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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2020 F-2509/2019

23. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,057 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2509/2019

Urteil v o m 2 3 . Juni 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Kuonen- Martin, Hirni Kuonen Anwälte GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-2509/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kenianischer Staatsangehöriger) reiste am 27. Dezember 2006 in die Schweiz und heiratete am 20. Februar 2007 eine Schweizer Staatsangehörige. Am 5. März 2012 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung und am 3. Juni 2015 unterzeichneten die Ehegatten gemeinsam die Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten sowie stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 12. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von B._______ (Kanton C._______). B. Zwecks Ferienaufenthaltes in Kenia verliess der Beschwerdeführer am 28. September 2015 die Schweiz. Das von seiner Ehefrau in der Folge eingeleitete Eheschutzverfahren wurde am 27. Februar 2017 abgeschlossen und am 22. Januar 2018 erfolgte die Ehescheidung. Beide Verfahren wurden zufolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit durchgeführt. C. Die Vorinstanz leitete am 6. November 2017 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers ein. Am 19. Oktober 2018 stellte der Bürgerrechtsdienst des Kantons C._______ Antrag auf Nichtigerklärung der Einbürgerung. D. Seit dem 21. März 2018 lebt der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz an der Adresse seiner (Ex-)Ehefrau. Am 19. September 2018 heiratete er sie erneut. E. Mit Verfügung vom 16. April 2019 (eröffnet am 23. April 2019) erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt fest, die Nichtigkeit erstrecke sich im Sinne der Erwägungen auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

F-2509/2019 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Mit der Beschwerde reichte er eine Kopie einer Gerichtsanordnung des "D._______" vom 1. November 2018 und eine Bestätigung einer Nachbarin zum Verhältnis der Ehegatten vom 1. Mai 2019 ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung. An ihren Ausführungen hielt sie vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Die darin enthaltenen neuen Verfahrensvorschriften sind mangels diesbezüglicher Übergangsreglung sofort und in vollem Umfange anwendbar (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungsweise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

F-2509/2019 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2).

F-2509/2019 5. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2). 5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es grundsätzlich den Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu

F-2509/2019 insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aus, aufgrund der zeitlichen Verhältnisse zwischen Ehedauer, Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung und der nur kurz darauf erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nach Kenia werde vermutet, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und

F-2509/2019 auf die Zukunft gerichtete eheliche Verbindung vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Die Ehegatten hätten unterschiedlich geschildert, ob und wie sie während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kenia Kontakt zueinander gehabt hätten. Ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, welches zum Bruch der Ehe geführt hätte, sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Unklar sei auch, weshalb sein Pass einen Ausreisestempel aus Kenia vom 26. Oktober 2015 enthalte, wenn er gemäss eigenen Aussagen zufolge eines hängigen Forderungsverfahrens Kenia nicht habe verlassen dürfen und im März 2018 von dort habe flüchten müssen, um in die Schweiz zurückzukehren. Unterschiedlich hätten die Ehegatten sodann geschildert, wann der Beschwerdeführer seine Ehefrau über das Forderungsverfahren erstmals informiert habe (Oktober 2015 beziehungsweise Oktober 2017). Die Ehescheidung sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als Kurzschlusshandlung der Ehefrau zu interpretieren. Im März 2016 habe sie sich bei den Behörden bezüglich seines unbekannten Aufenthalts gemeldet, im Februar 2017 einen Eheschutz erwirkt und sich im Januar 2018 scheiden lassen. Anlässlich der zweiten Eheschliessung habe sie sodann angemerkt, den Beschwerdeführer erneut zu heiraten, damit er seinen Schweizer Pass nicht verliere. Es sei in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung instabil gewesen sei und sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren gewesen sei. Er habe damit die erleichterte Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien erfüllt. Der Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren, die Kinderlosigkeit und die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als zwölf Jahren in der Schweiz, die fehlende Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Heirat und die mehrheitlich alleinigen Heimatreisen seien weitere Gründe, um eine Nichtigerklärung auszusprechen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seit der Heirat im Jahr 2007 habe er mit seiner Ehefrau eine eheliche Gemeinschaft ohne Unstimmigkeiten und ohne Krisen geführt. Seiner Ehefrau sei sein Aufenthaltsort während seines Keniaaufenthalts im Herbst 2015 bekannt gewesen, und sie hätten regelmässig telefonisch Kontakt gehabt. Seine Ausreise aus Kenia sei ihm verweigert worden, und er habe dies gleichentags seiner Ehefrau mitgeteilt. Aus Angst, sämtlichen finanziellen Pflichten ihres Ehemannes nachkommen zu müssen, habe seine Ehefrau ein Eheschutzverfahren eingeleitet und sich später scheiden lassen. Auch während dieser Zeit seien sie in telefonischem Kontakt gestanden; sie habe ihm gegenüber diese Verfahren jedoch nicht erwähnt. Erst nach seiner

