Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2207/2019, F-2212/2019
Urteil v o m 1 4 . September 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin, B._______, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Tobias Gähwiler, MÜNCH SINGH Rechtsanwälte, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
F-2207/2019, F-2212/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, indischer Staatsangehörige, reiste am 10. April 2018 mit einem Schengen-Visum der Kategorie C (gültig vom 19. Juli 2017 bis 18. Juli 2020, Aufenthaltsdauer 90 Tage) in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls indische Staatsangehörige, folgte ihm mit der gemeinsamen Tochter am 21. Mai 2018, ebenfalls im Besitz eines Schengen-Visums der Kategorie C (gültig vom 4. Mai bis 3. November 2018, Aufenthaltsdauer 90 Tage). Anlässlich einer koordinierten Aktion zwischen der Wirtschaftspolizei und der Fachgruppe Ausländerbelange der Stadtpolizei Zürich wurde wegen Verdachts auf Schwarzarbeit und illegalen Aufenthalt am 27. Juni 2018 eine Kontrolle im Restaurant C._______ in D._______ durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerdeführenden im Restaurant angetroffen und zusammen mit zwei weiteren Personen festgenommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 28. Juni 2018 bestritten die Beschwerdeführenden, einer Arbeit nachgegangen zu sein und Personen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt zu haben. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 11 AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2018 der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 AuG, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2018 Einsprache.
F-2207/2019, F-2212/2019 C. Am 28. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung und Erlass eines Einreiseverbots gewährt. Dabei machten sie geltend, in der Schweiz nicht gearbeitet und auch niemanden beschäftigt zu haben, weshalb sie weder über ein entsprechendes Visum noch über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen würden. D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 29. Juni 2018 aus der Schweiz weg und ordnete an, sie hätten die Schweiz spätestens am 3. Juli 2018 zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. E. Mit Verfügungen vom 3. Juli 2018 (eröffnet am 28. März und 2. Mai 2019) erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführenden Einreiseverbote, gültig vom 4. Juli 2018 bis 3. Juli 2021. Weiter ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverbote im SIS II an. F. Gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 7. Mai 2019 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und der Einreiseverbote. Die Ausschreibung der Einreiseverbote im SIS II sei zu löschen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen solchen fristgerecht zu leisten. H. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Beilage einer aktuellen Steuererklärung, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltliche Rechtsvertretung. Eventualiter sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses neu anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die Dispositivziffern 2 und 3
F-2207/2019, F-2212/2019 der Verfügung vom 27. Mai 2019 auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und mit den nötigen Beweismitteln versehen zuzustellen. Am 24. Juni 2019 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. I. Beide Beschwerdeführenden leisteten in der Folge fristgerecht den eingeforderten Kostenvorschuss. J. In ihren Vernehmlassungen vom 12. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. K. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 23. Juli 2019 auf die Möglichkeit hin, für die Entscheidfindung andere Fernhaltegründe (insbesondere Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG [SR 142.20]) heranzuziehen (sog. Motivsubstitution). Die Beschwerdeführenden replizierten am 12. September 2019 und reichten Sistierungsverfügungen vom 24. Juli 2018 bezüglich der Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, einen Untermietvertrag für das Restaurant in D._______ zwischen E._______ und F._______ vom 4. Juni 2018 sowie einen Handelsregisterauszug der letztgenannten vom 1. März 2018 ein. L. Die Vorinstanz duplizierte am 3. Oktober 2019, die Tripliken der Beschwerdeführenden erfolgten am 15. Oktober 2019. M. Mit Schreiben vom 10. August 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Anfrage am 19. August 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) geändert. Das Gericht wendet deshalb die neue Bezeichnung an, mit
F-2207/2019, F-2212/2019 dem Hinweis, dass die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, die gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfahren F-2207/2019 und F-2212/2019 sind diese koordiniert zu führen. Die entsprechenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.
