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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2019 F-2519/2016

18. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,537 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2519/2016

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Weder, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

F-2519/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980), ein damals in Deutschland lebender marokkanischer Staatsangehöriger, heiratete am 22. Dezember 2006 in Bern die Schweizer Bürgerin I._______ (geb. 1969). Am 5. Juni 2007 gelangte er zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo er im Kanton Bern im Rahmen des Familiennachzugs zunächst die Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 4. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) (SEM-act. 1). Die Ehegatten unterzeichneten am 15. März 2013 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2013 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde A._______ BE (SEM-act. 1). C. Am 26. November 2013 sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde B._______ vor und meldete sich per 31. März 2014 nach Kenitra/Marokko ab. Am 28. Januar 2014 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein, und am 28. März 2014 wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Das Urteil erwuchs sofort in Rechtskraft (SEM-act. 37/142).

F-2519/2016 D. Nachdem die Vorinstanz bereits am 24. und 30. April 2014 vom Wohnkanton Bern bzw. der Wohngemeinde der geschiedenen Ehegatten (B._______) über die Scheidung und die Abmeldung der Ex-Ehefrau nach Marokko orientiert worden war (SEM-act. 2/27, 4/30), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihm einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 6/35). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. September 2014 nach (SEM-act. 7/37). Mit einer weiteren Eingabe vom 25. November 2014 beantwortete er eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM-act. 11/85), und am 4. Januar 2016 äusserte er sich abschliessend zur Sache (SEM-act. 46/183). Die von der Vorinstanz angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit schriftlichen Eingaben vom 26. Januar 2015 (SEM-act. 18/105), 2. März 2015 (SEM-act. 24/121), sowie E-Mails vom 28. April 2015 (SEM-act. 30/131) und 29. April 2015 (SEM-act. 33/136) zur Sache vernehmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei diversen Behörden ein und nahm mit Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten seines Scheidungsverfahrens CIV 14 380 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (SEM-act. 37/142). E. Am 25. Februar 2016 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (SEM-act. 51/203). F. Mit Verfügung vom 15. März 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 54.1/210). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1).

F-2519/2016 H. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). I. Mit Replik vom 6. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel unverändert fest (Rek-act. 17). J. Im Verlauf des Rechtsmitteverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Familiennachzugsverfahrens von K._______, dem aktuellen Ehemann von I._______, bei der zuständigen Migrationsbehörde bei (Rekact. 7). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

F-2519/2016 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011

F-2519/2016 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte

F-2519/2016 verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie

F-2519/2016 nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG – sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. In materieller Sicht stellt sich der Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Akten wie folgt dar: 8.1 Der Beschwerdeführer, der damals in Deutschland aufenthaltsberechtigt war, heiratete am 22. Dezember 2006 eine Schweizer Bürgerin und zog am 5. Juni 2007 zu ihr in die Schweiz. Am 4. Juni 2012, d.h. unmittelbar vor der Erfüllung des gesetzlichen Mindestaufenthaltes in der Schweiz von fünf Jahren stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 15. März 2013 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe und am 21. März 2013 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Knapp acht Monate später, am 26. November 2013, meldete sich die Ehefrau bei der Wohngemeinde per 31. März 2014 nach Marokko ab. Am 28. Januar 2014, d.h. 10 Monate nach der erleichterten Einbürgerung, reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 28. März 2014 zur Scheidung führte. Die Ehe des Beschwerdeführers, die bis zur erleichterten Einbürgerung sechs http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-161

