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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2016 F-2479/2016

24. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,884 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2479/2016

Urteil v o m 2 4 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-2479/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geboren […]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geboren […]), beide iranische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge am 4. April 2016 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 12. April 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1 – A7). B. Mit Verfügung vom 13. April 2016 wies das SEM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zu (SEM act. A10). In ihrem Formularentscheid verwies die Vorinstanz auf im Empfangs- und Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 20. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie seien unverzüglich dem Kanton Zürich zuzuweisen. Weiter ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie hätten in einem Schreiben vom 7. April 2016 angezeigt, dass im Kanton Zürich Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebten, weshalb eine Zuweisung an diesen Kanton dringend geboten sei. Darauf werde in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Auch sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass der Kanton Zürich keine Plätze zur Unterbringung gehabt hätte. Materiellrechtlich wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe eine innige und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dessen in Zürich lebender älterer Schwester. Er sei aufgrund von sehr belastenden Erlebnissen im Heimatland auf den Kontakt zu seiner erfahrenen

F-2479/2016 und über das Vorgefallene unterrichteten Schwester angewiesen. Dass eine Zuweisung in den Kanton Zürich möglich gewesen wäre, zeige sich in der beispielshaft eingeholten Stellungnahme eines Durchgangsheimes auf Kantonsgebiet, welches sich bereit erklärt habe, sie (die Beschwerdeführenden) im Verfahren zu begleiten. Der Beschwerde lagen ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers 1 vom 7. April 2016 und ein Schreiben der Leiterin des Durchgangszentrums C._______ vom 19. April 2016 bei. D. In einer ergänzenden, unaufgefordert eingereichten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erläutern, der Beschwerdeführer 1 leide unter erheblichen psychischen Problemen. Ein medizinisches Zeugnis werde nachgereicht, sobald eine ärztliche Konsultation von der Heimleitung bewilligt und realisiert worden sei. Ihre zurzeit getrennte Unterbringung im Heim belaste die angeschlagene Psyche des Beschwerdeführers 1 zusätzlich. Er sei auf den Kontakt zu seiner Schwester, zu der er seit seiner Kindheit ein mütterliches Verhältnis pflege, und mit der er auch nach deren Wegzug in die Schweiz noch eng kommuniziert gehabt habe, angewiesen. Sie und ihre Familie könnten ihn und seine Ehefrau bei sich aufnehmen und ihnen in allen Belangen beistehen. E. In einer weiteren, ebenfalls unaufgefordert eingereichten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 bestätigten die Beschwerdeführenden nach Einsicht in die Akten ihre Auffassung, wonach die Vorinstanz durch die blosse Formularbegründung des Zuweisungsentscheids und die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen Situation ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verwies gleichzeitig auf den bisher fehlenden Nachweis zur behaupteten Bedürftigkeit und eröffnete den Schriftenwechsel. G. Die Vorinstanz liess sich am 30. Mai 2016 und ergänzend am 14. Juni 2016

F-2479/2016 vernehmen. Sie hielt dabei an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht gegeben. Man habe zwar von der Existenz einer Schwester des Beschwerdeführers 1 im Kanton Zürich gewusst. Die Beschwerdeführenden hätten aber weder schriftlich noch mündlich den Wunsch geäussert, für ihren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem gleichen Kanton zugeordnet zu werden. Vom nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 7. April 2016 habe sie (die Vorinstanz) bislang keine Kenntnis gehabt. H. Die Beschwerdeführenden bestritten in einer Replik vom 20. Juli 2016 die Ausführungen des SEM. Das fragliche Schreiben vom 7. April 2016 hätten sie – zusammen mit Kopien der Ausweise ihrer Verwandten – anlässlich der Befragung zur Person dem Protokollführer ausgehändigt. Dieser habe sich allerdings pflichtwidrig geweigert, das Schreiben zu Protokoll zu nehmen. Doch selbst unbesehen davon wäre das SEM – im unbestrittenen Wissen über die Anwesenheit von Verwandten im Kanton Zürich – gehalten gewesen, dazu rechtliches Gehör zu gewähren. Der Replik beigelegt waren das Foto eines angeblich mit dem mehrfach erwähnten Gesuch vom 7. April 2016 identischen Schreibens (Screenshot ab Handydisplay, datiert vom 6. April 2016) sowie je ein (undatiertes) Schreiben des Beschwerdeführers 1, seiner Schwester und deren zwei Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

F-2479/2016 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2); diese Rüge wird durch die Beschwerdeführenden denn auch erhoben. 3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende ver-

F-2479/2016 wandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, a.a.O.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des SEM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen in Zusammenhang mit der im Kanton Zürich lebenden Schwester des Beschwerdeführers 1 und zur diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung. 4.2 Diese beiden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangen, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Haben die asylsuchenden Personen den ausdrücklichen und eingehend begründeten Antrag gestellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, muss sich das SEM damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 4.3 4.3.1 Das von den Beschwerdeführenden reklamierte Gesuch vom 7. April 2016 befand sich tatsächlich nicht bei den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen vorinstanzlichen Akten. Aus Letzteren ergeben sich auch keine Indizien für die Richtigkeit der Behauptung, wonach ein solches schriftliches Gesuch anlässlich der Einvernahme im Empfangs- und Verfahrenszentrum vorgelegt, vom Befrager aber nicht zu den Akten genommen worden wäre.

