stationären psychiatrischen Behandlung und anhaltenden Suizidalität des Beschwerdeführers wird die Vorinstanz darüber hinaus dessen Überstellung mit der behandelnden Psychiatrie zu koordinieren haben – namentlich auch hinsichtlich der Erforderlichkeit medizinischer Begleit- und psychiatrischer Anschlussmassnahmen und ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer vor oder nach seinem Austritt überstellt wird. Weiter wird die Vorinstanz im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen haben, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über den aktuellen Stand hinsichtlich des psychiatrischen Behandlungsbedarfs – insbesondere die allfällige Notwendigkeit eines unmittelbaren stationären oder ambulanten Anschlusssettings – sowie hinsichtlich der Suizidalität des Beschwerdeführers informiert werden. Insofern ist der erste Subeventualantrag betreffend

F-2608/2026 Begleitmassnahmen zur Überstellung teilweise gutzuheissen. Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des zweiten Subeventualantrags einzuholen, besteht nach dem Gesagten nicht, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 14. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Mit Blick auf die Kostenverlegung ist der Beschwerdeführer als im Wesentlichen unterliegend zu betrachten. Die teilweise Gutheissung des ersten Subeventualantrags (E. 2.4 in fine) fällt diesbezüglich nicht entscheidend ins Gewicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2608/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Sinne der Erwägungen mit der behandelnden Psychiatrie zu koordinieren (E. 2.4). 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen über den aktuellen Stand hinsichtlich des psychiatrischen Behandlungsbedarfs sowie der Suizidalität des Beschwerdeführers informiert werden (wiederum E. 2.4). 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

Versand:

F-2608/2026 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 F-2608/2026 — Swissrulings