F-2519/2016 Jahre und drei Monate dauerte, wurde somit bereits ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst. Wenige Tage später, am 31. März 2014, verliess die Ex-Ehefrau die eheliche Wohnung und wanderte am 2. April 2014 nach Marokko aus, wo sie sich in der Ortschaft Kenitra niederliess. Am 22. Januar 2015, d.h. knapp zehn Monate nach ihrem Wegzug aus der Schweiz und während der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers beantragte seine Ex-Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Marokko ein Ehefähigkeitszeugnis zwecks Verheiratung mit dem an ihrem neuen Domizil in Marokko wohnhaften marokkanischen Staatsangehörigen K._______ (geb. 1972) (SEM-act. 23/119). Der Eheschluss erfolgte am 27. Juni 2015 (SEM-act.40/145). Nach weiteren vier Monaten, am 30. Oktober 2015, kehrte die Ex-Ehefrau vorerst allein in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in der Stadt C._______ (SEM-act. 53/206). Ihr Ehemann folgte ihr im Juli 2016 und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (Akten des Familiennachzugsverfahrens i.S. K._______ vor der Migrationsbehörde der Stadt C._______, Rek-act. 7, und Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems Zemis). 8.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Scheidung knapp ein Jahr später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist nach dem weiter oben Gesagten am Beschwerdeführer, diese Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.

F-2519/2016 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass jedenfalls er in guten Treuen zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von einer intakten und stabilen Ehe ausging. 9.1 Nach eigener Darstellung hat der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau im Januar 2006 in Deutschland kennengelernt und im Dezember 2006 aus Liebe geheiratet. Damals habe er mit einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland studiert, wo er sich sehr wohl gefühlt habe, und es sei keineswegs klar gewesen, dass er und seine Ex-Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz nähmen. Dies unter anderem deshalb, weil er sein Studium habe beenden wollen und ihm für eine Fortsetzung in der Schweiz die notwendigen finanziellen Mittel gefehlt hätten. Weil er schliesslich in der Schweiz eine Arbeit gefunden habe und seine Ex-Ehefrau unter anderen wegen ihres Sohnes aus einer früheren Beziehung nicht habe in Deutschland leben wollen, habe er sich entschlossen, sein Studium in Deutschland vorläufig abzubrechen und mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsam in die Schweiz zu ziehen, was im Juni 2007 geschehen sei. In der Folge hätten sie ein harmonisches Eheund Familienleben mit gemeinsamen Aktivitäten und einem gemeinsamen Freundeskreis geführt. Unter anderem hätten sie, wenn irgendwie möglich, jedes Jahr Ferien in Marokko verbracht, um dort seine Familie zu besuchen. Um den Sohn der Ex-Ehefrau aus einer früheren Beziehung habe er sich äusserst fürsorglich gekümmert, und es habe zwischen den Ehegatten gar Gespräche bezüglich einer Adoption gegeben. Deshalb habe er sich über den Einbürgerungszeitpunkt hinaus bis in den Herbst 2013 in einer äusserst harmonischen und stabilen Beziehung gewähnt und die Erklärung vom 15. März 2013, wonach er in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft lebe und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden, habe – zumindest aus seiner Sicht – den Tatsachen entsprochen. 9.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht ihm angelastet werden, falls seine Ehefrau im März 2013 andere Vorstellungen über eine gemeinsame Zukunft gehabt habe. Denn von ihren Absichten, nach Marokko auszuwandern, habe er von seiner Ex-Ehefrau erst nach deren Sommerferien 2013 in Marokko erfahren. Und über ihren definitiven Entschluss, die Schweiz sofort, allenfalls auch ohne ihn in Richtung Marokko zu verlassen, habe sie ihn gar erst nach ihrer Rückkehr aus den Herbstferien in Marokko am 10. November 2013 orientiert. In jenem Jahr habe seine Ehefrau insgesamt drei Mal Ferien ohne ihn in Marokko verbracht, da es ihnen aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, ein längeres Zeitfenster für gemeinsame Ferien zu finden. Dass seine Ex-Ehefrau in Marokko einen