F-2509/2019 Rückkehr im März 2018 habe er davon erfahren. Die Bedenken seiner Ehefrau hätten sich als unbegründet herausgestellt, und sie würden weiterhin in ehelicher Gemeinschaft an der gleichen Adresse wohnen. Als Zeichen ihrer Liebe hätten sie am 19. September 2018 erneut geheiratet. Der Altersunterschied sei für sie kein Hindernis für eine intakte und glückliche Ehe. Es sei ihnen bewusst, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben könnten. Sie würden ihre Freizeit zusammen verbringen und auch von Bekannten und Nachbarn als Ehepaar wahrgenommen werden. Seine Ehefrau habe nicht wegen fehlender Liebe den Eheschutz und die Scheidung eingereicht, sondern aufgrund existenzieller Ängste. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und sich nur von Indizien leiten lassen. 7.3 Aufgrund der bestehenden Akten ist die Vorinstanz zum zutreffenden Ergebnis gelangt, zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer begab sich rund dreieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung nach Kenia. Seine Begründung, er habe nicht mehr aus Kenia ausreisen können, erscheint unglaubhaft. In seinem Reisepass findet sich ein Ausreisestempel aus Kenia vom 26. Oktober 2015, und seine Ehefrau machte geltend, er sei am 31. Juli 2017 für kurze Zeit in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 11. August 2017), danach jedoch erneut ausgereist (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 27. November 2017). Die kenianische Gerichtsanordnung vom 1. November 2018 liegt lediglich in Kopie vor und weist damit einen lediglich verminderten Beweiswert auf. Auch inhaltlich vermag sie nicht zu überzeugen. In der Gerichtsanordnung wird festgehalten, der Beschwerdeführer könne ab dem 1. November 2018 wieder aus Kenia ausreisen. Es war ihm jedoch offenbar möglich, bereits im März 2018 Kenia zu verlassen, beziehungsweise kehrte er im Juli 2017 schon einmal in die Schweiz zurück. Nicht gefolgt werden kann sodann der Aussage, seine Ehefrau habe immer gewusst, wo er sich befinde. Mit Schreiben vom 28. September 2016 teilte sie dem SEM mit, sie habe keine Adresse des Beschwerdeführers, sondern nur seine Telefonnummer. Er sei, seitdem er die Schweiz verlassen habe, sehr passiv und lasse sie völlig im Dunkeln. In einem Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Oktober 2016 führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich verabschiedet, ohne eine Adresse zu hinterlassen. Ein Kontakt über das Telefon und gelegentlich per SMS sei für sie keine eheliche Verbindung. Am

F-2509/2019 27. Februar 2017 leitete sie ein Eheschutzverfahren ein und meldete den Beschwerdeführer zufolge seines unbekannten Aufenthalts einen Tag später vom gemeinsamen Wohnort ab. Seinen Aufenthaltsort in Kenia konnte sie der Vorinstanz erst am 19. Februar 2018 mitteilen (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 19. Februar 2018). Widersprüchlich ausgeführt haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wann er ihr von den offenen Forderungen und dem Forderungsverfahren in Kenia erzählt haben will. Gemäss seinen Ausführungen habe er sie darüber im Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt; die Ehefrau hingegen macht geltend, sie habe im Oktober 2017 davon erfahren. Dem Protokoll des Eheschutzverfahrens lässt sich sodann entnehmen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit seiner (Ex-)Ehefrau nach der Einbürgerung merklich geschwunden sei. Sie hätten nur noch sporadisch telefonischen Kontakt, und er weigere sich, ihr die aktuelle Wohnadresse mitzuteilen (vgl. Protokoll Eheschutz vom 27. Februar 2017). Das Schreiben der Nachbarin vom 1. Mai 2019 sagt nichts über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung aus. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist nicht vom Bestehen einer gelebten, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht beziehungsweise nicht mehr intakt gewesen ist und der Beschwerdeführer seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

F-2509/2019 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Juni 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2509/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […]) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons C._______ (Ref- Nr. […])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

F-2509/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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