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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 F-2276/2019

7. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,485 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entscheid bestätigt durch BGer.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.07.2021 (1C_10/2021)

Abteilung VI F-2276/2019

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, vertreten durch Philippe Matthys, Ammann Rechtsanwälte AG, Löwenplatz 5, Postfach 1, 3303 Jegenstorf, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-2276/2019 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) heiratete am 12. Januar 2010 in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B._______ (geb. […]). Im April 2010 zog sie zu ihm in die Schweiz. Am 24. Juni 2015 ersuchte sie um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 28. Februar 2016 gemeinsam eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten sowie stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 1. März 2016, in Rechtskraft erwachsen am 17. April 2016, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von C._______. B. Am 12. August 2016 informierte der Ehemann die Wohngemeinde D._______ telefonisch darüber, dass sich das Ehepaar am 3. August 2016 freiwillig getrennt habe und die Beschwerdeführerin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. C. Mit Schreiben vom 24. August 2016 unterrichtete die Gemeindeschreiberei D. _______ die Vorinstanz über die Trennung und bat um Berücksichtigung der veränderten Lebenssituation. Der Ehemann setzte die Vorinstanz am 27. August 2016 ebenfalls über das Getrenntleben in Kenntnis. D. Am 29. November 2016 reichten die Ehegatten beim Regionalgericht E._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe am 8. Februar 2017 rechtskräftig geschieden wurde. Die Ehe blieb kinderlos. E. In einem Schreiben vom 12. Juni 2017 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, zu verschiedenen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. August 2017 und am 5. Oktober 2017 zwei Stellungnahmen ins Recht. Der von der Vorinstanz als

F-2276/2019 Auskunftsperson angefragte Ex-Ehemann liess sich mit schriftlichen Eingaben vom 13. November 2017, 5. und 14. Januar 2018 zur Sache vernehmen. Am 17. Januar 2018 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur abschliessenden Stellungnahme ein, wovon sie am 19. Februar 2018 Gebrauch machte. F. Der Kanton Bern erteilte am 19. März 2019 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 29. März 2019 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer Parteibefragung und Edition der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten ihres Asylverfahrens. Als Beweismittel legte sie nebst bereits aktenkundigen Dokumenten folgende Unterlagen ins Recht: drei Stellungnahmen von Freunden und Bekannten vom 29. April 2019 beziehungsweise 1. Mai 2019, zwei Fotokopien eines Seminarbesuchs vom 21. November 2015, einen Ausdruck eines SMS-Konversationsverlaufs vom 23. August 2016 bis 1. September 2016 sowie eine undatierte Selbstfotografie. I. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig edierte sie die Verfahrensakten und verwies die Beschwerdeführerin bezüglich Einsicht in die Asylverfahrensakten an den Direktionsbereich Asyl des SEM. Nach Gutheissung ihres Fristerstreckungsgesuchs reichte die Beschwerdeführerin am 5. September 2019 eine Replik ein.

F-2276/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Rechtsänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

F-2276/2019 4. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme beantragten Parteibefragung ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). 4.2 Der entscheidrelevante Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die Beschwerdeführerin erhielt bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkenntnisse geführt hätte. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

F-2276/2019 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse zu orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

F-2276/2019 6.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es grundsätzlich den Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, S. 193 Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes

F-2276/2019 Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aus, die kurzen zeitlichen Abfolgen zwischen der Ehe, der erleichterten Einbürgerung und der nachfolgenden Trennung beziehungsweise der rechtskräftigen Scheidung liessen vermuten, dass bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Verbindung vorgelegen habe. Der geschilderte heftige Streit, der zum sofortigen Auszug der Ehegattin aus dem gemeinsamen Haushalt geführt habe, könne nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis gesehen werden, das erst nach der Einbürgerung eingetreten sei und zur umgehenden Eheauflösung geführt habe. Vielmehr müsse die Entfremdung früher eingesetzt haben. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, im Laufe der Beziehung sei es vermehrt zu kleineren Auseinandersetzungen gekommen und der besagte Streit habe sich aufgrund vorbestehender Begebenheiten ergeben. Demnach habe der Zerrüttungsprozess nicht im Frühling und Sommer 2016 begonnen, sondern sei dann vielmehr abgeschlossen worden. Dafür spreche auch die fortwährende Differenz zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Kinderfrage. In einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung erfüllt seien. Der Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 20 Jahren, die Kinderlosigkeit, die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von weniger als zwölf Jahren in der Schweiz und die fehlende Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Heirat seien weitere Gründe, um eine Nichtigerklärung auszusprechen. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Eheleben sei stets harmonisch und zukunftsorientiert gewesen. Hin und wieder habe es zwar Unstimmigkeiten gegeben, ausgelöst durch den übermässig ausgeprägten Sauberkeits- und Ordnungssinn ihres Ex-Ehemannes. Diese hätten sich gegen Ende der ehelichen Gemeinschaft verschlimmert. Die Ehegatten seien aber stets bemüht gewesen, die Probleme in gemeinsamen Gesprächen oder unter Beanspruchung externer Hilfe und medikamentöser Behandlung zu lösen. Dass es in fünf Jahren Ehe zu kleineren Schwierigkeiten kommen könne, sei nicht aussergewöhnlich. Im Übrigen