F-2519/2016 Mann kennengelernt habe und dass sie diesen zu heiraten gedenke, habe er nicht gewusst. Das sei ihm erst im Verlaufe des Nichtigerklärungsverfahrens durch die Vorinstanz zur Kenntnis gelangt. Der im Sommer 2013 geäusserte plötzliche Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau habe ihn jedenfalls enorm überrascht, überfordert und verletzt. Die gemeinsame Lebensplanung habe mindestens mittelfristig ein gemeinsames Leben in der Schweiz vorgesehen. Zu keinem Zeitpunkt habe er den Verdacht gehabt, dass seine Ex-Ehefrau in diesem Zusammenhang andere Vorstellungen hege. Zudem habe er sich in der Schweiz sehr wohl gefühlt, sich bestens integriert und eine gute Arbeitsstelle gefunden. Er habe hier «seine» Familie und seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Er sei deshalb zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht bereit gewesen, die Schweiz wieder zu verlassen. Selbst seine Ex-Ehefrau bestätige in ihren Stellungnahmen zuhanden der Vorinstanz, dass sie ihn vor vollendete Tatsachen gestellt habe. 9.3 In der Folge habe er in vielen gemeinsamen und endlosen Gesprächen versucht, seine Ex-Ehefrau von ihrem Entschluss abzubringen, nach Marokko auszuwandern. Während aller dieser Gespräche habe die Ex-Ehefrau eine Beziehung oder eine Bekanntschaft zu einem Mann in Marokko mit keinem Wort erwähnt. Als sich die Ex-Ehefrau nicht habe überreden lassen, bei ihm in der Schweiz zu bleiben und erst «viel später» auszuwandern, sei für ihn eine heilgeglaubte Welt zerbrochen. Da ihm die Ex-Ehefrau unmissverständlich mitgeteilt habe, ihr Entscheid sei definitiv, erscheine es plausibel und sei nicht ungewöhnlich, wenn er sich ihrem Scheidungswunsch, ohne ihn zu teilen, schliesslich gebeugt habe, und sich die Ehegatten mit Blick auf eine voneinander unabhängige Planung ihrer Zukunft auf eine rasche Auflösung der Ehe verständigt und darauf verzichtet hätten, ein Eheschutzverfahren einzuleiten oder eine Eheberatung aufzusuchen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ex-Ehefrau in Marokko einen neuen Mann kennengelernt (und in der Folge geheiratet) habe, was sie ihm verschwiegen habe, müsse gar rückblickend angenommen werden, dass er von ihr über den wahren Grund der Auswanderung getäuscht worden sei. Es verstehe sich von selbst und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ex-Ehefrau dafür gesorgt habe, dass er von dieser Tatsache keine Kenntnis erlange. 10. Die Ex-Ehefrau äusserte sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedentlich zum entscheidserheblichen Sachverhalt:

