Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2440/2018
Urteil v o m 1 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, geboren am […], Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / […] / N […].
F-2440/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde in seiner Muttersprache einreichte, dass der Instruktionsrichter am 3. Mai 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Vorakten am 4. Mai 2018 beim Gericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe per Telefax (und Postaufgabe) vom 14. Mai 2018 gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prüfen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
F-2440/2018 entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-2440/2018 dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, wo seine Fingerabdrücke registriert wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 6. Februar 2018 ausführte, sein Schlepper habe ihm gesagt, sie seien im Iran, als ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien und sein Zielland sei die Schweiz gewesen, dass der Beschwerdeführer jedoch auf Beschwerdeebene bestätigte, dass in Italien seine Fingerabdrücke registriert wurden, dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Februar 2018 – also innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem angedeuteten Vorbringen in seiner Beschwerde, er befürchte von Italien in den Iran ausgeschafft zu werden implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
F-2440/2018 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das Recht auf Familienleben die Bande zu Geschwistern, Onkeln und Tanten nur dann schützt, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine Stabilität, beispielsweise im Sinne eines Zusammenlebens, finanzieller Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung für eine andere Person, gegeben ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 4.3), dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine durch Art. 8 EMRK geschützte, hinreichend enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei psychisch angeschlagen und drei Finger seiner Hand seien erfroren, weswegen er in medizinischer Behandlung gewesen sei, dass diese Behandlung keine Wirkung gezeigt habe, weshalb er um eine weitere medizinische Behandlung nachsuche,
F-2440/2018 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Anhaltspunkte bestehen, Italien würde dem Beschwerdeführer die notwendige Hilfe nicht zukommen lassen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2440/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
F-2440/2018 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] / N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – Migrationsamt des Kantons Baselland (per Telefax)