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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023 F-2438/2023

9. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,678 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2438/2023

Urteil v o m 9 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

1. A._______, geb. (…) 2001, Türkei, und ihre Kinder 2. B._______, geb. (…) 2019, Türkei, 3. C._______, geb. (…) 2021, Türkei, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (…).

F-2438/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre heute knapp anderthalbjährige Tochter C._______, die Beschwerdeführerin 3, am 14. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte (Akten des SEM [SEM-act.] 1, 2), dass die Beschwerdeführerin 1 ihre zweite, heute bald vierjährige Tochter B._______, die Beschwerdeführerin 2, am 21. April 2023 als Asylsuchende in der Schweiz registrieren liess (SEM-act. 36), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2023 – eröffnet am 25. April 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 41, 43), dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2),

F-2438/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass vorliegend als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013), zur Anwendung gelangt,

F-2438/2023 dass das SEM die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-III-VO prüft und einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat zuständig ist, und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zustimmt (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Fall des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr direkt gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vor ihrer Einreise in die Schweiz am 12. Oktober 2023 in Österreich um Asyl nachsuchte (SEM-act. 9), dass daher als rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die in ihr Asylgesuch von Anfang an eingeschlossene jüngste Tochter, die Beschwerdeführerin 3, Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht fällt,

F-2438/2023 dass nach der genannten Bestimmung der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2012 daher nach Massgabe von Art. 23 ff. Dublin-III-VO an die österreichischen Behörden gelangte und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführinnen 1 und 3 ersuchte (SEM-act. 19), dass die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihm implizit zustimmten und die Zuständigkeit Österreichs anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich jedoch die implizite Zustimmung der österreichischen Behörden und die damit einhergehende Anerkennung der Zuständigkeit Österreichs lediglich auf die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 bezog, nicht jedoch auf die Beschwerdeführerin 2, die im Wiederaufnahmeersuchen nicht erwähnt war und sich nach Aussage der Beschwerdeführerin 1 anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO zu jenem Zeitpunkt noch in der Türkei befand (SEM-act. 17), dass die Vorinstanz gleichwohl am 28. April 2023 die angefochtene Verfügung erliess und in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 festhielt, die Zustimmung der österreichischen Behörden werde nachträglich eingeholt, dass die Vorinstanz gleichentags mit einem informellen Mail an die österreichischen Behörden gelangte, den Sachverhalt kurz schilderte und schloss, sie gehe ohne Rückmeldung davon aus, die österreichischen Behörden seien mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Zustimmung einverstanden (SEM-act. 46), dass die österreichischen Behörden mit Antwortschreiben vom 2. Mai 2023 an die Vorinstanz festhielten, sie benötigten für die Prüfung des Ersuchens um Übernahme der Beschwerdeführerin 2 ein formelles Aufnahmeersuchen gemäss Dublin-III-VO, einstweilen betrachte sich Österreich zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen nicht als zuständig, dass die Vorinstanz am 4. Mai 2023 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 21 f. Dublin-III-VO an die österreichischen Behörden richtete,

F-2438/2023 dass eine Antwort der österreichischen Behörden, für welche sie mangels eines Dringlichkeitsverfahrens nach Art. 22 Abs. 6 Dublin-III-VO zwei Monate Zeit haben (Art. 22 Abs. 1 und 7 VwVG), noch aussteht, dass die angefochtene Verfügung daher in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ohne die für ein Nichteintreten zum aktuellen Zeitpunkt unabdingbare (explizite oder implizite) Zustimmung der österreichischen Behörden erging, dass einer Aufspaltung des Verfahrens die Grundsätze der Familieneinheit und des Kindeswohls entgegenstehen, weshalb die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zum ordnungsgemässen Abschluss des Aufnahmeverfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen offensichtlich keine verhältnismässig hohen bzw. nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind und ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2438/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 24. April 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Julius Longauer

Versand:

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