F-2519/2016 10.1 In einer vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner ersten Stellungnahme vom 15. September 2009 eingereichten, vom 7. August 2014 datierten schriftlichen Erklärung (SEM-act. 7/77) hielt die die Ex-Ehefrau fest, dass der Anstoss zur Scheidung von ihrer Seite gekommen sei, da sie schon immer habe auswandern wollen. Es sei für sie klar gewesen, dass sie diesen Schritt vollziehen müsse, bevor sie dafür zu alt sei. Da sich aber die berufliche Situation ihres Ex-Ehemannes gebessert habe, habe er mit der Zeit seine Haltung dazu geändert. Darüber sei sie enttäuscht gewesen und habe sich in den letzten Monaten des Jahres 2013 viele Gedanken gemacht. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und ihr Beruf sei auf längere Sicht keine Lösung für ihre Rückenprobleme. Im Oktober 2013, als sie von den Ferien zurückgekommen sei, habe für sie festgestanden, dass sie ihren Weg gehen werde und nicht wieder auf andere Menschen Rücksicht nehme und sich hintenanstelle. Als Gründe für ihren Auswanderungsentschluss gab sie ihre Unzufriedenheit, ihre Gesundheit und Stress an. 10.2 In ihrem Antwortschreiben vom 26. Januar 2015 (SEM-act. 18/105) auf den Fragenkatalog der Vorinstanz vom 10. Dezember 2014 (SEM-act. 12/89) bestätigte die Ex-Ehefrau, dass Schwierigkeiten zwischen den Ehegatten erst nach ihrer Rückkehr aus den Herbstferien 2013 (27. Oktober bis 10. November 2013) aufgetreten seien, als sie dem Beschwerdeführer ihren Auswanderungsentschluss mitgeteilt habe. Sie bestätigte ebenso, dass sie ihren Auswanderungswunsch erstmals nach den Sommerferien 2013, um den 9. Juli 2013 herum, kurz angesprochen, vom Beschwerdeführer jedoch eine negative Reaktion erhalten habe. Er habe eine gute Arbeit in der Schweiz, könne sich weiterbilden, habe sich hier eingelebt. Somit sei es für ihn für eine Auswanderung zu früh gewesen. Zuvor habe sie mit dem Beschwerdeführer nie über das Thema diskutiert. Sie habe den Wunsch jedoch in ihren Gedanken gehabt. Sie habe auch das Verlangen gehabt, etwas für sich zu machen, solange es ihre Gesundheit zulasse und sie dazu noch nicht zu alt sei. Dieser Prozess sei schleichend verlaufen. Nach den Herbstferien 2013 habe sie ihren Entscheid dann dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Der Scheidungswunsch sei von ihr ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei darüber zwar nicht glücklich gewesen, habe sich jedoch nach einigen Gesprächen damit abgefunden. Sonst sei zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung nichts «spezielles» vorgefallen. Darauf angesprochen, dass sie am 15. März 2013 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe bestätigt habe, meinte sie, sie sei sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Klaren gewesen, wie sie sich weiterentwickle. Die Frage nach Drittbeziehungen, welche die Ehe

F-2519/2016 hätten beeinträchtigten können, verneinte die Ex-Ehefrau sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer. 10.3 Einen zweiten ergänzenden Fragenkatalog des SEM vom 23. Februar 2015 (SEM-act. 19/110) beantwortete die Ex-Ehefrau am 2. März 2015 (SEM-act. 24/121). Aus ihrem Schreiben geht hervor, dass sie sich erstmals nach der am 9. Juli 2013 erfolgten Rückkehr aus den Sommerferien in Marokko intensiv mit ihrer Auswanderung beschäftigt habe. Die Entwicklung, die dazu geführt habe, habe aber bereits beim ersten Besuch in Marokko im Jahr 2007 eingesetzt und sich durch weitere Besuche im Land gefestigt. Den Weg habe sie schliesslich ohne den Beschwerdeführer gehen müssen, weil er sich in der Schweiz wohl fühle, eine gute Arbeit habe und noch nicht habe auswandern wollen. Auf die Frage, warum sie dem Beschwerdeführer nicht mehr Zeit gegeben habe, nachdem sie kurz vorher noch die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe unterzeichnet habe, meinte sie, der Beschwerdeführer habe ihr seinen Standpunkt klargemacht, nämlich dass er zur Auswanderung nicht bereit sei, und fragte rhetorisch, warum sie dann hätte nachgeben sollen. Zurzeit habe sie keine Absicht, in die Schweiz zurückzukehren. Auf ihre aktuellen Lebensverhältnisse in Marokko angesprochen führte sie aus, sie stehe nicht in einer Partnerschaft und lebe allein in einer Mietwohnung. Abschliessend hielt die Ex- Ehefrau fest, sie sei es – wie bereits im ersten Antwortschreiben dargelegt – gewesen, die den Beschwerdeführer verlassen habe. Sie habe entschieden, wie sie ihr Leben weiterführen wolle. Es sei ihre Entscheidung gewesen, welchen Weg sie nehme. Sie wolle und müsse sich nicht immer nach anderen Menschen richten und verzichten. 10.4 Am 27. April 2015 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an die Ex- Ehefrau (SEM-act. 28/129). Sie nahm Bezug auf deren Auskunft, wonach sie alleinwohnend und ohne Partner sei. Nun sei ihr, der Vorinstanz, jedoch zugetragen worden, dass sie unmittelbar vor dem Eheschluss mit einem marokkanischen Staatsangehörigen stehe. Sie wurde nach den Personalien des Mannes gefragt, sowie nach dem Datum, dem Ort und den Umständen des Kennenlernens. Die Ex-Ehefrau antwortete am 28. April 2015 (SEM-act. 30/131). Sie bestätigte die Heiratspläne, teilte mit, dass sie mit ihrem jetzigen Partner im Internet Kontakt gehabt habe, wie mit anderen Leuten auch, und dass er ihr geholfen habe, Wohnung und Arbeit zu finden, als sie nach Marokko gekommen sei. Er sei sehr hilfreich gewesen. Eine Beziehung habe sie mit ihm seit «einigen Monaten». Gegenüber der Vorinstanz habe sie diesen Sachverhalt nicht erwähnt, weil das nichts mit ihrer Vergangenheit zu tun habe und es für die Vorinstanz ohne Interesse sei. In

F-2519/2016 der Wohnung lebe sie immer noch allein, da in Marokko ein Zusammenleben von Mann und Frau vor der Hochzeit nicht gestattet sei. Sie denke, das sollte der Vorinstanz genügen. Jeder Mensch habe ein Recht auf Privatsphäre, besonders wenn die persönlichen Lebensumstände nichts mit der Vergangenheit zu tun hätten. Auf Nachfrage zu den Personalien und zum ungefähren Datum des Kennenlernens teilte die Ex-Ehefrau am 29 April 2015 der Vorinstanz den Namen und die Adresse ihres Partners mit und gab an, sie habe ihn etwa im Jahr 2008 über Internet kennengelernt (SEM-act. 33/136). 11. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens vor der Migrationsbehörde der Stadt C._______ äusserte sich die Ex-Ehefrau am 29. Februar 2016 zu den näheren Umständen des Kennenlernens. Bei dieser Gelegenheit führte sie aus, sie habe ihren jetzigen Ehemann durch das Internet und durch die Besuche in Marokko ungefähr im Jahr 2005 kennengelernt. Auf die Frage, von welcher Seite der Anstoss zum Eheschluss gekommen sei, meinte sie, es sei für beide klar gewesen (Anmerkung des Gerichts: wohl dass sie heiraten würden), als sie zusammen eine Wohnung in Kenitra genommen hätten (Akten des Familiennachzugsverfahrens i.S. K._______ vor der Migrationsbehörde der Stadt C._______, Rek-act. 7). 12. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und dass er davon wusste, als erschüttert. 12.1 Den Akten und den Aussagen der Beteiligten kann entnommen werden, dass der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht völlig unbekannt war. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wusste er vom Auswanderungswunsch seiner Ehefrau und teilte ihn auch, wenn er sich auch sehr unverbindlich ausdrückte. Er sprach von einer «langfristigen» gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten, die «grundsätzlich» versah, «mittelfristig» in der Schweiz zu bleiben und «allenfalls» später einmal gemeinsam nach Marokko – in sein Heimatland – auszuwandern. Die Ex-Ehefrau, bei der sich der Auswanderungswunsch nach eigener Aussage allmählich verfestigte, redete mit ihm jedoch gemäss übereinstimmender Darstellung nicht darüber, bis sie ihn aus heiterem Himmel im Sommer 2013 mit ihrer konkreten Auswanderungsabsicht konfrontierte und ihn im November 2013 vor die Wahl stellte, die Schweiz