F-2276/2019 würden auch Aussenstehende die Stabilität der Ehe bestätigen. Als ausschlaggebenden Grund für die Trennung führt die Beschwerdeführerin den Streit am Abend des 30. Juli 2016 an. An jenem Abend habe sie beabsichtigt, an einem Personalfest teilzunehmen und anschliessend bei ihrer Tante zu übernachten. Ihr Ex-Ehemann sei hiermit nicht einverstanden gewesen und habe ihr unterstellt, sie wolle ihn betrügen, worauf ein heftiger Streit entbrannt sei. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe er sie ins Gesicht geschlagen. Aus Angst vor erneuten Übergriffen sei sie aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet. Ein weiteres Zusammenleben sei nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch stets den ernsthaften Willen gehabt, die Ehe weiterzuführen. Das ausserordentliche Ereignis beziehungsweise die häusliche Gewalt fänden in der angefochtenen Verfügung kaum Beachtung, stattdessen stütze sich die Vorinstanz massgeblich auf die unbelegten und unglaubwürdigen Aussagen des Ex-Ehemannes. 8.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, selbst die Beschwerdeführerin umschreibe und anerkenne eheliche Schwierigkeiten vor ihrer Einbürgerung. Somit sei bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung kein gemeinsamer Wille für eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr vorhanden gewesen. Übliche Meinungsverschiedenheiten müssten erfahrungsgemäss nicht in einem Seminar aufgearbeitet werden, wie dies beispielsweise im November 2015 geschehen sei. Auch wenn die Ausführungen des Ex-Ehemannes womöglich überzeichnet seien, würden sie dennoch ein gutes Bild der ehelichen Verhältnisse vermitteln. Abschliessend führt die Vorinstanz an, das von Aussenstehenden wahrgenommene Erscheinungsbild einer Ehe entspreche erfahrungsgemäss nicht immer der Realität. 8.4 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Fortsetzung der Ehe sei erst durch die Geschehnisse Ende Juli unzumutbar geworden. Bis zum entscheidenden Vorfall hätten die Ehegatten in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden ihre Bemühungen zur Verbesserung der ehelichen Gemeinschaft vielmehr beweisen, dass beide Ehegatten gewillt gewesen seien, an der Beziehung zu arbeiten. 9. Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeit zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung knapp fünf Mo-

F-2276/2019 nate beziehungsweise der Scheidung elf Monate später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Vorfall Ende Juli 2016 ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag diese natürliche Vermutung nicht zu widerlegen. Der mit diesem Konflikt einhergehende Streit mag heftig gewesen sein; dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Ende der Ehe bedeutete, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aufgrund der Schilderungen der Ehegatten davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem belastet war. Im vorinstanzlichen Verfahren führten sie übereinstimmend aus, im Laufe der Ehe sei es «vermehrt» sowie «stetig wachsend» zu Auseinandersetzungen gekommen, welche sich «massiv zugespitzt» und Wochen vor der Trennung weiter verschlimmert hätten. Die Beschwerdeführerin habe die eheliche Wohnung am 31. Juli 2016 verlassen, da sie die belastende Situation «nicht mehr länger ertragen» konnte. Ihr Ex-Ehemann habe sie zur Haushälterin degradiert und auch entsprechend behandelt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 17/74 und 21/92). Diese Erläuterungen gegenüber der Vorinstanz zeugen von einem länger dauernden Zerrüttungsprozess. Dies wird im Übrigen durch die Umstände gestützt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2015 von ihrem Ex-Ehemann tätlich angegriffen wurde und sie im November 2015, namentlich ein halbes Jahr vor der erleichterten Einbürgerung, gemeinsam ein Seminar besuchten, um «an ihrer Ehe zu arbeiten» (SEM act. 19/88; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Die von ihr und ihrem Ex-Ehemann geschilderten Probleme bestreitet die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht. Sie versucht diese allerdings dadurch zu relativieren, indem sie sie als «kleinere Schwierigkeiten», welche nach fünf Jahren Ehe nicht weiter erstaunlich seien, bezeichnet. Ihre Behauptung, eine derartige Entwicklung in einer Ehe sei nicht ausserordentlich und Meinungsverschiedenheiten liessen erst dann an der Stabilität einer Ehe zweifeln, wenn die Ehegatten nicht mehr bereit wären,

F-2276/2019 die Situation gemeinsam zu verbessern, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der vorliegenden Chronologie ist von einem fortgeschrittenen Entfremdungsprozess bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auszugehen, weshalb nicht mehr auf eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft geschlossen werden kann. Die Unterstützungsschreiben (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 9–11) führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Vorliegen einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe kann damit nicht bewiesen werden, denn diesbezügliche Äusserungen beschränken sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Den Eheleuten nahestehende Personen würden zudem kaum zu deren Ungunsten aussagen. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H.). Die rasche Heirat nach erst kurzer Bekanntschaft, die grösstenteils auf einer Fernbeziehung beruhte, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur durch die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten konnte, stützen die natürliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Weiter ist der Altersunterschied zwischen den Ehegatten von rund 21 Jahren zu berücksichtigen. Zwischen der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens liegen sodann lediglich vier Monate. Konkrete Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung, etc.) nach dem Vorfall Ende Juli 2016 sind nicht aktenkundig. Aus dem eingereichten kurzen Chatverlauf vom 23. August 2016 bis 1. September 2016 (BVGer act. 1, Beilage 13), welcher angeblich die Konversation mit einer Mediatorin abbildet, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dessen Inhalt vermag keine Bemühungen ihrerseits zu belegen. 10. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu widerlegen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichti-

F-2276/2019 gerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-2276/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […]) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

F-2276/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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