F-2479/2016 Dass Kopien der Identitätskarten von Schwester und Schwager des Beschwerdeführers 1 in den vorinstanzlichen Akten abgelegt wurden, ist entgegen der vom Beschwerdeführer 1 in dessen undatiertem, am 20. Juli 2016 eingereichten Schreiben vertretenen Auffassung für sich allein noch kein Indiz für die Richtigkeit der von ihm geltend gemachten Umstände. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es denn auch, in seinem Schreiben präzise dazulegen, wie es zur Hinterlegung dieser Kopien kam. Er hält einzig fest, dass er und seine Ehefrau gehalten worden seien, „am Tage des Interviews“ entsprechende Kopien abzugeben. Wer das in welchem Sachzusammenhang veranlasst haben soll, darüber liess sich der Beschwerdeführer 1 weder in besagtem Schreiben noch an anderer Stelle seiner Rechtsmitteleingaben aus. Als Indiz für die Richtigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände eignet sich auch der von diesen eingereichte Ausdruck eines Screenshots ab Handydisplay vom 6. April 2016 nicht, und zwar ungeachtet dessen, dass die darauf abgebildeten Teile eines Schreibens von der mit der Beschwerde eingereichten Kopie abweicht (unterschiedliche Kommasetzung) und die angebrachte Zeitmarke ohne grössere Probleme manipuliert werden kann. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführenden spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie die angebliche Weigerung zur Entgegennahme – bei der es sich immerhin um ein sehr zentrales Vorkommnis gehandelt haben müsste – erst replizierend und auf entsprechende Hinweise der Vorinstanz geltend machten. 4.3.2 Den vorinstanzlichen Akten sind aber auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person mündlich beantragt worden wäre, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens in einen bestimmten Kanton (konkret: Zürich) zugewiesen zu werden. Im Protokoll des Beschwerdeführers 1 (Befragung zur Person; SEM act. A6) wird zwar unter der Rubrik „Beziehungen in der Schweiz“ (Pt. 3.02) festgehalten, dass sich eine Schwester in der Schweiz aufhalte. Irgendein spezieller Wunsch zum eigenen Aufenthaltsort wurde aber weder dort noch an anderer Stelle des Protokolls festgehalten; so beispielsweise auch nicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland (als mögliche Folge des Dublin- Abkommens; Pt. 8.01). Nichts anderes ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung zur Person der Beschwerdeführerin 2 (SEM act. A7).

F-2479/2016 4.3.3 Auf einen entsprechenden Wunsch zu schliessen bestand schliesslich auch angesichts dessen, dass das SEM von der im Kanton Zürich lebenden Schwester Kenntnis hatte, keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als den vorinstanzlichen Akten nach dem bereits Gesagten keinerlei Hinweise auf ein zur ihr bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen waren. Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt hin liess der Beschwerdeführer 1 einzig festhalten, er sei gesund, stehe aber psychisch unter Druck (Pt. 8.02). 4.3.4 Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe das fragliche Schreiben beziehungsweise den Wunsch auf Zuweisung an den Kanton Zürich in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt. 4.4 Der blosse Verweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularverfügung vermag zu genügen, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Dies ist dem Gesagten zufolge vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführenden vermögen demnach auch aus dem im Zuweisungsentscheid fehlenden Hinweis auf die im Kanton Zürich gegebenen Unterbringungsplätze für Asylsuchende nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5 Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten. 5. Damit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführenden an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor (Art. 27 Abs. 3 AsylG). 5.1 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf eine besondere Abhängigkeit von seiner sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Schwester und deren Familie. Er begründet dieses Abhängigkeitsverhältnis mit einem gemeinsamen Vorleben und besonders engen Verhältnis auf der einen sowie gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen auf der anderen Seite. 5.2 Die Schwester des Beschwerdeführers 1 lebt dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zufolge seit dem Jahr […] in der Schweiz. Es war dem Beschwerdeführer 1 demnach möglich, seit seinem […]. Lebensjahr und während der letzten […] Jahre ohne den unmittelbaren Beistand

F-2479/2016 durch seine Schwester auszukommen. Im Weiteren ist festzustellen, dass seine erstmals im Beschwerdeverfahren als gravierend vorgebrachten psychischen Probleme entgegen dessen Ankündigung nicht durch ein Arztzeugnis belegt worden sind und ausschliesslich auf Selbstangaben beruhen. Auch weicht die Darstellung wesentlich von derjenigen ab, welche die Schwester im Schreiben vom 7. April 2016 und die Leiterin des kantonalen Durchgangszentrums im Schreiben vom 19. April 2016 schilderten. Nach deren Bekunden leidet nämlich nicht der Beschwerdeführer 1, sondern dessen Ehefrau an psychischen Problemen, wobei auch diese weder näher erläutert noch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis belegt werden. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern eine Erkrankung vorliegen würde, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles von ausschlaggebender Bedeutung wäre. 5.3 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann auch nicht in den Umständen der Unterbringung und der Alltagsbewältigung gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass den im Vergleich zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführenden mit den dem Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden kann. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. 6. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe ihrer Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auf Hilfe und Unterstützung durch ihre Verwandten angewiesen wären. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg

F-2479/2016 waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv S. 11)

F-2479/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) – das SEM (Beilage: Akten N […] retour) – die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger

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