F-2519/2016 mit ihr Richtung Marokko zu verlassen oder alleine hierzubleiben. Eine solche Entwicklung in einer Ehe, die im März 2013 noch beidseitig intakt und stabil gewesen sein soll, ist jedoch nicht plausibel. Das anerkennt der Beschwerdeführer zumindest implizit, indem er vorbringt, er sei vom Auswanderungsentschluss der Ex-Ehefrau «enorm» überrascht gewesen. 12.2 Der Sachverhalt erhält jedoch durch seine weitere Entwicklung qualitativ eine andere Dimension. Denn die Ex-Ehefrau, die kurz zuvor eine intakte und stabile Ehe der Realisierung ihres Auswanderungswunsches und des Beginns eines neuen Lebens wegen geopfert haben will, ersuchte kaum acht Monate nach ihrer Auswanderung nach Marokko um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zwecks Heirat mit einem marokkanischen Staatsangehörigen, den sie seit 2008 (Aussage gegenüber der Vorinstanz) beziehungsweise 2005 (Aussage gegenüber der Migrationsbehörde der Stadt C._______) kannte, heiratete diesen fünf Monate später und kehrte weitere vier Monate später in die Schweiz zurück. Die schweizerischen Behörden versuchte sie über diese Tatsachen aktiv zu täuschen, indem sie entsprechende Fragen wahrheitswidrig beantwortete. Sie machte später zwar geltend, eine Beziehung mit ihrem neuen Partner habe sie erst «vor einigen Monaten» in Marokko angefangen. Das erscheint jedoch angesichts der geltend gemachten Vorgeschichte in Verbindung mit der zeitlich raschen Verkettung der Ereignisse nach der Auswanderung als wenig wahrscheinlich. Bereits die Chronologie legt nahe, dass die Ex-Ehefrau und ihr heutiger Ehemann wesentlich früher eine Beziehung aufgenommen haben mussten. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch gestützt, dass einer Auswanderung in aller Regel zeitraubende Planung vorausgeht, die Ex-Ehefrau allem Anschein nach von ihrem heutigen Ehemann in Marokko bereits erwartet wurde – immerhin war er ihr von Anfang an in vielerlei Hinsicht behilflich, unter anderem bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, und die Ex-Ehefrau im Jahr 2013 im auffälligen Unterschied zu den Vorjahren insgesamt drei Mal alleine nach Marokko verreiste. 12.3 Unter den gegebenen Umständen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine beidseitig intakte und stabile eheliche Beziehung mehr bestand und der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, die Ehegatten jedoch beschlossen, diesen Umstand den Behörden zu verschweigen und ihre Trennung aufzuschieben, um die Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht zu gefährden. Die Auswanderung und die Fremdbeziehung der Ex-Ehefrau wären in diesem Fall bloss Ausdruck einer bereits zum Zeitpunkt der erleichterten

F-2519/2016 Einbürgerung zerrütteten Ehe. Andererseits erscheint jedoch auch ein anderer Ablauf der Ereignisse plausibel. Danach wäre ein zuvor unbestimmter und deshalb in Gesprächen zwischen den Ehegatten nie konkret thematisierter Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gerade deswegen plötzlich akut und unaufschiebbar geworden, weil die Ex-Ehefrau in diesem Zeitraum eine aussereheliche Beziehung mit ihrem späteren Ehemann aufgenommen hatte, was sie dem Beschwerdeführer aus taktischen Gründen oder aus Gründen der Bequemlichkeit verschwieg. In einer solchen Situation wäre es durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung berechtigterweise in einer intakten und stabilen Ehe wähnte und er durch er die nachfolgende Sachverhaltsentwicklung überrascht wurde. Das würde auch erklären, weshalb keine Massnahmen zur Rettung der Ehe ergriffen wurden. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der der Vorinstanz obliegende Nachweis nicht erbracht wurde, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau keine intakte Ehe mehr bestand und der Beschwerdeführer die Behörde über diesen Umstand täuschte. Nachdem in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grundlage der natürlichen Vermutung und erst Recht im Sinne eines Vollbeweises als endgültig gescheitert zu betrachten. Entsprechend der Beweislastverteilung muss daher davon ausgegangen werden, dass die tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen.

F-2519/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der entrichtete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1’200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-2519/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-2519/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2019 F-2519/2016 — Swissrulings