Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2593/2017
Urteil v o m 2 1 . November 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visa für A._______, B._______ und C._______.
F-2593/2017 Sachverhalt: A. Das pakistanische Ehepaar A._______ und B._______ (geb. 1972 und 1973; nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) beantragte am 16. Januar 2017 für sich und ihren Sohn C._______ (geb. 2011) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad je ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt (Dauer: 24. März 2017 bis 3. April 2017) bei X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2-4/60ff.). Bereits davor, am 23. Dezember 2016, hatte der Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung gerichtet (SEM act. 3/72). B. Mit Formularentscheid vom 24. Januar 2017 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen- Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 2/9-10). C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 4. Februar 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1). D. Auf Ersuchen des SEM hin, stellte das Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration des Kantons Obwalden am 23. Februar 2017 dem Gastgeber einen Fragenkatalog zu. Dieser wurde von ihm am 1. März 2017 an die kantonale Migrationsbehörde retourniert (SEM act. 7/91-93). In der Folge beantragte die kantonale Behörde mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. März 2017 – unter Einreichung des Schreibens des Beschwerdeführers – beim SEM die Verweigerung des Einreisevisums für A._______ (SEM act. 7/94-95). E. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht und den herrschenden politischen Verhältnissen der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden als Eltern von sechs Kindern – wovon fünf während des Besuchsaufenthalts in der Schweiz in Pakistan
F-2593/2017 verbleiben würden – im persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtungen aufweisen würden. Ganz allgemein gelte es hingegen zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder Gesuchstellende häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Dies verbunden mit der Hoffnung, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und sie später allenfalls nachziehen zu können. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gäste aus Pakistan befänden. Der Gesuchsteller führe ein Geschäft namens „Z._______“ und seine Ehefrau sei Hausfrau. Während der Abwesenheit werde sich der Bruder um das Geschäft kümmern. Zudem besitze der Gesuchsteller ein Wohnhaus, Gewerbefläche und einen Geschäftsraum. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gäste in beruflicher Hinsicht verwurzelt seien. Ebenfalls könne vermutet werden, dass sie sich auch für pakistanische Verhältnisse in gutbürgerlichen Verhältnisse befänden. Jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass sich die wirtschaftliche und politische Lage in Pakistan in den vergangenen Jahren nicht zum Besseren gewendet habe. Es bestehe nach wie vor eine prekäre Sicherheitslage in Pakistan (SEM act. 8/96-99). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2017 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er verlangt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa für seine Gäste. Zur Begründung machte er geltend, seine Gäste würden nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach Pakistan zurückkehren. Sein Gast habe noch vier weitere Kinder, die während des Aufenthalts in der Schweiz bei ihrer Grossmutter verblieben. Eine Bestätigung der Grossmutter liege der Eingabe bei. Sie könne jedoch nur für eine beschränkte Zeit auf ihre Grosskinder aufpassen. Der Gesuchsteller habe überdies ein Geschäft und Liegenschaften in Pakistan. Auch hierzu würden Beweise eingereicht. Sein Gast habe in der Vergangenheit Reisen in verschiedene Länder wie Malaysia, Dubai und England unternommen und sei jedes Mal wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Entsprechende Bestätigungen seien dem Schreiben beigelegt. Auch der Bruder des Gesuchstellers habe ihn zusammen mit seiner Ehefrau schon in der Schweiz besucht und sei wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe seinen eingeladenen Cousin mit seiner Kollegin im Juli 2016 besucht und ihnen vom Leben in der Schweiz erzählt; die Gesuchstellenden würden sie deshalb gerne (in der Schweiz) besuchen wol-
F-2593/2017 len. Sie seien gerne bereit, die Pässe der Gesuchstellenden bei ihrer Ankunft in der Schweiz bei einer öffentlichen Amtsstelle zu hinterlegen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die Vorinstanz beantragte – ohne vertiefte Einlassung – in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Stellungnahme (BVGer act. 7 und 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-2593/2017 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche pakistanischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa für einen 11-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
F-2593/2017 pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
F-2593/2017 internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5.
5.1 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz vorliegend als nicht genügend gewährleistet.
F-2593/2017 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellenden stellt sich wie folgt dar: Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mittelschicht verfügt Pakistan zwar über ein hohes Potential für wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und wegen der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft. Mit 4,7% blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/16 hinter den Möglichkeiten des Landes zurück, wuchs im Vergleich zu den Vorjahren jedoch (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0 Prozent; 2015: 4,2 Prozent; 2016: 4,7 Prozent). Für 2017 wird mit einem Anstieg des Wachstums auf über 5% gerechnet. Die Sicherheitslage in Pakistan ist angespannt. Seit Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderer terroristischer Organisationen, insbesondere auch in Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich zwar vor allem gegen Einrichtungen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch politische Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: August 2017] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 3. November 2017]; Website besucht im November 2017). 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Pakistan allgemein als ernsthaft einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/
F-2593/2017 oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach bewilligter Einreise hoch eingeschätzt werden. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6.
6.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein pakistanisches Ehepaar (geb. 1972 und 1973). Sie sind Eltern von sechs Kindern (geb. 1994, 1996, 1999, 2003, 2005 und 2011 [SEM at. 3/69]), wobei lediglich der jüngste Sohn die Eltern in die Schweiz begleiten soll. Gemäss einem Schreiben vom 11. Januar 2017 würden die älteren Kindern anlässlich der Abwesenheit ihrer Eltern durch ihre Grossmutter beaufsichtigt (SEM act. 3/66). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden über familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügen. Mit der Vorinstanz sind diese jedoch dahingehend zu relativieren, als die Existenz von Kindern allein oftmals keinen Hinderungsgrund darzustellen vermag, ins Ausland zu emigrieren. Dies umso mehr, wenn sich die betroffenen Personen im Heimatland in desolaten Verhältnissen befinden, wobei hier ein besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Situation zu richten ist. 6.2 Die Vorinstanz führt in wirtschaftlicher Hinsicht aus, der Gesuchsteller führe ein Geschäft und seine Ehefrau sei Hausfrau. Während der Abwesenheit werde sich der Bruder um das Geschäft kümmern. Zudem besitze der Gesuchsteller ein Wohnhaus, Gewerbefläche und einen Geschäftsraum. Es könne somit sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Gäste in beruflicher Hinsicht verwurzelt seien. Ebenfalls könne vermutet werden, dass sie sich in finanzieller Hinsicht gerade auch für pakistanische Verhältnisse in gutbürgerlichen Verhältnisse befänden (SEM act. 8). Dem gilt es nichts entgegenzusetzen, zumal die Gesuchstellenden ihre Vorbringen mittels zahlreicher Beweismittel – welche im Übrigen auch von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Verfügung vom 19. April 2017 S. 2, 4. Abschnitt) – belegt haben und ihre entsprechenden Angaben frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind.
F-2593/2017 6.3 Es ist somit davon auszugehen, die Gesuchstellenden würden über familiäre Verpflichtungen in Pakistan verfügen und dort in guten und soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dies anerkennt, wie bereits erwähnt, auch die Vorinstanz. Hingegen macht sie geltend, dass sich die wirtschaftliche und politische Lage in Pakistan in den vergangenen Jahren nicht zum Besseren gewendet habe und dort nach wie vor eine prekäre Sicherheitslage bestehe (SEM act. 8/96-99). Das SEM leitet daraus ab, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa nicht zu erfüllen vermöchten, da keine Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bestehe. Dabei verkennt es jedoch, dass vorliegend die (beweismässig belegte) individuelle Situation der Gesuchstellenden in Pakistan, d.h. ihre obgenannten Verpflichtungen und die vorteilhafte wirtschaftliche Situation, durchaus geeignet sind, die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise zu begünstigen und von der allgemeinen (negativen) Einschätzung abzuweichen (vgl. E. 5.4; zum Beurteilungsspielraum der Behörden BVGE 2014/1 E. 4.1.5). In zeitlicher Hinsicht gaben die Gesuchstellenden überdies an, der Besuchsaufenthalt in der Schweiz sei vom 24. März 2017 bis 3. April 2017 geplant (vgl. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 16. Januar 2017 [SEM act. 2/61]). Damit steht auch ihre lediglich 11tägige Abwesenheit im Einklang mit ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen in Pakistan. Kommt hinzu, dass mit Beschwerde vom 24. April 2017 weitere Sachverhaltselemente dargelegt und beweismässig belegt wurden, die zusätzlich die Annahme stützen, die Gesuchstellenden würden den Schengen-Raum nach Ablauf des Besuchsaufenthalts anstandslos wieder verlassen (siehe Sachverhalt Bst. F). Vor diesem Hintergrund kann das Risiko einer Missachtung ausländerrechtlichen Normen, welches selbstredend nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, als entsprechend gering eingestuft werden. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellenden die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da
F-2593/2017 dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2593/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von Fr. 900.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] + […] retour) – das Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration des Kantons Obwalden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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