Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2594/2018
Urteil v o m 1 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
F-2594/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland circa Ende 2016 verliess und am 8. März 2018 via E._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 20. März 2018 zur Person befragt wurde, dass sie angab, im Februar 2018 per Flugzeug von F._______ nach Italien geflogen worden zu sein, wo sie sich in der Folge etwas mehr als zehn Tage aufgehalten habe, dass sie in Italien am 14. oder 15. Februar 2018 registriert worden sei, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer, wonach sie am 14. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass sie diesbezüglich erklärte, sie sei zwar nach Italien gebracht worden, aber nicht so wie in der Schweiz versorgt worden, dass sie mit anderen zusammen in einen Raum gesteckt worden sei, wo sich niemand mehr um sie gekümmert habe, dass man sie nicht einmal medizinisch versorgt habe, obwohl sie den Folgen der in der Heimat erlittenen Misshandlungen und des Gefängnisaufenthaltes in F._______ ausgesetzt gewesen sei, dass sie perspektivlos gewesen sei, weshalb sie sich den anderen Flüchtlingen angeschlossen habe, um in die Schweiz zu kommen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person mitgeteilt wurde, dass aufgrund ihrer Angaben bei der Grenzwache und ihres äusseren Erscheinungsbildes der (…) als ihr Geburtsdatum übernommen und sie demnach in der Schweiz als volljährige Person behandelt werde,
F-2594/2018 dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer die italienischen Behörden am 22. März 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III- VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 5. April 2018 guthiessen, dass dem Zustimmungsschreiben der italienischen Behörden zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien angab, volljährig zu sein, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 12. April 2018 das rechtliche Gehör zum Alter gewährte und ihr mitteilte, ihr Geburtsdatum sei – wie bei der Grenzwache und in Italien angegeben – auf den (…) festgesetzt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. März 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
F-2594/2018 dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat,
F-2594/2018 dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. März 2018 am 5. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO zustimmten,
F-2594/2018 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin diese Zuständigkeit bestreitet, indem sie in der Beschwerde geltend macht, sie sei am (…) geboren und somit minderjährig, dass sie diesbezüglich versuche, Beweise beizubringen, dass sie bis jetzt leider niemanden aus ihrer Familie telefonisch habe erreichen können, dass sie darum bitte, ihr Zeit zu geben und ihr zu glauben, dass sie 17-jährig sei, dass sie möchte, dass die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass zunächst davon auszugehen ist, es wäre der Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihres Asylgesuchs im März 2018 bis zum heutigen Zeitpunkt gelungen, Identitätspapiere zum Beleg ihrer angeblichen Minderjährigkeit einzureichen, würde diese den Tatsachen entsprechen,
F-2594/2018 dass sich demnach ihre Bitte, wonach ihr zum Beschaffen entsprechender Beweise Zeit zu geben sei, als unbehelflich erweist, dass die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Weiteren auch aufgrund ihrer eigenen Angaben zu bezweifeln ist, dass sie gegenüber den italienischen Behörden und der Schweizer Grenzwache als Geburtsdatum übereinstimmend den (…) angab, dass sie hingegen beim SEM anlässlich der Befragung zur Person erklärte, sie sei 17 Jahre alt, dass sie ihr Alter von ihrer Familie kenne, welche es ihr mitgeteilt habe, als sie eingeschult worden sei, dass gemäss den Angaben ihrer Eltern der (…) ihr vollständiges Geburtsdatum sei, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus, als sie von der Vorinstanz gefragt wurde, was sie dazu zu sagen habe, dass sie aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes volljährig zu sein scheine, erklärte, die Lebensumstände und die vielen Probleme, welche sie durchgemacht habe, könnten die Gründe dafür sein, dass sie älter erscheine, dass sie dem weiteren Vorhalt, sie habe bei der Grenzwache ein anderes Geburtsdatum, welches eher auf sie zutreffen könnte, angegeben, entgegnete, sie sei erschrocken gewesen, als sie angehalten worden sei, und habe nicht gewusst, was sie sagen solle, dass sie irgendetwas gesagt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. März 2018, A8 S. 3-4), dass es der Beschwerdeführerin mit diesen Erklärungen nicht gelingt, von ihrer angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen, dass sie vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten sind, dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist,
F-2594/2018 dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO damit erfüllt ist und das SEM am 22. März 2018 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
F-2594/2018 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien würde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
F-2594/2018 dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen) betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihr zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass sie bei der Befragung zur Person angab, Schmerzen im Brust- und Rückenbereich zu haben und nicht schlafen zu können (vgl. A8 S. 14 Ziff. 7.05), dass sie darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärte, sie leide unter der psychischen Belastung und träume von den in der Heimat erlittenen Vergewaltigungen (vgl. A8 S. 15 Ziff. 8.02), dass sie gemäss der vom Arzt gestellten Diagnose an Depression, Schlafstörung und Anämie leidet, dass ihr entsprechende Medikamente und eine Eiseninfusion verschrieben wurden (vgl. Medizinisches Protokoll vom 27. März 2018, A13), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
F-2594/2018 Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass in Italien ebenso entsprechende Arzneimittel zur Verfügung stehen, sollte die Beschwerdeführerin auf weitere Behandlung angewiesen sein,
F-2594/2018 dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass im Übrigen die Vorinstanz – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III- VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren wird, dass die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, allfällige Vorkehrungen zu treffen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
F-2594/2018 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 7. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
F-2594/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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