F-2207/2019, F-2212/2019 5. 5.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Somit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). 5.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
F-2207/2019, F-2212/2019 Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 sowie Art. 20–22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N- SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügungen an, die Beschwerdeführenden seien von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG weggewiesen worden und die Wegweisung sei sofort zu vollstrecken. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a AIG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden keine Gründe enthalten, die es rechtfertigen würden, davon abzusehen. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden geltend, die Wegweisung sei nicht sofort vollstreckt worden, sondern ihnen sei eine Ausreisefrist von wenigen Tagen angesetzt worden. Damit fehle es offensichtlich an der Voraussetzung für die Verfügung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb dieses aufzuheben und die Ausschreibung im SIS II zu löschen sei. 6.3 In ihren Vernehmlassungen hält die Vorinstanz fest, die Beschwerden würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2018 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden. Der Beschwerdeführer zusätzlich wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AIG vor. Dabei sei unerheblich, ob die Wegweisung unmittelbar durch Ausschaffung vollstreckt oder ob zwecks Vorbereitung der Ausreise eine längere Ausreisefrist gewährt werde. Die Beschwerdeführenden hätten durch die gerichtliche Bestrafung einen Grund zum Erlass der Fernhaltemassnahmen gesetzt. 6.4 Replizierend erwidern die Beschwerdeführenden, die Strafbefehle seien nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Verfahren seit geraumer Zeit sistiert seien. Der den Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei zudem illiquid. Weitere Zeugen seien einzuvernehmen, welche bestätigen
F-2207/2019, F-2212/2019 könnten, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Schweiz gearbeitet hätten. Sie hätten die Schweiz innert kurzer Frist verlassen müssen und keine Gelegenheit gehabt, sich gegen die straf- und ausländerrechtlichen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Weiter seien ihre Teilnahmerechte nicht gewährt geworden, weshalb allfällig belastende Zeugenaussagen nicht verwertbar seien. Unklar sei, auf welche Beweise sich die Vorinstanz stütze und wie sie diese werte. Die Begründungspflicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei deshalb verletzt. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob und inwiefern sie gegen das AIG und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben sollen. Damit fehle es an der Voraussetzung für die Anordnung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. 6.5 Die Vorinstanz führt duplizierend aus, sie habe von der Sistierung der Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführenden seien von der Kantonspolizei Zürich im C._______ bei der Arbeit angetroffen worden. Allgemein gelte, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein Strafurteil erforderlich sei. Es genüge, wenn die ausländische Person die Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften falsch interpretiere und dagegen verstosse. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugegeben, weder über ein gültiges Visum noch über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen und auch nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein. Damit liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vor. 6.6 Triplizierend merken die Beschwerdeführenden an, sie seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz von der Kantonspolizei Zürich nicht bei der Arbeit im Restaurant angetroffen worden. Sie hätten nicht gearbeitet, weshalb sie auch keine entsprechenden Visa beziehungsweise entsprechende Bewilligungen benötigt hätten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
F-2207/2019, F-2212/2019 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Begründung muss dabei nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; es genügt, dass sich die die Begründung aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergibt (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 13 m.H.). 7.3 Den Eingaben der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, wie sie zur Feststellung gelangt sei, dass die Beschwerdeführenden arbeitstätig gewesen sein sollen. Nach Kenntnisnahme der sistierten Strafverfahren führte sie aus, die Beschwerdeführenden seien von der Kantonspolizei im C._______ bei der Arbeit als Untermieter von G._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise bei der Arbeit (Beschwerdeführerin) angetroffen worden. Sie präzisierte jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden dort angetroffen worden sein sollen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass im Restaurant anlässlich einer koordinierten Aktion zwischen der Wirtschaftspolizei und der Fachgruppe Ausländerbelange der Stadtpolizei Zürich am 27. Juni 2018 eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Unklar bleibt damit, ob die Vorinstanz von dieser Kontrolle ausgeht oder ob sie von einer weiteren Kontrolle durch die Kantonspolizei Kenntnis hat. Weiter begründete die Vorinstanz nicht, wie sie zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau und Tochter sowie einen Koch für die Mitarbeit engagiert. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs angegeben haben, über kein entsprechendes Visum, keine Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung zu verfügen; beide machen geltend, in der Schweiz nicht gearbeitet zu haben, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführenden keine derartigen Bewilligungen beziehungsweise Visa nötig gewesen wähttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
F-2207/2019, F-2212/2019 ren. Die Vorinstanz führte weder in ihrer Verfügung noch in der Vernehmlassung und Duplik aus, weshalb sie davon ausgeht, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Sie zog für ihre Begründung keine Aussagen von weiteren Personen bei und erwähnte auch nicht die in den Akten liegenden Videoaufnahmen. Weiter nahm die Vorinstanz keine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits vor. Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht möglich, die Verfügung der Vorinstanz rechtsgenüglich anzufechten. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze ausgeschlossen. Die Vorinstanz äusserte sich trotz mehrfachem Schriftenwechsel nicht detaillierter zur angeblichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden und nahm auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen. Die Verfügungen vom 3. Juli 2018 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die bereits geleisteten Kostenvorschüsse sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘500.– (Fr. 750.– je Verfahren; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
F-2207/2019, F-2212/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren F-2207/2019 und F-2212/2019 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'400.– (Fr. 700.– Beschwerdeführerin; Fr. 700.– Beschwerdeführer) werden den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für beide Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: